Originalrechnung bei HP Schadensabwicklung

Bei einem knapp einen Jahr alten Notebook ist ein Haftpflichtschaden entstanden. Die Rechnung über den Kauf des Computers liegt dem Geschädigten nicht mehr vor, da das Notebook bei einem Online Auktionshaus ersteigert wurde und die Garantieabwicklung ja sowieso über den Hersteller (bei dem das Gerät unmittelbar nach Kauf registriert wurde) läuft.

Ohne vorliegende Rechnung verweigert die Versicherung nun die Kostenübernahme der Reparatur, mit der Begründung ein Eigentumsnachweis am Notebook kann vom Geschädigten ohne die Rechnung nicht erbracht werden.

Klingt für mich zunächst unsinnig. Schließlich könnte der Geschädigte das Notebook ja auch geschenkt bekommen haben und wäre trotzdem der Eigentümer. Wie sollte der Geschädigte nun vorgehen? Könnt Ihr mir hier weiterhelfen??

Klingt für mich zunächst unsinnig.

Ist es aber nicht ganz. Bei einem HP-Schaden geht es um den zeitwert des beschädigten Gegenstandes. Ohne Rechnung kann weder das Alter, noch der Kaufpreis belegt werden, sodaß sich kein Zeitwert ermitteln läßt.

Schließlich könnte der
Geschädigte das Notebook ja auch geschenkt bekommen haben und
wäre trotzdem der Eigentümer.

Wenn ich ein Notebook verschenke, übergebe ich auch die Kaufbelege, z.B. wegen der Garantie oder der Versicherung.

Wie sollte der Geschädigte nun vorgehen?

Wenn die Versicherung nicht mit sich reden läßt, hilft es nur einen Anwalt einzuschalten. Ob dieser erfolgreich sein wird, ist nicht einschätzbar, da der Geschädigte in diesem Fall seinen Obliegenheiten offenbar nicht nachkommen kann.

Hi Nordlicht,
wir sind ja alle ein Jahr älter geworden, aber ich bin jetzt doch ein wenig überrascht…?!

Ohne Rechnung kann
weder das Alter, noch der Kaufpreis belegt werden, sodaß sich
kein Zeitwert ermitteln läßt.

?? Wie wäre es zB mit einer Veichtigung? Bei Kfz-Schäden werden 99,5% aller Schäden ohne Vorlage einer Anschaffunsgrechnung reguliert, und die Summern sind meist mindestens 5X größer.

Wenn ich ein Notebook verschenke, übergebe ich auch die
Kaufbelege, z.B. wegen der Garantie oder der Versicherung.

Und wenn Du nur ein Book verschenkst, ohne Note? Oder ein T-Shirt? Oder…

Grüße, M

Wie wäre es zB mit einer Veichtigung?

gemeint ist „Besichtigung“

Hallo,

letztlich geht es nur darum, dass der Geschädigte einen Nachweis führen muss über die Schadenhöhe - da wäre die Rechnung natürlich hilfreich, ein Anspruch auf Vorlage der Rechnung bzw. sogar des Original besteht aber nicht.

die Garantieabwicklung ja sowieso über den Hersteller (bei dem
das Gerät unmittelbar nach Kauf registriert wurde) läuft.

Mit der Registrierung kann doch schon der Nachweis geführt werden: welches Gerät wann gekauft/registriert - bingo.

Ohne vorliegende Rechnung verweigert die Versicherung nun die
Kostenübernahme der Reparatur, mit der Begründung ein
Eigentumsnachweis am Notebook kann vom Geschädigten ohne die
Rechnung nicht erbracht werden.

Es ist Schikane oder Ahnungslosigkeit des Sachbearbeiters. Konsultiere einen RA, verweise auf die Garantie - s. o. - oder biete eine Besichtigung an, ggf. durch einen Sachverständigen.

Klingt für mich zunächst unsinnig.

Ist es auch, aber eben der einfachste Weg, den Schaden zu beziffern.

Grüße, M

Hi altes Haus,

wir sind ja alle ein Jahr älter geworden, aber ich bin jetzt
doch ein wenig überrascht…?!

Ich allerdings auch.

?? Wie wäre es zB mit einer Veichtigung? Bei Kfz-Schäden
werden 99,5% aller Schäden ohne Vorlage einer
Anschaffunsgrechnung reguliert,

Dafür kommt bei sehr vielen KFZ-schäden auch ein Gutachter und der stellts ehr wohl den zeitwert des beschädigten Gegenstandes, hier: KFZ, fest.

Und wenn Du nur ein Book verschenkst, ohne Note? Oder ein T-Shirt? Oder…

Du solltest Dich doch mit Obliegenheiten im Schadensfall auskennen. Wenn ein Geschädigter diese nicht erfüllt oder erfüllen kann, hat er ein Problem. Dabei ist es völlig egal, was Du oder ich wie verschenken.

Herzlichen Dank für Eure Rückmeldung. Wieder was dazu gelernt. Der Geschädigte wird ohne Anschaffungsrechnung wohl auf die Kulanz des Sachbearbeiters hoffen und gegebenenfalls einen Besichtigungstermin anbieten. Ansonsten wird der Schadensverursacher für die Reparatur aufkommen müssen.