Organspende, wer entscheidet?

Hi,

folgender, zum Glück, fiktiver Fall:

Frau A und Herr B sind verheiratet. Frau A bringt aus erster Ehe die volljährige Tochter C mit, die Herr B aber nicht adoptiert hat. Nach einem Schlaganfall fällt Frau A ins Koma. Für diesen Fall hat Frau A nicht vorgesorgt und es existieren weder eine Patientenverfügung noch ein Organspendeausweis. Äusserungen von Frau A in der Zeit davor gingen von „Ja, ich spende“ bis „Nein, auf keinen Fall, da wollen sich die Ärzte ja nur dran bereichern in dem sie meine Organe für teures Geld verkaufen“. Die Ärzte geben Frau A keine Hoffnung mehr. Herr B möchte nun , dass die lebenserhaltenden Massnahmen beendet werden und Frau A zur Organspende freigegeben wird. Tochter C möchte jedoch, dass alles versucht wird sie am Leben zu erhalten und ist gegen eine Organspende.

Frage: Wer hat hier laut Gesetz das letzte Wort?

Gruss
K

Hallo,

hier hat keiner von beiden alleine aufgrund des Familienverhältnisses „das letzte Wort“. Es ist ein leider nicht auszurottender Irrglaube, dass nur durch familiäre Nähe entsprechende Entscheidungskompetenz bestehen würde.

Vielmehr ist in so einem Fall mangels Vorsorgevollmacht ein gerichtlicher Betreuer für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge zu bestellen, Dieser muss dann mangels Patientenverfügung den mutmaßliche Wille der Frau ermitteln (neuer §1901a Abs. 2 BGB). Damit alleine kann er aber immer noch keine Abschaltung der Geräte bewirken, sondern eine solche Maßnahme wird nach § 1904 BGB als so genannte „lebensgefährdende Maßnahme“ betrachtet, und unterliegt daher einem Richtervorbehalt. D.h. es muss dann vom Betreuer ein entsprechender Antrag an das zuständige Gericht gestellt, und dort von einem Richter entschieden werden. BTW: Es gibt aktuell zwei Urteile, die es ablehnen, dass ein Betreuer für die Gesundheitssorge für den Betreuten einen Organspendeausweis unterzeichnen.

Und jetzt wird es kompliziert und mE nicht mehr eindeutig beantwortbar. Denn in der Liste der mangels Ausweis zur Entscheidung berufenen Angehörigen steht zwar der Ehegatte vor den Kindern, jedoch hat der den mutmaßlichen Willen des Spenders zu berücksichtigen, der hier ja widersprüchlich geäußert wurde. Zudem tritt neben den nächsten Angehörigen der Betreuer als „eine dem Spender besonders verbundene Person“ in Sinne des §4 Abs.2 letzter Satz TPG. Und je nachdem, wer zum Betreuer bestellt wird, …

Gruß vom Wiz