das im Tierversuch blasenkrebserzeugende
Schimmelverhütungsmittel Orthophenylphenol ist in der EU
verboten, wie ich soeben las:
Bedeutet dies, daß auch in Schalen importierter Früchte
dieses Mittel nicht enthalten sein darf?
Demnach darf es bei in die EU importierter Ware nicht enthalten sein. Verlassen kann man sich darauf aber nicht, da die Kontrollen nur stichprobenartig, wenn überhaupt, durchgeführt werden. Und ob der ausländische Lieferant wahre Angaben macht?
es gibt einen Unterschied zwischen Anwendungsverbot innerhalb der EU und einem Importverbot behandelter Früchte in die EU. Das Anwendungsverbot der Chemikalie bedeutet nicht zwingend, dass keine damit behandelten Früchte importiert werden dürfen! Es gibt z.B sowas wie Ausnahmen oder Übergangsfristen, die allerhand erlauben können.
Wie die rechtliche Sachlage in dem hier behandelten Fall aussieht kann ich allerdings nicht sagen. Da ich im Bereich Chemikalienbewertung und -zulassung arbeite, kann ich mal versuchen, mich ein wenig sachkundig zu machen. Aber ich verspreche nix!
Demnach darf es bei in die EU importierter Ware nicht
enthalten sein. Verlassen kann man sich darauf aber nicht, da
die Kontrollen nur stichprobenartig, wenn überhaupt,
durchgeführt werden. Und ob der ausländische Lieferant wahre
Angaben macht?
Ich würde nicht allzusehr auf ausländische Lieferanten zeigen, da es in Deutschland ja doch recht häufig zu Lebensmittelskandalen kommt…
Erfahrungsgemäss wird ein Verbot über kurz oder lang weitgehend eingehalten: Wenn das entsprechende Mittel nicht mehr im Handel angeboten wird, werden mitunter die Vorräte noch aufgebraucht (dies ist nichtmal unbedingt verboten).
Ein klassisches Beispiel eines Verbots: Seit vielen Jahren ist DDT in Europa verboten, aber es gibt noch immer europäische Firmen, die dies herstellen und in Länder verkaufen, wo es nicht verboten ist. Dort wird es nach wie vor zur Malaria- und Schlafkrankheitbekämpfung eingesetzt (wer will das jemandem vorwerfen?) und so können Spuren von DDT - manchmal sind es auch Altlasten in den Böden - in Lebensmittel, zB Sesam gelangen. Dieser Sesam gilt durchaus als verkehrsfähig, wenn gewisse Grenzen nicht überschritten sind.
Jedenfalls würde ich einem EU-Verbot durchaus trauen (schwarze Schafe kanns geben, aber auch im Ausland gibts Behörden und unbestechliche Beamte) ausserdem kann ein deutscher Importeur Rückstandsanalysen machen und dann ggf den Lieferanten wechseln, da er seinen Ruf nicht riskieren will. Bei geschickten Einsatz von schnell abbaubaren zB Herbiziden auf dem Feld kann man einiges vertuschen, aber ein Lagerschutzmittel, das auf den Früchten pappt ist auf Dauer nicht zu verstecken.
Ich habe den Verbotstext gerade nirgends gefunden, aber wichtig ist die Formulierung des Textes: Dürfen Früchte, die damit behandelt sind nicht in den Verkehr gebracht werden oder ist nur die Anwendung (ev. sogar „nur“ aus Mitarbeiterschutz) verboten. Wenn letzteres der Fall ist, könnten Nicht-EU-Früchte damit behandelt sein, es sei denn, im Ursprungsland ist der Einsatz auch verboten
Orthophenylphenol war noch nie in den Schalen irgendwelcher Früchte enthalten, wo es beiläufig sinnlos wäre, sondern es wird äußerlich auf den Schalen von Zitrusfrüchten (und nur von diesen) angewendet, um die Bildung von kanzerogenen Schimmelpilzen zu verhindern.
Orthophenylphenol darf in der EU zur Behandlung der Oberflächen von Zitrusfrüchten eingesetzt; praktisch alle spanischen, italiänischen und griechischen Orangen sind damit behandelt.
Derzeit ist lediglich die Umklassifizierung von Lebensmittelzusatzstoff (E 231) in Pflanzenschutzmittel im Gang. Solange das Zulassungsverfahren als Pflanzenschutzmittel noch nicht abgeschlossen ist und keine gesetzlichen Regelungen für die neue Kennzeichnung in europäischem und nationalem Recht bestehen, gilt weiterhin die Kennzeichnungspflicht als Lebensmittelzusatzstoff.