Für folgenden Fall benötige ich Hilfe:
Es geht um eine Organschaft. Diese besteht aus einem Organträger und zwei Organgesellschaften. Es liegt ein Gewinnabführungsvertrag vor.
Gem. § 7g i. V. M. H7g/ Anlage H7g EStG können sowohl der Organträger als auch die zwei Organgesellschaften IAB beanspruchen wenn die Größenmerkmale gegeben sind.
Mein Problem ist das aufgrund meines Gewinnabführungsvertrag meine Organgesellschaften die Größenmerkmale nie überschreiten, d. h. bei den Organgesellschaften sind die Voraussetzungen immer gegeben.Jetzt meine Frage, vielleicht überlese ich auch was oder habe die ein oder andere Anwendungsregelung nicht korrekt verstanden?
Ich bitte um Hilfe bei dieser Thematik.
bei den interessengebieten deine email-addi eingetragen.
das sit zwar momentan sinnvoll, aber es führt dazu, dass evtl. bald ganz deutschland deinen realnamen und deine email-adresse kennt.
falls du das nicht möchtest, solltest du das ändern.
gerne
gruß inder
Hallo,
Mein Problem ist das aufgrund meines Gewinnabführungsvertrag
meine Organgesellschaften die Größenmerkmale nie
überschreiten, d. h. bei den Organgesellschaften sind die
Voraussetzungen immer gegeben.
ja, das kann so sein.
Man kann sogar eigene Invest-GmbHs gründen, damit man eine Tochter hat, die 7g-fähig ist. Ob das eine Lücke im Gesetz ist oder von vorneherein so gewollt war, weiß ich nicht, aber du übersiehst hier nichts.
Tschüss