wie heisst eigentlcih die dem städtischen Ordnungsamt vorstehende Behörde auf Landesebene?
Fragt Torsten
wie heisst eigentlcih die dem städtischen Ordnungsamt
vorstehende Behörde auf Landesebene?
Fragt Torsten
Hallo,
so wie du das meinst, gibt es das nicht.
Die öffentliche Ordnung unterliegt de Selbstverwaltung der Gemeinden.
Es gibt jedoch eine Aufsichtsbehörde (nur Rechtsaufsicht)- welche das ist, hängt vom jeweiligen Bundesland ab.
Bei Kreisangehörigen Gemeinden dürfte das der Kreis sein, bei Kreisen und Kreisfreien Städten… (in NRW die Bezirksregierung)
Gruß
HaWeThie
da hab ich ja gleich den richtigen Experten.
Die Behörde führt z.B. Geschwindigkeitskontrollen durch (in dem Fall eben nicht die Polizei)
das tut sie an Stellen (z.B. direkt nach dem Ortseingangsschild) wo man zwar ordentlich kassiert aber gegen die diesbezügliche Vorgabe der dafür weisungsbefugten Behörde auf Landesebene verstößt.
(möglicherweise aufgrund der fehlenden rechtlichen Grundlage, bzw. daraus resultierender massenhaft aufzuhebender Bussgeldbescheide)
Wer ist also den Ordnungsämtern von landesebene aus diesbezüglich weisungsberechtigt??
Gruß Torsten
hab jetzt was gefunden und zwar
" Erlasses des Ministeriums für Umwelt und Verkehr vom 17.3.1997 - Einsatz von Geschwindigkeitsmeßgeräten (i.V.m. Verkehrsüberwachungserlaß des IM vom 19.5.1980 (GABl. S 429ff.) - und vom 17.2.1997."
Es gibt also keine vorgeordnete Behörde als solche aber in dem Fall den Erlass des Ministeriums für Umwelt und Verkehr.
Damit ist die Frage wohl beantwortet.
Gruß
Hi
diesbezüglich ist niemand der Gemeinde gegenüber weisungsberechtigt, da die Aufgabe der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe zugewiesen ist.
Hier müsste einfach gegen einen Bußgeldbescheid vorgegangen werden, mit entsprechender Begründung und „Öffentlichkeitsarbeit“.
Grundsätzlich gilt aber, das Geschwindigkeitsbegrenzungen ab dem Schild gelten.
Dass ein Erlass einen Abstand vorsieht, ist IMHO in Ordnung, aber, wenn sich nicht arges geändert hat steht da was von „soll“ und „in der Regel“ - d.h. keine Muss-Bestimmung.
Gruß
HaWeThie
Hallo
„soll“ und „in der Regel“ - d.h. keine Muss-Bestimmung.
unter diesen Umständen, wäre die Klage m.E. nicht fallen gelassen worden!
Sie wurde aber fallen gelassen, und zwar genau aus diesem Grund!
Es steht in gleicher Verordnung, daß einer Messung nur der ordungsrechtliche verkehrserzieherische aber nie der fiskale (Abkassierungs-) Gedanke zu Grunde liegen darf.
Ich denke daß sich das eben im Bereich des Aufhebungsschildes ergibt, die Gefahr ist vorbei, die Wahrscheinlichkeit einen beschleunigenden Fahrer zu ertappen liegt so hoch, daß man der kontrollierenden Behörde einen fiskalen Hintergrund unterstellen kann, womit sie die Messung als solche ohne Rechtsgrundlage durchführte.
Gruß Torsten