Ordnungswidrigkeitenrecht- Verwarnung bezahlt

Hallo zusammen,

nehmen wir an ein Verkehrsteilnehmer wird von einer Behörde bei einer Geschwindigkeitsübertretung geblitzt und erhält per post die aufforderung 15,00 euro verwarnungsgeld zu bezahlen. er macht dies gibt aber beim verwendungszweck kein aktenzeichen an und die behörde kann den zahlungseingang nicht zuordnen und überweisst zurück.

nach 2 oder 3 wochen erhält der verkehrsteilnehmen einen bußgeldbescheid mit den kosten für gebühren und auslagen. kann er im einspruchsverfahren sich drauf rausreden, dass er ja die verwarnung bezahlt hat?
wenn das jemand weiss, würde ich mich freuen. wenn er den bußgeldbescheid bezahlen muss… wäre eine gesetzesangabe hilfreich… vielen dank

Hallo,
ist erst einmal ein Bußgeldbescheid ergangen, gibt es keinen Weg zurück zu einen Verwarngeld.
Das Angebot der Behörde das Verfahren auf den kleinen Dienstweg mit der Fristrechten Bezahlung abzuschließen hast du nicht genutzt.
Einspruch kannst du Natürlich einlegen, nur bringen wird es dir leider nichts.
Die Gerichtskosten tragen, falls du Einspruch einlegst und verlierst 47 EUR.

Hallo,

da dieser Fall (ich hoffe es ist ein echter) einer Auslegung bedarf, kann ich nicht mit ja oder nein antworten - es hängt also von der Behörde ab.

Wenn du nachweisen kannst, dass das Geld rechtzeitig überwiesen wurde, wäre ein Widerspruch sinnvoll (Achtung Frist beachten). Schildere sachlich die Gründe und lege einen Kontoausdruck bei. Vielleicht hast du Glück.

VG, JNE

eigentlich wurde das angebot schon genutzt… aber halt ohne angabe vom aktenzeichen.

mich interessiert vielmehr ob es eine gesetztliche grundlage gibt, dass das aktenzeichen angegeben werden MUSS

Das Verwarngeld ist ein entgegenkommen der Behörde, es läuft voll Automatisch ab, nur mit dem richtigen Verwendungszweck läst sich deine Zahlungen unter den tausend andren zuordnen.
Es ist ein vereinfachtes Verfahren, kein hoer Personalaufwand usw, im gegenzug verzichtet die Behörde auf die Gebühren, die ein Bußgeldbescheid mitsich brigen würde.
Die Behörde kann aber gleich einen Bußgeldbescheid erlassen, ohne dir vorher ein Verwarngeld angeboten zu haben.

all das ist mir bekannt jordon,

allerdings finde ich keine gesetztliche grundlage in der steht, dass ich ein aktenzeichen angeben MUSS…

und darum gehts mir eigentlich

Es gibt ja auch kein muß, wie ich geschrieben habe, das du ein Verwarngeld bekommst.
Wenn du dich im recht fülhst, dann lege gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein und lase es von einen Richter beurteilen, das Kostenrisiko habe ich dir ja schon genannt.