Firma A betreibt ein kleines EDV-Ladengeschäft und verkauft Firma B (in der gleichen Stadt) gemäß Angebot 4 Rechner, Peripherie etc. A und B vereinbaren, dass die Ware geliefert, aufgebaut und eingerichtet (Vernetzung) wird. Nach getaner Arbeit unterschreibt Firma B Firma A, dass sie die Ware in optisch einwandfreiem Zustand und die Dienstleistung als vertragsgemäß erbracht ansieht.
4 Monate später meldet sich Firma B bei Firma A mit der Behauptung, dass sie seit Monaten Probleme hätten und Firma A bereits mehrmals wegen Hardwareproblemen kontaktiert hätten, was sie nicht haben. Firma B behauptet, alle 4 Rechner hätten Mängel und besteht nun darauf, dass Firma A die Probleme direkt Vor-Ort bei Firma B löst.
Frage: Muss Firma A bei Firma B vorbeikommen und das Problem Vor-Ort lösen oder kann sie verlangen, dass die mangelhafte Ware zu ihm ins Geschäft gebracht wird bzw. dass er sie vom Paketdienst zur Nachbesserung abholen lässt?
Leistungsort bleibt gemäß § 269 Abs. 1, Abs. 3 BGB, soweit nichts anderes vereinbart ist, der Wohnsitz (bzw. Firmensitz) des Schuldners, also desjenigen, der nachzubessern, Gewährleistung zu erbringen hat.
Der Leistungsort ist auch der Ort, an dem Gewährleistung stattfindet, Nachbesserung, Wandlung usw.
Firma A muss also nicht zu Firma B gehen, um nachzubessern. Die Transportkosten muss sie tragen, soweit tatsächlich ein von A zu vertretender Mangel vorliegt.
Die Leistung wurde ja beim Kunden erbracht. Soll der wirklich das gesamte Netzwerk abbauen, damit durch die Stadt fahren und es womöglich beim Lieferanten wieder aufbauen, damit der prüfen kann? Soll ich das Haus auch zur Baufirma bringen? Den Schlepper zum 30km Landmaschienhänder? Also den Mech abholen, ja, aber prüfen muss der vorort! Das ist M.M.
Man mag sich da aus Effizienzgründen einigen, aber Leistungsort bleibt der Ort des Kaufs.
Ist natürlich sinnvoll, sich zu einigen, denn sofern sich herausstellt, dass das Vertretenmüssen doch beim Verkäufer liegt, müsste der einen erheblichen Schadensersatz zahlen.
M.E. verwechselst Du Vertragsort mit Leistungsort. Um beim Bau zu bleiben (oder gilt das was anderes?), Fertighausanbieter erstellt bundesweit, zur Reklamation Haus zurück zum Hersteller? Dann doch lieber gleich einen gemeinsamen Sachverständigen.
Auch ist zu bedenken, daß durch den Ab- und Wiederaufbau erst Schäden entstehen können, Electronic ist recht empfindlich.
Aus § 269 Abs. 3 BGB folgt, dass - ohne besondere Vereinbarung
der Leistungsort der Ort des Leistungserbringers, also des
Schuldners ist.
mag ja für die Lieferung der PC gelten. Hauptleistung ist m.E. aber die Installation und die Vernetzung, da treten auch m.W. die meisten Probleme auf und damit ist „insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses“ alles anders. § 634, 635 BGB ff.
Also wenn du meinst, dass ein Computerkauf wegen des bisschen Anschließens zum Werkvertrag wird, dann meinetwegen. Ich halte das für abwegig. Wir haben hier einen lupenreinen Kaufvertrag mit etwas Drumrum.
als ehem. DV-Projektleiter kann ich nur zur Vorsicht raten.
Mit unabhängigem Zeugen zum Besteller, ist ja nicht weit. Dort Mängel vorführen/beschreiben lassen. Frühere Kontaktaufnahme beweisen lassen. Alles notieren, Besteller unterschreiben lassen. Abschrift beim Besteller lassen.
Sofern es sich nicht nur um eine Bagatelle handelt, die wirklich 100%ig selbst behoben werden kann, ohne weitere Schäden zu verursachen, keine Sofort-Arbeiten durchführen.
Zu Hause Mängelliste bearbeiten und Vorgehenweise beratschlagen. Bei Vermutung das Schaden größer/durch den Besteller verursacht, Gutachter beauftragen wenn finanziell sinnvoll.
Sind wirklich nur Hw-Probleme reklamiert? Das wäre ja noch der einfachere Fall.
der Nacherfüllungsanspruch bei Mängeln ist die Fortsetzung des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs. Er unterliegt daher den selben Regelungen wie dieser.
leistungsort und erfüllungsort (wie es etwa in der zpo genannt wird) sind identisch. es ist der ort, an dem die erfüllungshandlung vorgenommen werden muss.
ihr meint leistungsort vs. erfolgsort (an dem der erfolg eintritt)
und noch etwas. der ort der nacherfüllung ist der belegenheitsort der sache. Vereinzelt wird die Meinung vertreten, der Belegenheitsort sei als Leistungsort für Nacherfüllungsansprüche nur bei einem Verbrauchsgüterkauf anzunehmen. Dem ist aber nicht so, da Kaufverträge zwischen Unternehmern und Nichtverbrauchern außerhalb der Sondervorschriften der § 474ff. BGB ebenfalls richtlinienkonform auszulegen sind. Ein gespaltenes Kaufrecht wollte der Gesetzgeber vermeiden. Die Folge davon ist, dass die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie auch auf das werkvertragliche Mängelrecht ausstrahlt, das dem Kaufrecht weitgehend angeglichen wurde.
Zunehmend an Boden gewinnt die Ansicht, die bei der Frage des Leistungsorts der Nacherfüllung an den Leistungsort des durch den Kaufvertrag begründeten Primärleistungsanspruchs anknüpft. Einige ihrer Befürworter sprechen sich dafür aus, an dem ursprünglichen Leistungsort lediglich bei der Nachbesserung festzuhalten, während mehrheitlich eine Erstreckung auf beide Arten der Nacherfüllung gefordert wird.
Eine Auffassung, die grundsätzlich den Sitz des Verkäufers/Werkunternehmers zum Leistungsort der Nacherfüllung erklärt, hat sich NICHT formiert. Sie wird allenfalls branchenspezifisch favorisiert, soweit Nachbesserungs- und Garantiearbeiten typischerweise in der Werkstatt des Verkäufers oder des Werkunternehmers ausgeführt werden
ich danke Euch ganz herzlich für die vielen nachdenkenswerten Beiträge.
Nur zu Info: Das Verhältnis der Dienstleistungskosten zu den Gesamtkosten (Ware + Dienstleistungen) liegt bei etwa 3%. Ich meine also, es handelt sich klar um einen Kaufvertrag und nicht um einen Werkvertrag.
In der Tat beschwert sich der GF der Firma B wegen Hardwareproblemen bei allen 4 Rechnern (Programmabstürze, Fehlermeldungen, „unerklärlicher“ Datenverlust, drastischer Leistungseinbruch).
Dabei hatte sich der Partner des GF der Firma B wenige Tage vor der Beschwerde nach einem KV für eine Datenrettung erkundigt, da ein Mitarbeiter der Firma B Dateien gelöscht habe. Außerdem sagte er bei einem späteren Gespräch auf Nachfrage, dass lediglich der GF mit seinem Rechner Probleme habe.
Firma A hat Firma B bereits darauf hingewiesen, dass bei Ihr wahrscheinlich ein Softwareproblem vorliegt (Einsatz von uralter, inkompatibler Dos-Software), davon will Firma B aber nichts wissen.
Es drängt sich der Verdacht auf, dass der GF der Firma B irgendetwas im Schilde führt. Da Firma B zudem Unwahrheiten verbreitet, aggressiv mit rechtlichen Schritten droht und Tatsachen einfach abstreit, möchte Firma A keinen Fuß mehr in deren Geschäftsräume setzen und wird die Abholung der reklamierten Geräte veranlassen, was Sie nach Euren Aussagen ohne weiteres darf, solange sie selbst die Kosten dafür trägt.
Nein, Leistungs- und Erfüllungsort (nenn es meinetwegen auch
Erfolgsort) fallen hier gerade auseinander.
meine güte, lern lesen.
leistungs- und erfüllungsort sind identisch, nur begrifflich fallen sie auseinander.
leistungs- und erfolgsort hingegen sind auch inhaltlich verschieden…
leistungsort und erfüllungsort
[…]
das sollte zur aufklärung genügen…
Und daraus folgt für den Beispielfall ?
das müsste mal langsam offensichtlich sein.
der verkäufer ist verpflichtet die nacherfüllung am belegenheitsort der sache (beim käufer) zu erbringen.
z.b. bei lieferung wahl einer mangelfreien sache, muss der verkäufer zum käufer kommen, die sache ausbauen (und was sonst noch vereinbart wurde) und bringt eine neue sache und baut sie auch auf seine kosten ein.