Ordnungswidrigkeit vs. Einspruchsfrist NK

Guten Tag!

Komme mit folgender Frage gerade aus dem Forum Mietrecht, man hat mir dort empfohlen, meine Frage hier auch nochmal zu stellen.

Also:
Gem. Eichgesetzt dürfen Wasseruhren nach Ablauf der Eichfrist nicht mehr als Grundlage für eine Nebenkostenabrechnung herangezogen werden, dies wäre eine Ordnungswidrigkeit.

Nun mal angenommen, man hat zwei Wasseruhren, bei einer lief die Frist 1995 und bei der anderen 2002 ab.
Wie verhält sich das mit den Nebenkostenabrechnungen seit 1996?

Mir ist wohl bekannt, dass gegen die NK-Abrechnung nur ein Jahr nach Zustellung/Bekanntgabe oder was auch immer angefochten werden darf.
Nun verhält es sich in diesem Fall ja so, dass die NK-Abrechnungen ab 1996 ja alle auf Basis nicht geeichter Uhren zustanden kamen.

Daher meine Frage: Sind die NK-Abrechnungen ab 1996 überhaupt rechtsgültig geworden? Schließlich kamen sie unter fahrlässiger Begehung einer Ordnungswidrigkeit zustande!?

Ich denke aus dieser Richtung: Ein Kaufvertrag mit einem Minderjährigen gilt ja auch nicht als zustande gekommen, wenn die Eltern drauf kommen und das Geschäft rückabgewickelt wird.
Genauso im Strafrecht: Ein unter Begehung einer Straftat erworbenes Beweismittel wird nicht zugelassen.

Daher die Überlegung, wie verhält sich das in Bezug auf die NK-Abrechnung aus einem Mietverhältnis?

Danke für’s Lesen (und hoffentlich beantworten) :smile:

also, ich würde das so sehen:
das eine ist reines privatrecht (nebenkostenabrechnung) und
das andere, eine nicht geeichte wasseruhr, wäre theoretisch dann dem öffentlichen recht zuzuordnen, wenn es sich um die wasseruhr der gemeinde handelt (also von dieser abgelesen wird usw.), sollte diese uhr aber auch nur zum abrechnen hausintern genutzt werden, dann wäre sie auch dem bereich des privatrechts zuzuordnen
Die Verfolgung der OWIG, wäre Sache der Gemeinde, nicht die einer Privatperson, aber auch nur dann, wenn die Uhr vom Grundstückseigentümer erneuert werden muss (das wäre dann eine frage der entsprechenden SAtzungsregeung der Gemeinde). Ansonsten wäre die Gemeinde für den Austausch der Uhr zuständig und die verfolgt sich selten selbst.
Wären also beide Uhren dem Privatrecht zuzuordnen, dann käme es darauf an, dass man einen Blick ins BGB wirft. DA gibts dann so nette §§ die sich mit Herausgabe, ungerechtfertige Bereicherung usw beschäftigen, allerdings muss dazu auch jemand den Beweis führen, dass es so ist.
Falls du was ned verstanden hast, dann frag mich privat, da ich meistens vergesse hier nachzulesen, was andere schreiben bzw. noch an Fragen kommt.
Gruß Tom