Am Beispiel folgenden Szenarios, wie sieht eine ordentliche Kündigung aus (und was muss in das Kündigungsschreiben)?
Es besteht ein Untermietverhältnis. Hauptmieter und Untermieter leben zusammen in einer 3-Raum-Wohnung, die sie teilen. Der Hauptmietr hat die Gmeinschaftsräume (Wohnzimmer, Küche, Bad und Flur) mit Möbeln ausgestattet, die von HM und UM gemeinsam genutzt werden.
Nach unüberwiendbaren Streitigkeiten möchte der HM dem UM ordentlich kündigen.
Kommt § 549 Abs.2 Nr.2 BGB in Verbindung mit dem § 573c Abs.2 BGB zur Anwedung, wenn die Gmeinschaftsräume möbeliert sind, das eigene Zimmer aber nicht?
Müssen in der Kündigung Gründe angegeben werden, wenn auf 3 Monatige Frist gekündigt wird (kein befristeter Mietvertrag)? Ist das korrekt die Kündigung nach § 573a Absatz 1 BGB ohne Angabe weiterer Gründe auszusprechen?
Oder wäre eine Kündigung auf Eigenbedarf (§ 573 Absatz 2.2 BGB) sinnvoll, wenn eigentlich ein neuer Untermieter gesucht werden soll?
Was heißt eigentlich „Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.“? Heißt das, dass die Kündigungsfrist nunmehr 6 MOnate beträgt oder 3 Monate?
Hat jemand einen Link zu einer ordentlichen unanatastbaren Kündigungsvorlage?
auch ein Untermietvertrag unterliegt - wenn nicht rechtsgültig etwas anderes vereinbart wurde - den gesetzlichen Kündigungsfristen und auch Voraussetzungen.
Dies bedeutet, dass ein VM einem UM nur ordentlich kündigen kann, wenn er dafür eine Begründung angibt. Diese sind Pflichtverletzung, Eigenbedarf oder eine wirtschaftlichen Verwertung (§ 573 BGB) des Wohnraums.
Hat der VM keine Begründung würde sich die Kündigungsfrist auf ein halbes Jahr, also 6 Monate, verlängern.
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ohne wirklichen Grund wäre ein sogenannter vorgeschobener Eigenbedarf, welcher entweder die Kündigung ungültig machen würde, oder - wenn der UM schon ausgezogen ist - eine Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem UM bedingen. Da sollte man also vorsichtig sein.
Eine Pflichtverletzung kann auch die Störung des Hausfriedens sein, bzw. Nicheinhalten der Hausordnung (wenn es sie gibt). Diese Begründung sollte man also eher wählen.
eine nachträglich einseitige änderung des mietvertrages von seiten des untermieters ist ja auch ein grund.
das mit dem eigenbedarf kam aus dem mund eines anwalts. in verbindung damit, dass ein nachmieter gesucht werden soll, finde ich das absolut fehl am platz …