Ordentliche Kündigung des AN während Probezeit

Folgendes findet man im Internet:

Während Ihr Arbeitsverhältnis normalerweise nur mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende ordentlich gekündigt werden kann (§ 622 Abs.1 BGB), ist die ordentliche Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses während einer vereinbarten Probezeit jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen möglich.

Frage ist nun, ob es einen Unterschied darstellt, ob ein befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegt. Oder ob allein die Tatsache, dass eine Probezeit vorliegt, entscheidend ist.

Vielen Dank schon im Voraus!

Kommt darauf an!
Hi!

Frage ist nun, ob es einen Unterschied darstellt, ob ein
befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegt. Oder
ob allein die Tatsache, dass eine Probezeit vorliegt,
entscheidend ist.

Wichtig ist, was vereinbart ist!

Ohne Vereinbarung endet ein befristetes Arbeitsverhältnis mit dem Ende der Frist.
Eine Kündigung vor diesem Datum ist nur möglich, wenn es vertraglich vereinbart ist.

Ich bin mir nicht sicher , würde aber ganz pauschal mal anzweifeln, dass die bloße Nennung einer Probezeit ohne Hinweis auf Kündigung ausreichend wäre…

LG
Guido

Hallo Guido,

Ich bin mir nicht sicher , würde aber ganz pauschal mal
anzweifeln, dass die bloße Nennung einer Probezeit ohne
Hinweis auf Kündigung ausreichend wäre…

Mal abwarten, was in dem fiktiven Vertrag noch so steht. Aber was für einen Sinn sollte die Nennung einer Probezeit sonst machen?

MfG

Hi!

Mal abwarten, was in dem fiktiven Vertrag noch so steht. Aber
was für einen Sinn sollte die Nennung einer Probezeit sonst
machen?

Keine Ahnung, aber was soll die Vereinbarung einer Probezeit für ein volles Jahr (selbst schon regelmäßig erlebt)?

Im TzBfG steht ja nun mal, dass die Kündigungsmöglichkeit vertraglich vereinbart sein muss. Und ich bezweifel einfach (kann mich auch irren!), dass die Vereinbarung einer Probezeit ohne diese Nennung ausreichen ist.

Aber dazu wird sich sicher noch ein Experte äußern :wink:

LG
Guido, der jetzt Feierabend macht

Im TzBfG steht ja nun mal, dass die Kündigungsmöglichkeit
vertraglich vereinbart sein muss. Und ich bezweifel einfach
(kann mich auch irren!), dass die Vereinbarung einer Probezeit
ohne diese Nennung ausreichen ist.

Huhu/Hi, (konnte mich nicht entscheiden)

[Spekulationsmodus an]Es könnte natürlich auch sein, das eine Befristung „zur Erprobung“ vorliegt (was ich als Begriff von Laien in dem Zusammenhang durchaus schon lesen „durfte“ und sich auf Anfrage als befristetes AV „zur Erprobung“ rausgestellt hat).[Spekulationsmodus aus]

Aber dazu wird sich sicher noch ein Experte äußern :wink:

Das hoff ich auch. @Eillicht du darfst natürlich auch deinen Senf dazu geben*.

MfG *(vermutlich schon wieder im Fettnäpchen stehend :wink:

Hallo nochmal,
Angenommen im Vertrag ist festgelegt, dass die Kündigungsfrist nach der Probezeit vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats beträgt.
Aber es ist keine Angabe über die Kündigungsfrist während der Probezeit festgehalten. Kann man dann nicht einfach von der gesetzlichen Kündigungsfrist (2Wochen) ausgehen oder stellt so ein befristeter Vertrag eine Ausnahme dafür dar?

Vielen Dank schon im Voraus für eure Antwort!!!

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

Kann man dann nicht einfach von der
gesetzlichen Kündigungsfrist (2Wochen) ausgehen oder stellt so
ein befristeter Vertrag eine Ausnahme dafür dar?

Von was man ausgehen könnte, ist der Vertragswortlaut. Alles andere ist Spekulation. Genaueres also nur mit dem Wortlaut des (fiktiven) Vertrages ( … und bitte nicht in einzelnen Satzstückchen, sondern den ganzen Passus zum Thema Kündigung). Falls ein Tarifvertrag gelten sollte (hatte ich schon danach gefragt?) kann auch dort was dazu drinstehen.

MfG