Outsourcing und Arktikel § 613 a BGB

Hallo,
trift der Artikel § 613 a BGB auf eine typische Outsourcing-Überlegung zu? Wird ein Dienstleister, der gewisse Unternehmensbereiche übernimmt damit immer Arbeitgeber der bisherigen Beschäftigten?
Danke
Linda

Hi

m.E. Nein da Outsourcing in der Regel eine andere Firma macht - nur halt im Auftrag.

Bsp. O2 - Sitz in Nürnberg und München, Hotline wurde „outgesourcet“ nach Potsdam in ein CallCenter. Das CallCenter hat seine eigenen Leute. Hr Maier (Beispiel) arbeitet in Potsdam für O2 wird aber nirgends in den mItarbeiterzahlen von O2 aufgeführt und erhält sein Gehalt sowie alle Dinge nicht durch O2 sondern die Firma in Potsdam

Hallo

Erklär mal genauer, wie das vonstatten gehen soll.

Gruß,
LeoLo

Hallo,
Artikel 613 sagt:
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.

Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 613 a BGB

Ein Betrieb oder ein Betriebsteil muss den Inhaber wechseln.

Mit dem outsourcing wechselt ein Betriebsteil doch den Inhaber–> z.B Call Center wird von einem anderen Inhaber betrieben, Lagerbewirtschaftung wird von einem anderen Inhaber durchgeführt…
also müssten doch auch die Mitarbeiter über nommen werden…

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi!

Ich denke eher, dass LeoLo meinte, was hier in diesem konkret fiktiven Fall vorliegt.

Outsourcing heißt nämlich meistens, dass ein fremdes Unternehmen mit einem Gebiet beauftragt wird.

Es gibt auch die Variante, dass ein Bereich ausgegliedert wird, das ist allerdings nicht unbedingt die Regel. Nur dann käme nämlich ein Betriebsübergang in Frage.

LG
Guido, der beides schon mitgemacht hat