folgende Frage:
X bekommt ein Schreiben vom Ordnungsamt, mit dem Hinweis, dass er falsch geparkt hat, bzw. eine Parkscheibe nicht ausgelegt hat.
X war jedoch zu der vorgeworfenen Tatzeit nachweislich im Dienst, sodass die Ordnungswidrigkeit von ihm nicht begangen worden ist. Die Ordnungswidrigkeit wurde ggf. von einer Verwandten oder Verschwägerten Person begangen, sodass hier doch m.E. ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 StPO vorliegt!
Auf dem Bescheid vom Ordnungsamt erfolgt jedoch keinerlei Belehrung dahingehend, sondern nur die Information, dass die Person, welche die Ordnungswidrigkeit begangen hat, anzugeben.
Ist das korrekt?
Sorry, ich habe es nicht verstanden: „Wenn das da steht, dann schlampern sie“… was heißt das, besteht hier nun Anrecht auf die Zeugnisverweigerung oder nicht? Wenn ja bitte die Rechtsgrundlage nennen.
Du hast kein Anrecht auf Zeugnisverweigerung, wenn Beschuldigter nicht mit Dir im Nahe-Angehörige-Verhältnis. Wenn ja, schon.
In dem Schreiben, das ist jetzt wieder was anderes, steht darüber hinaus gar nicht, daß hier jetzt eine Vernehmung Deiner im Sinne von Zeugenvernehmung erfolgt. Also ist das mit der Verwandtschaft völlig egal.
Du verlangst, wenn ich Dich richtig verstehe, daß ich einen Verweis zu einem grundlegenden punkttreffenden Absatz/Satz offenkundig mache. Sozusagen eine Quellenangabe. Darf ich erfahren, warum?
Nochmal: Du hast kein Anrecht auf Zeugnisverweigerung, wenn Beschuldigter nicht mit Dir im Nahe-Angehörige-Verhältnis. Wenn ja, schon.
In dem Schreiben, das ist jetzt wieder was anderes, steht darüber hinaus gar nicht, daß hier jetzt eine Vernehmung Deiner im Sinne von Zeugenvernehmung erfolgt. Also ist das mit der Verwandtschaft völlig egal.
Aber das, diese Maßnahme, machen sie bei Parkverstößen erst bei wiederholtem Führernichtangeben. Aber was sie machen, ist vom Halter im Sinne von sog. Halterhaftg. die Kosten ersetzt verlangen (EUR 24,48 Bußgeldverfahrensgebühr - auch wenn gar kein Bußgeld gegen irgend jemanden verhängt wird + Gebühr für vereinfachte Zustellung dieses Kostenbescheids i. H. v. EUR 4,-).
Der Grund dafür, daß er den Führer nicht benennen muß, der liegt daran, daß er als Beschuld. angehört wird und NICHT als Zeuge.
urheberreste
Die Sache ist eigentlich ganz einfach:
Kommst Du mit Deinem Plan durch den Fahrer zu schützen so das er nicht ermittelt werden kann dann wendet sich die Bußgeldbehörde direkt an Dich als Halter und verlangt 23,50€ Verfahrenskosten von Dir. Gedeckt ist das durch den §25a StVG https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__25a.html
Das kommt sicher etwas teurer als das ursprüngliche Verwarnungsgeld.