§119

Kann mir jemand anhand von ganz konkreten Beispielen den Unterschied zwischen Inhaltsirrtum, Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften und Motivirrtum erklären???

Wichtig ist dabei, immer den Willen und die Erklärung (Willenserklärung) zu nennen, die bei einem Motivirrtum gleich sind, und bei einem Inhaltsirrtum nicht!

Was ist bzw. wann spricht man eigentlich von einem Kalkulationsirrtum??

Danke schon mal im voraus!

Das ist ganz einfach:

Der Erklärungsirrtum liegt vor, wenn jemand aus Versehen eine andere Erklärung abgibt, als die, die er eigentlich geben wollte.
Bsp: Verschreiben
A möchte ein schriftliches Angebot für eine Kaufsache zu 10.000 EUR machen, verschreibt sich aber und schreibt 100.000 EUR. Der Empfänger nimmt dies an. Der Vertrag ist hier geschlossen über 100.000 EUR und A kann anfechten.

Der Inhaltsirrtum ist gegeben, wenn der Erklärende das sagt, was er auch tatsächlich sagen wollte, er sich über den Inhalt der Erklärung aber nicht klar ist.
Bsp: Der Klassiker des Mengenirrtums. A bestellt nach einem ihm vorliegenden Angebot 25 „Gros Rollen“ Klopapier. Er denkt, daß „Gros“ große Rollen bedeutet und will 25 Stk. davon. Tatsächlich beutete das aber eine Gesamtzahl von 3600 Rollen. A wußte nicht, was „Gros“ heißt.
Hier hat A das gesagt, was er sagen wollte, war aber über den Inhalt der Aussage im Irrtum.

Der Eigenschaftsirrtum ist eine seltene Ausnahme des Motivirrtums, der an sich nicht zur Anfechtung berechtigt.
Will A eine bestimmte Sache haben und sagt das auch, ist aber über eine „vekehrswesentliche Eigenschaft“ dieser im Irrtum (zB. Herstellungsjahr, Fahrleistung, Lage und Bebaubarkeit eines Grundstücks - nicht aber zB. Wert oder Marktpreis), so kann er ebenfalls anfechten.

Da Du auch nach dem Motivirrtum fragtest:
Dieser liegt vor, wenn eine Vertragspartei den Vertrag aus einem bestimmten Grund abschließt, sich aber hierüber irrt.
Bsp: A denkt, er kriegt in 1 Monat den Führerschein und mietet schonmal im Voraus ein Auto für eine Urlaubsfahrt. Nun fällt er aber durch. Jetzt ist das „Motiv“ für den Mietvertrag nicht mehr vorhanden. Das berechtigt aber nicht zur Anfechtung, da es dem anderen grundsätzlich egal sein kann, warum jemand mit ihm kontrahiert (wie gesagt, der Eigenschaftsirrtum iRd. § 119 BGB ist eine Ausnahme hiervon).

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