Ordentliche Kündigung in fristlose umwandeln

Habe mal ein paar Fragen aus Sicht des Arbeitgebers:
Arbeitgeber kündigt einer Person (Kita-Erzieherin in einer kleinen Kita, freier Träger) mit einer ordentlichen Kündigung, also fristgerecht, da diese Person ihren Arbeitspflichten nicht gerecht wird und auch das kleine Arbeitsteam darunter leidet. Am Tag nach dieser Kündigung kommt diese Person wieder zu spät zur Arbeit, erledigt seine Arbeit nicht richtig und zu allem Überfluß schreit die Person die anderen Kolleginnen in beleidigender Weise an in Gegenwart der Kita-Kinder an (keine Strafanzeige, aber der Kragen ist endgültig geplatzt!).

Nun die Fragen:

Kann nun die Kündigung in eine außerordentliche/fristlose Kündigung umgewandelt werden? Wenn ja: Gilt diese Kündigung ab sofort - oder erst nach 14 Tagen (wenn ich § 626 BGB richtig verstanden habe). Dann müsste ja der Arbeitgeber diese Person ja im Prinzip mit sofortiger Wirkung von der Arbeit „freistellen“ (Wie lautet der richtige Begriff?) und ihn auch noch für diese Zeit bezahlen :frowning:( ?!?

Hallo Greenfox,

die Frage ist zu speziell, ich würde einen Anwalt hinzuziehen.

Freundliche Grüße

CupidoVienna

Solange das AV noch besteht und die Tatsache des § 626 I BGB erfüllt (Beurteilung von hier aus so nicht möglich), ist eine außerordentliche fristlose Kündigung möglich auch wenn zuvor schon fristgerecht gekündigt wurde.

Bei der ausserordentlichen (oder auch fristlosen) Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne einhaltung irgendwelcher Fristen gekündigt (also sofort). Die Bezahlung wird bis zum letzten Arbeitstag, also bis zum Tag vor der Kündigung, abgegolten.

Eine 100%ige Auskunft kann hier aber ein Rechtsanwalt geben, weil der die Umstände besser beurteilen kann.

Gruß

Michael

Hallo,
leider kann ich die Frage nicht richtig beantworten.
Nur so viel:
Fristlos heisst Du braucht keine Frist einhalten, so ist die Mitarbeiterin nicht freizustellen. Sie ist ja gekündigt bzw. das Arbeitsverhältnis besteht nicht mehr! Sie bekommt dann auch kein Geld.
Ob die Gründe zur fristlosen Kündigung reichen weiss ich nicht. Das Arbeitsgericht sollte es beurteilen können!
Ich habe immer einen Fachanwalt für Arbeitsrecht gefragt, zahlt sich immer aus!
Gruß

Hallo Arbeitgeber,

ich gebe grundsätzlich an AG keine Empfehlungen. Nehmen Sie sich einen RA, da werden Sie gut beraten.

Trotzkopf

Hallo

Kann nun die Kündigung in eine außerordentliche/fristlose
Kündigung umgewandelt werden? Wenn ja: Gilt diese Kündigung ab
sofort - oder erst nach 14 Tagen (wenn ich § 626 BGB richtig
verstanden habe). Dann müsste ja der Arbeitgeber diese Person
ja im Prinzip mit sofortiger Wirkung von der Arbeit
„freistellen“ (Wie lautet der richtige Begriff?) und ihn auch
noch für diese Zeit bezahlen :frowning:( ?!?

Nein, die Kündigung ist nicht umzudeuten. Es ist eh besser, zusätzlich zur fristlosen (die ab sofort gilt, nicht erst in 14 Tagen) auch eine fristgerechte Kündigung auszusprechen (dann läuft nämlich für den Fall, daß das Arbeitsgericht die fristlose Kündigung für unwirksam erklärt, die fristgerechte Kündigung weiter).

Bezahlt wird ab dem Zeitpunkt der fristlosen Kündigung nichts mehr (bis das AG die Kündigung für unwirksam erklärt ; dann ist i.d.R. das Entgelt für den kompletten Zeitraum nachzuzahlen)

rambam

Hallo,
ja, aufgrund des „neuen“ Vorfalls kann eine fristlose mit ersatzweiser fristgerechten Kündigung ausgesprochen werden. Die Kündigung gilt dann ab sofort. Sollte es zu einer Gerichtsverhandlung kommen und das Gericht würde der fristlosen Kündigung NICHT zustimmen, gilt wenigstens die fristgerechte Kündigung. Ob das Arbeitsgericht überhaupt eingreifen kann hängt von der Mitarbeiterzahl ab. In Betrieben mit unter 10 Mitarbeitern gilt das Kündigungschutzgesetz nicht.
Eine sofortige Freistellung wäre auf jeden Fall geboten, zum Schutz der Kinder.
Ich hoffe, ich konnte helfen.
Beste Grüße
Iris

Hallo Anfragende®,

eine Umwandlung einer rechtskräftigen ordentlichen Kündigung in eine außerordentliche Kündigung (ist meiner Ansicht nach) nicht möglich, da die außerordentliche Kündigung immer „als letztes Mittel“ und dem entsprechenden Moment bzw. als Reaktion auf das Vorkommnis gesehen wird.
Eine außerordentliche Kündigung kann somit jederzeit als Reaktion auf ein Vorkommnis ausgesprochen werden.
Fraglich ist in diesem Kontext allerdings der Aspekt der Zumutbarkeit. In diesem Zusammenhang ist schon die ordentliche Kündigung rechtskräftig ausgesprochen und es ist zweifelhaft, ob es dem Arbeitgeber (und ggf. deren Angestellten) nicht zugemutet werden kann, bis zum Ende dieser Zeit „auszuharren“.

