Dienstreise-Gesetz für Beamte, § 26:
„Stirbt ein Beamter während der Dienstreise, so ist die Dienstreise beendet.“
weitere…
Persönliche Angaben zum Antrag sind freiwillig. Allerdings kann der Antrag
ohne die persönlichen Angaben nicht weiterbearbeitet werden.
(Formular im Postgirodienst)
Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der Dienstunfähigkeit dar.
(Unterrichtsblätter für die Bundeswehrverwaltung)
Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde
Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EstG zu werten und
demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen. (Bundessteuerblatt)
Ehefrauen, die ihren Mann erschießen, haben nach einer Entscheidung des BSG keinen Anspruch auf Witwenrente.
(Verbandsblatt des Bayrischen Einzelhandels)
In Nr. 2 ist in Spalte 2 das Wort Parkplatz durch die Worte Platz zum Parken zu ersetzen.
(Ausschussempfehlung zum Bußgeldkatalog)
Der Wertsack ist ein Beutel, der aufgrund seiner besonderen Verwendung nicht Wertbeutel, sondern Wertsack genannt wird, weil sein Inhalt aus mehreren Wertbeuteln besteht, die in den Wertsack nicht verbeutelt, sondern versackt werden.
(Merkblatt der Deutschen Bundespost)
Eine Pflanze gilt als befallen, wenn sich in ihr mindestens eine Schildlaus befindet, die nachweislich nicht tot ist.
(Der Hobbygärtner)
Ausfuhrbestimmungen sind Erklärungen zu den Erklärungen, mit denen man eine Erklärung erklärt.
(Protokoll im Wirtschaftsministerium)
Margarine im Sinne dieser Leitsätze ist Margarine im Sinne des Margarinengesetzes.
(Deutsches Lebensmittelbuch)
Ein Ehemann hat in der Regel seinen Wohnsitz dort, wo sich seine Familie befindet (BFH BstBL 85, 331).
Ein Verschollener hat seinen Wohnsitz bei der Ehefrau (FG Düsseldorf EFG 58, 144).
(Kommentar zur Abgabenordnung von Klein/Orlopp)
An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster
Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben.
(Beschluss des Landgerichts Rheinland-Pfalz)
Die Fürsorge umfasst den lebenden Menschen einschließlich der Abwicklung des gelebt habenden Menschen.
(Vorschrift Kriegsgräberfürsorge)
Besteht ein Personalrat aus einer Person, erübrigt sich die Trennung nach Geschlechtern.
(Info des Deutschen Lehrerverbandes Hessen)
Die einmalige Zahlung wird für jeden Berechtigten nur einmal gewährt.
(Gesetz uber die Anpassung von Versorgungsbezügen)
Welches Kind erstes, zweites, drittes Kind usw. ist, richtet sich nach dem Alter des Kindes.
(Bundesanstalt für Arbeit)
Kunststoff-Fenster mögen zahlreiche Vorteile haben, insbesondere in Bezug auf Wartung und Pflege - Holz hat den Vorteil, nicht aus Kunststoff zu sein.
(Urteilsbegründung des LG München)
Wenn dieses Schild mit Schnee bedeckt ist, ist die Straße unbefahrbar.
(Schild im Hochmoor von Yorkshire)
Nach dem Abkoten bleibt der Kothaufen grundsätzlich eine selbstständige bewegliche Sache, er wird nicht durch Verbinden oder Vermischen untrennbarer
Bestandteil des Wiesengrundstücks, der Eigentümer des Wiesengrundstücks
erwirbt also nicht automatisch Eigentum am Hundekot.
(Fallbeispiel der Deutschen Verwaltungspraxis)
Gewürzmischungen sind Mischungen von Gewürzen.
(Deutsches Lebensmittelbuch)
Stirbt ein Bediensteter während einer Dienstreise, so ist damit die Dienstreise beendet. (Kommentar zum Bundeskostenreisegesetz)
Der volle Wertsack-Text
Der Wertsack ist ein Beutel, der aufgrund seiner besonderen
Verwendung nicht Wertbeutel, sondern Wertsack genannt wird,
weil sein Inhalt aus mehreren Wertbeuteln besteht, die in den
Wertsack nicht verbeutelt, sondern versackt werden.
(Merkblatt der Deutschen Bundespost)
Der komplette Text lautet:
Alles über den Wertsack
In Dienstanfängerkreisen kommen immer wieder Verwechslungen der Begriffe „Wertsack“, „Wertbeutel“, „Versackbeutel“ und „Wertpaketsack“ vor. Um diesem Übel abzuhelfen, ist das folgende Merkblatt dem §49 der ADA vorzuheften.
Der Wertsack ist ein Beutel, der aufgrund seiner besonderen Verwendung im Postbevörderungsdienst nicht Wertbeutel, sondern Wertsack genannt wird, weil sein Inhalt aus mehreren Wertbeuteln besteht, die in den Wertsack nicht verbeutelt, sondern versackt werden.
Das ändert aber nichts an der Tatsache, daß die zur Bezeichnung des Wertsacks verwendete Wertbeutelfahne auch bei einem Wertsack mit Wertbeutelfahne bezeichnet wird und nicht mit Wertsackfahne, Wertsackbeutelfahne oder Wertbeutelsackfahne.
Sollte es sich bei der Inhaltsfeststellung eines Wertsacks herausstellen, daß ein in einem Wertsack versackter Versackbeutel statt im Wertsack in einen der im Wertsack versackten Wertbeutel hätte versackt werden müssen, so ist die in Frage kommende Versackstelle unverzüglich zu benachrichtigen.
Nach seiner Entleerung wird der Wertsack wieder zu einem Beutel, und er ist auch bei der Beutelzählung nicht als Sack, sondern als Beutel zu zählen.
Bei einem im Ladezettel mit dem Vermerk „Wertsack“ eingetragener Beutel handelt es sich jedoch nicht um einen Wertsack, sondern um einen Wertpaketsack, weil ein Wertsack im Ladezettel nicht als solcher bezeichnet wird, sondern lediglich durch den Vermerk „versackt“ darauf hingewiesen wird, daß es sich bei dem versackten Wertbeutel um einen Wertsack und nicht um einen ausdrücklich mit „Wertsack“ bezeichneten Wertpaketsack handelt.
Verwechslungen sind insofern im übrigen ausgeschlossen, als jeder Postangehörige weiß, daß ein mit Wertsack bezeichneter Beutel kein Wertsack, sondern ein Wertpaketsack ist.
Und wenn in dem Beutel eine Ratte sitzt, ist das dann eine Beutelratte oder …?
Und wenn in dem Beutel eine Ratte sitzt, ist das dann eine
Beutelratte oder …?
… eine SACKRATTE !!!