Hallo,
hier mal eine wirklich rein theoretische Fragestellung. Wünsche viel Spaß 
Folgendes Szenario: Person A vergiftet Person B. Kontaminierte Organe werden nach dem Tod von B, der nicht als Folge einer Vergiftung erkannt wird, der Person C transplantiert, das Gift wird nicht entdeckt. Wenig später stirbt auch C an den Folgen des Gifts.
Genauere Nachforschungen führen schließlich zu Person A, die als Täter überführt werden kann.
Nun meine Frage:
Wird Person A nur der Mord an Person B, oder auch jener an Person C angelastet werden?
Ich bedanke mich für Hinweise,
Jerry
Moin, Jerry,
Wird Person A nur der Mord an Person B, oder auch jener an
Person C angelastet werden?
zum Mord gehört immer die Absicht, die dürfte hier schwer zu beweisen sein.
Gruß Ralf
Servus!
zum Mord gehört immer die Absicht, die dürfte hier schwer zu
beweisen sein.
Schnickschnack Absicht, was Du meinst, nennt man Vorsatz. Der ist in Bezug auf C nicht nur nicht zu beweisen (was bei theoretischen Fragen ohnehin keine Rolle spielt), sondern schlicht nciht vorhanden.
Im geschilderten Fall endet die Prüfung allerdings schon beim objektiven Tatbestand, da das Verhalten von A nicht kausal im Sinne der Strafrechtslehre ist.
Im geschilderten Fall endet die Prüfung allerdings schon beim
objektiven Tatbestand, da das Verhalten von A nicht kausal im
Sinne der Strafrechtslehre ist.
Das sehe ich anders. Kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Würde A den B nicht vergiftet haben, wäre er nicht verstorben. Dann würde C die vergifteten Organe nicht erhalten haben und wäre auch nicht verstorben.
Für die Rechtsprechung stellen sich weitere Fragen des Zurechnungszusammenhangs an dieser Stelle nicht (sie würde erst den Vorsatz verneinen). Für die herrschende Lehre würde sich noch die Frage der objektiven Zurechnung stellen. Aber mal ehrlich: Warum sollte die hier zu verneinen sein? Das liegt ja nun nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung. Also scheitert die Strafbarkeit auch hier erst wieder im subjektiven Tatbestand.
Levay
Für die herrschende Lehre würde
sich noch die Frage der objektiven Zurechnung stellen.
Mit „Kausalität im strafrechtlichen Sinne“ meinte ich denn auch die conditio-sine-qua-non-Formel plus objektiver Zurechenbarkeit. Ich meine, das mal so gelernt zu haben, kurz nach der Wende.
Aber
mal ehrlich: Warum sollte die hier zu verneinen sein? Das
liegt ja nun nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung. Also
scheitert die Strafbarkeit auch hier erst wieder im
subjektiven Tatbestand.
Da gehe ich ja mal ausnahmsweise ganz und gar nicht mit Dir chloroform. Wenn ich eine Person vergifte, kann ich erwarten, dass diese als Organspender nicht mehr in Frage kommt.
Hallo zusammen,
Da gehe ich ja mal ausnahmsweise ganz und gar nicht mit Dir
chloroform. Wenn ich eine Person vergifte, kann ich erwarten,
dass diese als Organspender nicht mehr in Frage kommt.
Mal angenommen das zuständige Gericht beurteilt dies aus folgenden Gründen anders: Imerhin wird ja bekanntlich davon ausgegangen, dass jeder zweite Mord unerkannt bleibt (also ein natürlicher Tod diagnostiziert wird). Wenn ich zudem jemanden vergifte, dürfte das in den seltensten Fälle eine Affekt-Handlung sein. Wenn ich das allerdings plane, dann rechne ich ja in der Regel damit, dass der Mord unentdeckt bleibt. Wie müsste dann das Gericht den Tod von B beurteilen? Gefährliche Körperverletzung mit Todesfolge? Todschlag?
mit besten Grüßen
Steffen B.
Mit „Kausalität im strafrechtlichen Sinne“ meinte ich denn
auch die conditio-sine-qua-non-Formel plus objektiver
Zurechenbarkeit. Ich meine, das mal so gelernt zu haben, kurz
nach der Wende.
Nun ja, das ist aber nicht richtig. Kausalität meint Kausalität nur im naturwissenschaftlichen Sinn und das ist so gut wie unumstritten.
Da gehe ich ja mal ausnahmsweise ganz und gar nicht mit Dir
chloroform. Wenn ich eine Person vergifte, kann ich erwarten,
dass diese als Organspender nicht mehr in Frage kommt.
Diese Erwartungshaltung würde aber nur im Vorsatz eine Rolle spielen. Bei der objektivene Zurechenbarkeit (eine Rechtsfigur, die die Rechtsprechung sowieso (fast) gar nicht anerkennt; Ausnahme: eigenverantwortliche Selbstverletzung) geht es hier allenfalls darum, ob der tatbestandliche Erfolg außerhalb jeder Lebenserfahrung liegt. Gemeint sind so Fälle wie: Jemand wird geschubst und steht darum zufällig an genau der Stelle, wo aus dem Flugzeug fallend ein schwerer Gegenstand auf dem Boden aufschlägt. Das ist dem Schubsenden nicht zurechenbar. Dass etwas „unwahrscheinlich“ ist oder „eigentlich nicht hätte sein sollen oder dürfen“ spielt aber keine Rolle.
Fazit: Nach Rechtsprechung sowieso nur ein Vorsatzproblem und nach herrschender Lehrer in einem solchen Fall auch.
Levay
Hi,
Schnickschnack Absicht, was Du meinst, nennt man Vorsatz.
wie man das nennt, ist mir wurscht. Im Übrigen ist es hier guter Brauch, dem Fragesteller zu antworten. Ach ja - ich hatte keine Frage gestellt.
Gruß Ralf
anschlußfrage
hallo wwf,
Wenn ich eine Person vergifte, kann ich erwarten,
dass diese als Organspender nicht mehr in Frage kommt.
kann man sich da rechtlich irgendwie absichern? *g*
(als mörder, meine ich.)
schöne grüße
ann
Ich finde es nicht Wurscht, ob hier Begriffe falsch gebraucht werden oder nicht. Es macht nämlich einen Unterschied, ob eine Strafbarkeit Absicht erfordert oder nicht.
Levay
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Nanu
Moin, Levay,
Ich finde es nicht Wurscht, ob hier Begriffe falsch gebraucht
werden oder nicht.
das wiederum - ach, das hatten wir ja schon.
Es macht nämlich einen Unterschied, ob eine
Strafbarkeit Absicht erfordert oder nicht.
Ja wie denn nun - hat da nicht gerade ein Fachmann erzählt, Absicht wäre das falsche Wort?
))
Gruß Ralf
Ja, der Fachmann hat dir das erzählt und das stimmt auch. Einen Totschlag und einen Mord kann man eben nicht nur begehen, wenn man die Absicht dazu hat. Es gibt aber Tatbestände, die wirklich Absicht erfordern, z.B. beim Diebstahl die Absicht der rechtswidrigen Zueignung oder beim Betrug die Absicht der rechtswidrigen Bereicherung. Wenn also jemand schreibt, man könne einen Totschlag bzw. Mord nur mit Absicht begehen, dann ist das schlichtweg falsch. Dabei geht es aber eben nicht um eine unschöne Formulierung, sondern es geht darum, dass ein tatsächlich bestehender, hier aber nicht erforderlicher Vorsatzgrad genannt wird. Deswegen hat worldwidefab dich auch korrigiert.
Levay
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