Hallo,
in der A-Stadt gibt es einen verkehrsberuhigten Bereich, der zudem nur für Anlieger zur Befahrung frei gegeben ist (Verbot der Einfahrt, Anlieger frei).
In diesem Bereich wird regelmäßig (täglich) unberechtigt geparkt. Da die Straße zudem noch als Abkürzung stark frequentiert ist (Anlieger wird grundsätzlich missachtet) und recht schmal ist kommen Fußgänger oftmals in bedrohliche Situationen. Eine frühere Beschwerde beim Ordnugsamt brachte keinen Erfolg, trotz Beteuerung man werde sich darum kümmern erfolgen keine Kontrollen. Der Schreiber kann dies beurteilen, da er täglich mehrfach durch die Straße geht und seit Monaten keine Kontrolle bemerkt hat. Auch das persönliche Ansprechen von Personal des Ordnungsamtes in einer Nachbarstraße brachte keine Wirkung.
Wie kann man hier weiter vorgehen oder kann die Verwaltung sich einfach taub stellen?
Hi
die Verfolgung von OWi liegt im ermessen der Behörde.
Was hindert die Anwohner der Straße daran, selbst die Untäter anzuzeigen?
Gruß
HaWeThie
Hallo!
Wie kann man hier weiter vorgehen oder kann die Verwaltung
sich einfach taub stellen?
Woher weiß der Anwohner denn, dass nicht bzw. nie kontrolliert wurde?
Das eigene „mehrfach durch die Straße gehen“ ist wohl kaum eine geeignete Art die Arbeit des Ordnungsamtes zu beurteilen.
Ich bin zwar kein Rechtsexperte, konnte mir aber einen Kommentar hierzu nicht verkneifen.
SORRY!
Gruß
Samy
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Hallo Samy,
wenn ich 100 Meter weiter Autos vorfinde, welche gerade eine Verwarnung bekommen haben und im besagten verkehrsberuhigten Bereich nicht, dann ist klar, dass hier nicht kontrolliert wird.
Außerdem gibt es Fahrzeuge die dort um 9 Uhr stehen und um 15 Uhr immer noch, ohne bewegt worden zu sein. Nebenan macht sich das Ordnungsamt viel Mühe mit Anwohnerparkzonen und stellt 5,–Euro-Verwarnungen aus, weil die Parkscheibe fehlt. Da ist kein Aufwand zu groß, um 5,– Euro einzutreiben.
Vielleicht liegt es auch daran, dass ein großer Gewerbesteuerzahler der Stadt in der Straße eine kleine Kantine hat, deren fremde Besucher regelmäßig zwischen 11 und 14 Uhr den verkehrsberuhigten Bereich zuparken – will man sich vielleicht nicht mit dieser Firma anlegen?
[MOD] Vollzitat entfernt
Hallo hawethie,
und wer garantiert mir, dass die Anzeigen nicht im Parkierkorb des Ordnungsamtes landen?
Da du ja selbst in der Bußgeldstelle einer Stadt gearbeitet hast, kannst du mir sicher auch sagen, unter welchen Umständen der Anzeigende als Zeuge (mit oder ohne Anschrift?) dem Beschuldigten gegenüber genannt wird? Würde ein angehängtes Foto den Vorgang vereinfachen?
Hallo,
in der A-Stadt gibt es einen verkehrsberuhigten Bereich, der
zudem nur für Anlieger zur Befahrung frei gegeben ist (Verbot
der Einfahrt, Anlieger frei).
So wie ich das verstehe, ist doch nur die Einfahrt, nicht aber das Parken verboten. Wenn jemand zur Kantine will, dann ist er aber ein Anlieger. Rechtlich ist da also kaum was zu machen.
Aber:
Man könnte die verkehrsrechtliche Situation ändern.
Einfach einen Antrag an die Verwaltungsbehörde auf Erlass eines Parkverbotes (bzw. eingeschränktes Halteverbot)stellen.
Der (ablehnende) Bescheid der Verwaltungsbehörde ist ein Verwaltungsakt, gegen den der Widerspruch zulässig ist.
Der Widerspruch dagegen muss nur gut begründet werden, dann könnte sogar ein Parkverbotsschild aufgestellt werden und alle Unklarheiten wären beseitig.
Gruss
Iru
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Hallo Iru,
dieser Antrag ist überflüssig, da in verkehrsberuhigten Bereichen per Definition ein allgemeines Parkverbot gilt. Außer in eindeutig als Parkplätzen markierten Bereichen.
Siehe http://bundesrecht.juris.de/stvo/__42.html – Absatz 4a StVO
Wer zur Kantine will, ist Anlieger, richtig. Die Straße wird aber auch gerne und oft als Durchgangsstraße/Abkürzung mit hohem Tempo benutzt.
Hallöchen
und wer garantiert mir, dass die Anzeigen nicht im Parkierkorb
des Ordnungsamtes landen?
grds. niemand - ist aber bei allen Schreiben, egal an wen, so.
Oder du gibst das Schreiben ab und lässt dir auf einer Kopie den Empfang quittieren.
Aber: was unterstellst du den Behörden?
Da du ja selbst in der Bußgeldstelle einer Stadt gearbeitet
hast, kannst du mir sicher auch sagen, unter welchen Umständen
der Anzeigende als Zeuge (mit oder ohne Anschrift?) dem
Beschuldigten gegenüber genannt wird?
Im Anhörungs-/Verwarnungsverfahren muss der Zeuge nicht benannt werden. Man kann also in der Anzeige darum bitten. Hier steht dann bei Zeuge: der Behörde bekannt.
Anders im Bußgeldbescheid, wo die Zeugenangabe Pflicht ist (nicht jedoch die Adresse des Zeugen); also: Herr xxs in D_dorf.
Würde ein angehängtes
Foto den Vorgang vereinfachen?
ja
Gruß
HaWeThie