Originalvollmacht ?

Muß eigentlich ein RA grundsätzlich immer eine unterschriebene Originalvollmacht vorlegen, wenn er für einen Mandanten aktiv wird?

Grübelnde Grüße
Jimmy

Hallo,

wie man es nimmt. Auf Nachfrage muss man natürlich das Original vorlegen, aber im täglichen Geschäft reicht es üblicherweise aus, dass das Original in der Akte ist und eine beglaubigte oder auch nur einfache Kopie mitgeschickt wird (Beglaubigung macht man selbst indem man einfach nur genau dies drauf schreibt und paraphiert). Muss man schon vor Vorliegen der unterschriebenen Vollmacht aktiv werden, kann man die ordnungsgemäße Bevollmächtigung auch anwaltlich versichern. Dies geht dann natürlich immer auf eigenes Risiko. Wenn man aber z.B. ein einfaches anwaltliches Mahnschreiben macht, kann ja nicht viel passieren, außer dass man im Zweifelsfall sein Geld nicht bekommt.

Klassische Formulierung hierzu ist die Einleitung eines Schriftsatzes mit: „Ich vertrete XYZ, dessen ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichert wird, …“

Sollte die Gegenseite jetzt rumzicken, muss ich die Vollmacht halt vorlegen. Entweder die ist zwischenzeitlich eingegangen, kommt dannauf Nachfrage, oder ich muss mich entschuldigen.

Gruß vom Wiz

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