der Fachidiot für Kranken- und Pflegeversicherungen braucht Hilfe in der Gebäudeversicherung, Unterabteilung Leitungswasser.
Eine Eigentumswohnanlage hat eine gemeinsame Versicherung. Die genauen Bedingungen habe ich leider nicht, sondern nur die Hausverwaltung. Bevor ich da bohre: vielleicht ist das ja ganz klar.
In einer Wohnung (an einer Leitung in Sondereigentum !) gab es einen Wasseraustritt (Ablaufgarnitur abgerutscht).
Der Schaden fiel aber zuerst im Keller und an einer Wand in der Wohnung drunter auf. Ein Suchunternehmen wurde beauftragt und fand in einer Versuchsreihe auch den Schadenort.
Die Versicherung bezahlt die Schäden im Haus und auch die Beseitigung der Ursache (!). Lehnt aber die Übernahme der Suchkosten ab.
Die über 2 Stationen übermittelte Begründung „Ortungskosten bei bestimmungswidrig austretendem Wasser sind nicht versichert“ kann ich nach den mir zugänglichen Muster-AVB nicht nachvollziehen.
Die Versicherung bezahlt die Schäden im Haus und auch die
Beseitigung der Ursache
Das ist ja wohl klar.
Lehnt aber die Übernahme der Suchkosten ab.
Das ist mir noch nie untergekommen.
Die über 2 Stationen übermittelte Begründung „Ortungskosten
bei bestimmungswidrig austretendem Wasser sind nicht versichert“
Wer kanns mir erklären ?
Hi,
ich versuchs mal. Die Musterbedingungen helfen hier nicht weiter, sondern die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen. In meinen VGB sind im § 3 (Leitungswasser) die Ortungskosten zwar nicht explizit aufgeführt, wurden in der Praxis allerdings immer anstandslos bezahlt. Aus meiner Sicht ergibt sich das auch aus § 7, Ziffer 13*. Dort ist die Kostenübernahme der Leckortung bei NICHT versicherten Nässeschäden ausdrücklich festgeschrieben. Daraus ist zu schließen, dass diese Kosten bei versicherten Schäden erst recht Gegenstand der Versicherung sind.
Gruß Keki
*
§ 7 Ziffer 13.
Leckortungskosten bei nicht versicherten Nässeschäden die bei Nässeschäden an versicherten Gebäuden zur Leckortung durch einen Fachbetrieb entstehen, wenn kein Versicherungsfall im Sinne der Bedingungen (siehe Teil A § 3 Ziff. 1 und 2) angefallen ist. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist die vorherige Zustimmung des Versicherers.
eine Antwort kann man erst geben, wenn die Vertragsbedingungen bekannt sind.
In unseren Bedingungen steht z.B. Bei Nässeschäden an versicherten Gebäuden werden auch Kosten bis zur Höhe des im Versicherungsschein genannten Betrages zur Leckortung ersetzt, wenn kein Versicherungsfall im Sinne der Bedingungen angefallen ist.
meines Wissens ist die Suche mitversichert, sofern die Ursache des Schadens mitversichert ist. In dem Fall ist ja die Ablaufgarnitur/Bedienung die Ursache. Die ist nur in „moderneren“ Versicherungen mitversichert.
Allerdings hat man als VN ja auch eine gewisse Schadenminderungspflicht und ich würde hier einen Kulanzantrag stellen. Ohne Ortung wäre der Schaden ja noch größer…
ich weiß zwar immer noch nicht, welche VGB gelten und wer dahintersteckt, aber ein Zitat hätte ich schon mal:
"Sehr geehrter Herr G,
Leckortungskosten sind keine Schadenminderungskosten. Die Leckortung dient
der Reparatur des Rohrbruches bzw. der „Leckstelle“. Als Schadenminderung
betrachten wir das Abdrehen von Hähnen u./o. das Absperren von Leitungen.
Es tut mir leid, wir können für diesen Teil des Schadens nicht in die
gewünschte Regulierung eintreten."