Hallo,
wenn der Bürgermeister einer Gemeinde als Vertreter des Staates auftritt, z.B. als Leiter des Standesamt, dann handelt es sich doch nicht um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungsbereiches, sondern die Gemeinde fungiert als direkte staatliche Verwaltungsberhörde und das ist ein Unterschied, nicht wahr?
Eine zweite Frage: Wenn ein leitender Angestellter einer Kommune ermächtigt ist Verträge abzuschließen, dann würde er doch als Organ der Gebietskörperschaft Gemeinde fungieren? Müssen alle Organe im Gemeindestatut als solche angeführt werden?
Liebe Grüße
Martin Unterholzner