Schon gut, ich hab’s verstanden; du bist fachlich am Thema Recht oder auch nur an einer sachlichen Auseinandersetzung überhaupt nicht interessiert
[Beitrag editiert vom www Team]
Sag mal, wie die AGB überhaupt wirken sollen, solange der Vertrag gemäß den AGB noch gar nicht zustande gekommen ist?
[Beitrag editiert vom www Team]
Der Vertrag kommt zustande, wenn die Auftragsbestätigung erteilt wird. Darin steht dann etwas zur Lieferfrist.
[Beitrag editiert vom www Team]
Es bleibt außerdem dabei, dass die Lieferfrist nicht einseitig bestimmt werden kann; die müsste, wenn, dann schon in der Erklärung des Verbrauchers enthalten sein. Egal zu welchem Zeitpunkt man das Zustandekommen des Vertrages bejaht.
Stimmt. Ich bin fachlich. Du bist daneben. Das ist halt der Unterschied.
Ich denke übrigens darüber nach, dich beim nächsten Mal anzuzeigen, wenn du dich wieder unberechtigt als Jurist ausgibst. Hast du beim letzten Thread auch schon versucht, dabei ist dein Nichtwissen derart offensichtlich, dass es eigentlich nur noch lächerlich ist.
Dank Edit ist ein entscheidender Hinweis von mir verschwunden: Dass es für das Zustandekommen nicht allein auf AGB ankommt, sondern auch darauf, wie die Erklärungsempfänger die jeweiligen Erklärungen legitimerweise verstehen durften. Sodann kann eine Zahlungsaufforderung zum Vertragsschluss führen, auch wenn AGB das nicht standardmäßig vorsehen. Und zu dieser Ansicht komme ich nicht, weil mir das grundsätzliche Zustandekommen von Verträgen im Internet oder die AGB von Otto unbekannt gewesen wären.
Dieses Thema ist nun geschlossen. Es ist nicht länger möglich, auf dieses Thema zu antworten.