Ortskirchensteuer?

Hallo Experten,

wenn ein Mietvertrag explizit regelt, aus welchen Bestandteilen sich die Betriebskosten zusammensetzen, gehe ich davon aus, dass alle über diese Regelung hinaus einseitig erhobenen Forderungen nichtig sind. Wenn also im Mietvertrag der Posten ‚Kosten für Strassenreinigung‘ explizit gestrichen ist, er in der Abrechnung aber dennoch erscheint, ist er vom Mieter nicht zu tragen.

Wenn dann aber ein völlig neuer Posten namens ‚Ortskirchensteuer‘ auftaucht…was ist denn von so was zu halten? Kann ein Mieter tatsächlich für das Glaubensbekenntnis seines Vermieters zur Kasse gebeten werden? Vor allem: Kann ein Vermieter für ihn neue Belastungen ohne Rücksprache, ohne Änderungskündigung auf die Mieter abwälzen?

Und jetzt mal angenommen, dieser Posten wäre gar nicht so neu, der Mieter hätte seit zwei, drei Jahren aber die Abrechnung ohne genaue Prüfung incl. dieses Postens akzeptiert - ergibt sich daraus eine verbindliche stillschweigende Akzeptanz dieser Forderung?

Vielen Dank und auf mietrechtliche Erleuchtung wartend,
Schorsch

hallo schorsch,

ja,die kirche darf eigene steuern
erheben.

ich würde mich mal bei einen steuer-
berater informieren.

mfg

kunde3

Hallo,

wenn ein Mietvertrag explizit regelt, aus welchen
Bestandteilen sich die Betriebskosten zusammensetzen, gehe ich
davon aus, dass alle über diese Regelung hinaus einseitig
erhobenen Forderungen nichtig sind. Wenn also im Mietvertrag
der Posten ‚Kosten für Strassenreinigung‘ explizit gestrichen
ist, er in der Abrechnung aber dennoch erscheint, ist er vom
Mieter nicht zu tragen.

Ist eine Position gestrichen, so ist diese auch nachträglich nicht ohne Zustimmung des Mieters umlagefähig. In der Abrechnung streichen und weniger überweisen oder bei einem Guthaben mit der Miete verrechnen.

Wenn dann aber ein völlig neuer Posten namens
‚Ortskirchensteuer‘ auftaucht…was ist denn von so was zu
halten? Kann ein Mieter tatsächlich für das Glaubensbekenntnis
seines Vermieters zur Kasse gebeten werden? Vor allem: Kann
ein Vermieter für ihn neue Belastungen ohne Rücksprache, ohne
Änderungskündigung auf die Mieter abwälzen?

Der Begriff Ortskirchensteuer kann ich in keinem der Kommentare zum Mietrecht und Nebenkostenrecht finden. Es gibt in der Literatur auch keinen einzigen Hinweis, dass Kirchensteuer umlagefähig sein soll. Kosten streichen und wie oben verfahren.

Gruss Günter

Und jetzt mal angenommen, dieser Posten wäre gar nicht so neu,
der Mieter hätte seit zwei, drei Jahren aber die Abrechnung
ohne genaue Prüfung incl. dieses Postens akzeptiert - ergibt
sich daraus eine verbindliche stillschweigende Akzeptanz
dieser Forderung?

Vielen Dank und auf mietrechtliche Erleuchtung wartend,
Schorsch

Hallo

ja,die kirche darf eigene steuern
erheben.

Ist zwar richtig, aber in keinem Kommentar ist die religiös begründete Steuer umlagefähig. Dies dürfte rechtlich auch schon deshalb höchst fragwürdig sein, weil niemand für Abgaben an eine Organisation oder Glaubensgemeinschaft gezwungen werden darf und es zumindest darauf ankommt, wenn jemand Zahlungen an seine Kirche zu richten hat, dass er sich dieser auch verbunden fühlt.

Der Nutzen und Vorteil, den jemand aus seiner Religion heraus aus seiner Kirche hat ( wir wollen nun nicht streiten, ob er dies als Nutzen sieht, er kann aber im Notfall sich an diese Kirche wenden) erfolgt aus einer persönlichen Entscheidung und ist mit dem Begriff "Steuern und Abgaben - wo ausschliesslich staatliche Gelder gemeint sind - nicht in Einklang zu bringen.

Gruss Günter

Hallo Günther,

vielen Dank für deine Antwort.

Der Begriff Ortskirchensteuer kann ich in keinem der
Kommentare zum Mietrecht und Nebenkostenrecht finden. Es gibt
in der Literatur auch keinen einzigen Hinweis, dass
Kirchensteuer umlagefähig sein soll. Kosten streichen und wie
oben verfahren.

Es hätte mich auch sehr verwundert, wenn ein solcher Posten in einer Betriebskostenabrechnung ordnungsgemäss wäre. Es ist ja viel möglich im Lande des Konkordats, aber das sah mir doch mehr nach Kaiserreich aus.

Gruss
Schorsch

Hallo allerseits,
was hat auch einen Kirchensteuer mit einem Haus zu tun? Zahlt man auf das Eigentum einer Immobilie Kirchensteuer? Kann es so einen Fall geben? Z.B. bei einer Immobilie, die im eigentum der Kirche steht?

Ummlagefähig kann doch nur etwas sein, dass aufgrund des Eigentums oder Besitzes der Immobilie entsteht.

Barbara

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