Hallo Jana,
Wenn Du OZ erhältst, hast Du ja eine Anzeigepflicht, sobald
sich die Gegebenheiten ändern. Dieser musst Du also nachkommen
= Mitteilung an die Personalstelle. Danach müsste die
Ausschlussfristregelung greifen, das heißt, der Arbeitgeber
kann nun seine Ansprüche dahin gehend geltend machen, dass er
für maximal 6 Monate rückwirkend die zuviel gezahlten Bezüge
zurückfordern kann.
Ich bin ganz selten in diesem Brett und habe Deinen Artikel erst jetzt gesehen.
- Du missverstehst den Begriff ‚Ausschlussfrist‘.
Damit ist gemeint, dass man einen bekannten oder bekannt sein könnenden Anspruch innerhalb dieser Frist geltend machen muss.
Ansonsten ist er verfristet.
Zum konkreten Fall dieses Urteil, besonders 13 b.
(Aber Vorsicht: Bin auch kein Rechtsexperte.)
Gruß
Peter
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsp…
"…11 1. Nach dieser Tarifbestimmung verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Ansprüche des Arbeitgebers auf Rückzahlung überzahlter Vergütung sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und unterliegen der Ausschlussfrist des § 70 BAT (st. Rspr., vgl. BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 664/02 - AP BAT-O § 70 Nr. 3 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 174, zu I 4 a der Gründe; 23. Mai 2001 - 5 AZR 374/99 - BAGE 98, 25, 32; 1. Juni 1995 - 6 AZR 912/94 - BAGE 80, 144, 148; 25. Februar 1993 - 6 AZR 334/91 - BAGE 72, 290, 296; 16. November 1989 - 6 AZR 114/88 - BAGE 63, 246, 252) …
12 a) Berechnet der Arbeitgeber die Vergütung fehlerhaft, obwohl ihm die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, entsteht sein Rückzahlungsanspruch bei überzahlter Vergütung im Zeitpunkt der Überzahlung und wird auch zugleich fällig (BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 664/02 - AP BAT-O § 70 Nr. 3 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 174, zu I 4 b aa der Gründe) . Auf die Kenntnis des Arbeitgebers von seinem Rückzahlungsanspruch kommt es in einem solchen Fall nicht an. Sind dem Arbeitgeber die Grundlagen der Berechnung bekannt, fallen Fehler bei der Berechnung der Vergütung regelmäßig in seine Sphäre, weil sie von ihm eher durch Kontrollmaßnahmen entdeckt werden können als vom Empfänger der Leistung (st. Rspr., BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 664/02 - aaO, zu I 4 b aa der Gründe; 1. Juni 1995 - 6 AZR 912/94 - BAGE 80, 144, 149; 16. November 1989 - 6 AZR 114/88 - BAGE 63, 246, 253) .
13 b) Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Arbeitgeber die Überzahlung nicht erkennen kann, weil die Fehler bei der Berechnung der Vergütung in die Sphäre des Arbeitnehmers fallen. Teilt dieser Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen, die sich auf die Höhe der Vergütung auswirken, dem Arbeitgeber nicht mit, wird der Rückzahlungsanspruch erst dann fällig, wenn der Arbeitgeber von den rechtsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt (BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 664/02 - AP BAT-O § 70 Nr. 3 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 174, zu I 4 b bb der Gründe; 14. September 1994 - 5 AZR 407/93 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 127 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 106, zu II 3 b der Gründe; 16. November 1989 - 6 AZR 114/88 - BAGE 63, 246, 254) …"