Hallo Peter,
die Frage ist damit leider noch nicht umfassend beantwortet. Denn nach dem Katalog des § 14 Abs. 4 UStG hat auf Rechnungen (und nur für Kleinbetragsrechnungen unter € 100,00 gilt nach § 33 UStDV etwas anderes) der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Empfängers zu erscheinen!
Ich weiss, dass z.B. bei Aldi (Berlin) vorher gesagt werden muss, dass man eine „richtige Rechnung“ haben möchte. Da stellen die an der Kasse ein „anderes Program“ ein und es wird auch die Mehrwertsteuer richtig ausgewiesen. Außerdem wird Platz gelassen, um die Angaben des Käufers aufzunehmen. Bei anderen Läden funktioniert dies noch nicht so prima.
Bei den Baumärkten kenne ich es so, dass man dort zur Information geht und sich dort die Angaben auf die Rechnung/en schreiben lassen kann. Wenn man dann sogar noch den eigenen Firmenstempel dabei hat und die somit nur noch bestätigen müssen, dass (wegen Urkundenfälschung) der Stempel direkt vor Ort gemacht wurde, freuen die sich auch.
Und wenn mal ein Verkäufer sehr doll darauf beharrt, die Angaben in die Rechung nicht aufzunehmen, empfiehlt sich immer die Vorlage des Gesetzestextes. Da wäre also zum Einen § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG (Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung) und zum Anderen § 26a UStG (Bußgeld). Habe ich mal hinten angefügt. Der Vollständigkeit halber findet sich ganz hinten dran noch der Katalog (§ 14 Abs. 4 UStG) der Angaben, die eine Rechnung enthalten muss.
BARUL76
§ 14 Umsatzsteuergesetz
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:
- …
- führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.
§ 26a Umsatzsteuergesetz
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Satz 2 eine Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt,
…
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 14 Umsatzsteuergesetz
(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, und
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.