Letztendlich kann die außerordentliche Kündigung meiner Ansicht nach zwar zusätzlich ausgesprochen werden-allerdings bezweifle ich, dass sie eine Aussicht auf Erfolg hat. Konkreteres müsste aber ein Jurist des Arbeitsrechts ggf. klären.

Grüße

Diese ordentliche Kündigung kann nicht umgewandelt werden, höchstens zurückgenommen werden.
Es kann aber für das neue Ereignis eine erneute Kündigung ausgesprochen werden, und zwar diesmal die fristlose Kündigung, die mit sofortiger Wirkung ausgesprochen wird.
Der AG kann nur innerhalb von zwei Wochen, von dem Tag an wo er von diesem Ereignis erfährt (wichtiger Grund)
fristlos kündigen ((§ 626 BGB) also zeitnah. Nach diesen zwei Wochen ist der Grund für diese fristlose Kündigung verwirkt. Er kann dann aber immer noch
ordentlich kündigen.
Gruss wannsee

Hallo Greenfox,

die Umwandlung der ordentlichen Kündigung in eine außerordentliche Kündigung geht nicht. Notwendig ist eine außerordentliche Kündigung, die speziell aus den genannten Gründen erfolgen muss (wobei das Zuspätkommen und die Schlechtleistung wohl nicht für eine außerordentliche Kündigung reichen dürfte, es sei denn, der/die Betreffende ist bereits mehrmals abgemahnt worden). Anders dürfte es mit der Schreierei vor den Kindern aussehen, mal abgesehen von den Inhalten der lautstarken Auseinandersetzung. Hier dürfte „das Abwägen aller Umstände“, nämlich das schlimme Erlebnis für die Schutzbefohlenen, ausreichen, um die fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

§ 626 BGB heißt nicht, dass die fristlose Kündigung erst nach 14 Tagen greifen würde (dann wäre sie ja auch nicht fristlos), sondern das heißt, dass die außerordentliche Kündigung innerhalb von 14 Tagen erfolgen muss, nachdem der Arbeitgeber von dem Ereignis erfahren hat.

Grüße von fgeyer3

Ob das Arbeitsgericht überhaupt
eingreifen kann hängt von der Mitarbeiterzahl ab. In Betrieben
mit unter 10 Mitarbeitern gilt das Kündigungschutzgesetz
nicht.

In der Kita arbeiten weniger als 10 Leute (ungefähr 6). Und da es so schon schwierig ist für die Mädels hat die Chefin auch so lange „gewartet“ mit der Kündigung - es muss ja auch Ersatz gefunden werden. Aber als dann eine Kollegin gedroht hat zu kündigen, wenn die besagte Kollegin weiter so „arbeitet“, war das Maß voll. Naja, und am Tag darauf übergelaufen…

Der Nickname ist Programm, oder?!? :wink:

Nichts für ungut, aber ich bin kein Arbeitgeber - siehe Fragestellung:

aus Sicht des Arbeitsgebers

Und wenn, was wäre daran so schlimm?
Ich bin nur der Ehemann der stellvertretenden Kita-Leiterin. Ausserdem ist sie eine von insgesamt 6 dort arbeitenden Frauen und somit eine von 5 von dem Verhalten der besagten Kollegin betroffenen Kollegin. Und meine Frau muss, neben der Chefin, gegenüber den Eltern den „Kopf hinhalten“!

Hallo und DANKE an alle für Eure Antworten!! Leider kann ich nicht allgemein antworten …
Manchmal kann man eben nicht richtig lesen oder interpretiert etwas falsch - aber das Schöne ist: Fragen kostet ja (noch :wink: ) nichts!

Deshalb nochmals DANKE!!

Hallo,
ja, da steht einer fristlosen Kündigung eigentlich nichts im Wege. Unter den geschilderten Umständen ist es unzumutbar, diese „Kollegin“ weiter zu beschäftigen. Brauchen Sie ausgebildete Erzieherinnen als Ersatz? Wo ist Ihre Kita?
Beste Grüße
Iris Böhm

Wo ist Ihre Kita?

Es handelt sich um eine deutsch-russische Kita hier im schönen Berlin. Und es tut mir leid, es sagen zu müssen, aber leider ist den deutschen Kita-Erzieherinnen die Arbeit dort zu schwer - weil sie nicht nur die Kinder „hüten“, sondern auch mit ihnen arbeiten sollen (Vorschule etc.). Es hatten sich einige gemeldet, sind aber spätestens nach 3 Tagen nicht mehr gekommen. Aber ab Februar ist die Stelle besetzt - mit einer „frischen“ Erzieherin, die in dieser Kita ihr Praktikum gemacht hat. Sie weiss also, was an Arbeit auf sie zu kommt.
Trotzdem - Danke der Nachfrage :smiley: