Original Rechnung oder reicht auch Kopie?

Hi,
wenn ich ein Produkt reklamieren möchte, brauche ich dann die originale Rechnung oder reicht auch eine Kopie??
Danke schön

freak

Hi freak,

wenn du dein Geld zurück haben möchtest, und nur dann, brauchst du das Original. Ansonsten reicht grundsätzlich immer die Kopie.

Gruß
André

Hallo,
seh ich anders, m.M. nach reicht zum Nachweis des abgeschlossenen Kaufvertrags ggf. auch z.B. eine Kopie oder ein anderer Nachweis.
Gruß Norbert

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi,
danke für die Antwort. Aber wie muss ich das verstehen?? Wenn ein Garantiefall eintritt kriege ich mit einer Kopie nur das Produkt ersetzt und mit der original Rechnung kriege ich mein Geld???
Danke

freak

Hallo Freak,

wenn ich ein Produkt reklamieren möchte, brauche ich dann die
originale Rechnung oder reicht auch eine Kopie??

So, machen wir es noch ein wenig komplizierter:wink:
Grundsätzlich schließt du bei dem erwerb eines Produktes einen Vertrag ab (Kaufvertrag). Dieser Vertrag wird durch eine Rechnung beurkundet (Urkunde i.S.d. UStG)
Diese Beurkundung kann in jeglicher Form, digital, Hand- Computer oder sogar per Steinmetz erfolgen.

Sind also zwei Sachen,
a) Vertrag
b) Beurkundung

I.d.R. werdem diese beiden Sachen in einer Rechnung zusammengefasst. Reklamieren „tust“ du ja nur den Kaufvertrag.
(Zugesicherte Eigenschaften des erworbenen Produktes). Sollte der Verkäufer nun die Rechnung (Urkunde) im orginal anfordern, egal ob bei Umtausch, Rücktritt oder Nachbesserung kann er natürlich die orginal Urkunde verlangen und du musst sie ihm vorlegen damit Ihr sie eventuell abändern könnt.
Grundsätzlich ist eine Kopie einer Urkunde keine Urkunde mehr.

Zum besseren Verständniss ein kleines Beispiel:
A kauft bei Händler XY vergangene Woche eine Tüte Frischmilch, welche gestern abgelaufen ist (Haltbarkeit).
B kauft auch eine Tüte Frischmilch selbiger Marke, welche ebenfalls gestern abgelaufen ist.
Alle beide kosten das selbe.
B kann selbstverständlich den Kaufvertrag reklamieren solange die Milch nicht extra mit dem Hinweis auf das HB-Datum ausgezeichnet war.
A kann das aber nicht, weil Frischmilch und eine Woche Zeit…

Wenn nun aber A den B kennt, kopiert er einfach die Rechnung, erst geht A zum Händler (mit Kopie) und dann der B mit Kopie.

Ist also ein wenig unfair gegenüber dem Händler :wink:
Vulgo, Urkunden kopiert man nicht, sondern behält sie im orginal.

Gruß
der Alex

Hi,
danke. Ich war schon von so etwas ausgegangen, aber es hätte ja sein können obwohl es unlogisch wäre:wink:
Tja, ich hatte eigentlich vor meine Rechnungen einzuscannen und dann auf dem PC zu sammeln, aber das kann ich mir dann ja sparen :frowning:

freak

Auweia, Alex,

wenn ich ein Produkt reklamieren möchte, brauche ich dann die
originale Rechnung oder reicht auch eine Kopie??

Grundsätzlich schließt du bei dem erwerb eines Produktes einen
Vertrag ab (Kaufvertrag). Dieser Vertrag wird durch eine
Rechnung beurkundet (Urkunde i.S.d. UStG)
Diese Beurkundung kann in jeglicher Form, digital, Hand-
Computer oder sogar per Steinmetz erfolgen.

Sind also zwei Sachen,
a) Vertrag
b) Beurkundung

I.d.R. werdem diese beiden Sachen in einer Rechnung
zusammengefasst. Reklamieren „tust“ du ja nur den Kaufvertrag.
(Zugesicherte Eigenschaften des erworbenen Produktes). Sollte
der Verkäufer nun die Rechnung (Urkunde) im orginal anfordern,
egal ob bei Umtausch, Rücktritt oder Nachbesserung kann er
natürlich die orginal Urkunde verlangen und du musst sie ihm
vorlegen damit Ihr sie eventuell abändern könnt.
Grundsätzlich ist eine Kopie einer Urkunde keine Urkunde mehr.

Ich glaube, hier muß man dringend mal Recht und Science-Fiction voneinander trennen.

Wer einen Gegenstand dauerhaft erwirbt und dafür Geld hergibt, schließt in der Regel einen Kaufvertrag. Dieser Kaufvertrag bedarf grundsätzlich (d.h. es gibt Ausnahmen, etwa den Erwerb von Grundstücken) keiner besonderen Form. Er muß nirgendwo schriftlich fixiert werden, um wirksam zu sein, auch nicht in einer Rechnung. Und schon gar nicht ist die Rechnung eine Urkunde, die etwa den Kaufvertrag verkörpert.

Hat der Gegenstand Mängel, so muß der Verkäufer dafür - ebenfalls grundsätzlich (nämlich vorbehaltlich abweichender vertraglicher oder gesetzlicher Regelungen) - Gewähr leisten. Auch dabei spielt die Rechnung keine Rolle. Insbesondere hängen die Gewährleistungsrechte nicht davon ab, daß die Rechnung - gleichgültig, ob im Original oder in Kopie - vorgelegt wird.

Die Rechnung wird bürgerlichrechtlich erst dann interessant, wenn der Verkäufer Dir nicht glaubt, daß Du den Gegenstand bei ihm bzw. bei ihm zu einem bestimmten Zeitpunkt gekauft hast, wenn es mit anderen Worten um den Nachweis des Vertragsschlusses oder auch des Zeitpunkts des Vertragsschlusses geht. In diesem Fall ist die Rechnung ein wichtiger Anhaltspunkt (das Original natürlich ein wesentlich stärkerer als eine Kopie). Solange sich aber der Verkäufer nicht gegen die Gewährleistung sträubt (was er aber bei austauschbaren Allerweltsartikeln ohne Rechnung häufig tun wird), kommen Sie sogar ganz ohne Rechnung aus.

Mit anderen Worten: Mit der Rechnung können im Streitfall der Vertragsschluß sowie ggf. weitere damit zusammenhängende Einzelheiten bewiesen werden. Mehr nicht. Eine Beurkundung des Kaufvertrags aber findet ganz gewiß nicht statt.

Grüße,

nix auweia
Hallo Atn,

Grundsätzlich schließt du bei dem erwerb eines Produktes einen
Vertrag ab (Kaufvertrag). Dieser Vertrag wird durch eine
Rechnung beurkundet (Urkunde i.S.d. UStG)
Diese Beurkundung kann in jeglicher Form, digital, Hand-
Computer oder sogar per Steinmetz erfolgen.

Dann lese mal Richtig:
noch einmal groß und ausführlicher
Eine Rechnung ist eine Urkunde i.S.d. § 14 Abs. 4 UStG.
Und eine Urkunde beurkundet nuneinmal zwangsläufig :wink:

Ich glaube, hier muß man dringend mal Recht und
Science-Fiction voneinander trennen.

Trenne ich schon, siehe oben.

Wer einen Gegenstand dauerhaft erwirbt und dafür Geld hergibt,
schließt in der Regel einen Kaufvertrag. Dieser Kaufvertrag
bedarf grundsätzlich (d.h. es gibt Ausnahmen, etwa den Erwerb
von Grundstücken) keiner besonderen Form. Er muß nirgendwo
schriftlich fixiert werden, um wirksam zu sein, auch nicht in
einer Rechnung. Und schon gar nicht ist die Rechnung eine
Urkunde, die etwa den Kaufvertrag verkörpert.

Yepp, gebe ich dir insoweit Recht. Die Frage war ja auch ob er die orginal Rechnung braucht, oder ob eine Kopie reicht.
OK, ich räume ein, ein paar Sachen übersprungen zu haben.
Wenn ich bei Onkel Franz aus dem Dorfe, welcher mich schon seit 30 Jahren kennt, meinen neuen Fernseher gekauft habe und ihn reklamieren möchte, geht das ganze wahrscheinlich auch ohne den ganzen Papierkram.
Interessant wird es erst dann, wenn ich, Klein Olli vom Dorfe, den Fernseher Ende Januar im KDW erworben habe.

Hat der Gegenstand Mängel, so muß der Verkäufer dafür -
ebenfalls grundsätzlich (nämlich vorbehaltlich abweichender
vertraglicher oder gesetzlicher Regelungen) - Gewähr leisten.
Auch dabei spielt die Rechnung keine Rolle. Insbesondere
hängen die Gewährleistungsrechte nicht davon ab, daß die
Rechnung - gleichgültig, ob im Original oder in Kopie -
vorgelegt wird.

Nun ja, sie hängen im selbigen Moment wo es um die tatsächlich Anerkennung, bzw. Feststellung selbiger geht davon ab. Sie selber hängen also sekundär davon ab.

Die Rechnung wird bürgerlichrechtlich erst dann interessant,
wenn der Verkäufer Dir nicht glaubt, daß Du den Gegenstand bei
ihm bzw. bei ihm zu einem bestimmten Zeitpunkt gekauft hast,
wenn es mit anderen Worten um den Nachweis des
Vertragsschlusses oder auch des Zeitpunkts des
Vertragsschlusses geht. In diesem Fall ist die Rechnung ein
wichtiger Anhaltspunkt (das Original natürlich ein wesentlich
stärkerer als eine Kopie). Solange sich aber der Verkäufer
nicht gegen die Gewährleistung sträubt (was er aber bei
austauschbaren Allerweltsartikeln ohne Rechnung häufig tun
wird), kommen Sie sogar ganz ohne Rechnung aus.

Yepp, da stimme ich dir zu, siehe weiter oben bzgl. der übersprungenen Schritte.

Mit anderen Worten: Mit der Rechnung können im Streitfall der
Vertragsschluß sowie ggf. weitere damit zusammenhängende
Einzelheiten bewiesen werden. Mehr nicht. Eine Beurkundung des
Kaufvertrags aber findet ganz gewiß nicht statt.

Dazu siehe bitte oben genannten Hinweis auf UStG.

Gruß
der Alex

Rückfrage…
Hi, Alex,

Grundsätzlich schließt du bei dem erwerb eines Produktes einen
Vertrag ab (Kaufvertrag). Dieser Vertrag wird durch eine
Rechnung beurkundet (Urkunde i.S.d. UStG)
Diese Beurkundung kann in jeglicher Form, digital, Hand-
Computer oder sogar per Steinmetz erfolgen.

Dann lese mal Richtig:
noch einmal groß und ausführlicher
Eine Rechnung ist eine Urkunde i.S.d. § 14 Abs. 4 UStG.
Und eine Urkunde beurkundet nuneinmal zwangsläufig :wink:

Heißt das, daß der Kaufvertrag nichtig ist, wenn er nicht beurkundet, d.h. keine Rechnung gestellt worden ist? Sind nur die Regelungen Vertragsbestandteil, die auch in der Rechnung stehen? Muß ein Notar die Rechnung machen, wenn ich ein Grundstück kaufe? Und was bedeutet die Tatsache, daß eine Rechnung eine Urkunde i.S.d. § 14 UStG ist, für die Gewährleistung, nach der unser freak gefragt hat? Fragen über Fragen.

Grüße,
atn

Ântwort
Hallo Atn,

Heißt das, daß der Kaufvertrag nichtig ist, wenn er nicht
beurkundet, d.h. keine Rechnung gestellt worden ist?

Nein, natürlich nicht. Selbstverständlich kann ich auch einen Kaufvertrag ohne eine Rechnung abschließen.
Weiterhin siehe z.B. Quittungen, auch diese sind Urkunden i.S.d.UStG.
Aber zwingend notwendig sind sie zum Kaufvertrag nicht.

Sind nur
die Regelungen Vertragsbestandteil, die auch in der Rechnung
stehen?

Nein, es zählen selbstverständlich die des Vetrages, Sachen die Vertragsbestandteil sind, stehen ,wie das Wort schon sagt im, Vertrag.

Muß ein Notar die Rechnung machen, wenn ich ein
Grundstück kaufe?

Nein warum, sprach irgendeiner von Notariel beglaubigten Urkunden?
Auch die silberne Urkunde vergangener Bundesjugenspiele ist eine Urkunde.

Und was bedeutet die Tatsache, daß eine
Rechnung eine Urkunde i.S.d. § 14 UStG ist, für die
Gewährleistung, nach der unser freak gefragt hat? Fragen über
Fragen.

So erst einmal nix. Siehe dazu Anfangsposting von mir, welches besagt, dass Vertrag und Rechnung oftmals gleichzeitig in einer Sache zusammengefasst werden.
Um die daraus resultierenden Gewährleistungen dann auch 100%ig belegen zu können reicht eine Kopie nun mal nicht aus.
Schon gar net eine kopierte Urkunde, denn dann ist es keine Urkunde mehr. Des ist zwar alles Haarspalterei, ist m.E. nach aber so. (Wenn es denn so hart auf hart kommen würde)
Gruß
der Alex