OWi am 21.01.2010, jetzt erst Bußgeldbescheid?

Hallo,

am 21.01.2010 war Mister Brumm mit seinem LKW auf der Autobahn und wie es soll BAG-Kontrolle, soweit alles i.o. nur eine kleine OWi.

Anhörungsbogen am 18.02.2010 abgeschickt.

Nun bekam Mister Brumm ein Bußgeldbescheid über 73,50€.

HMMM, ist das Ding nicht schon Verjährt?

Danke schonmal für ein paar Meinungen

Nch 3 bzw. 6 Monaten,…

nur
eine kleine OWi.

Hi,

ist ja interessant, und wir werfen jetzt mal die Kristallkugel an und schauen nach was für eine Owi das war, in welchem Bereich die war, und mit welchem Bußgeld dort die Owi belegt ist.
Von so unwesentlichen Dingen wie, warum, weshalb hängt die Verjährungsfrist ab.

War es ein Verkehrsverstoß, dann 3 Monate wenn die Verjährung nicht unterbrochen wurde.

War es aber z.B. Maut dann sieht es anders aus.

_§ 31
Verfolgungsverjährung

(1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, 1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,
2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,
3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind,
4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten._
http://dejure.org/gesetze/OWiG/31.html
Also zwischen 6 Monate und 3 Jahre sagt meine Kristallkugel beträgt die Verjährungsfrist.

Da die mögliche Höhe der Bußgelder im Mautgesetz 10 000€ bzw. 20 000€ ist, würde ich sagen mindestens 2 Jahre Verjährungsfrist.

Q-Gruß

Na wir vermuten mal, das ihm bei der kleinen OWi ein Frachtpapier nicht mitgegeben wurde und er aus Unkenntnis ohne dieses losfuhr.

Hi,

dann wissen wir ja schon fast mehr.

Dann suchen wir mal den richtigen Tatbestand
http://www.gesetze-im-internet.de/g_kg_1998/__19.html

Die Strafen reichen also von
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6c, Absatzes 1a Nr. 2 und des Absatzes 4 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1b, 12, des Absatzes 1a Nr. 1, des Absatzes 2 Nr. 1 und des Absatzes 4 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Sie können auf der Grundlage und nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte auch dann geahndet werden, wenn sie im Bereich gemeinsamer Grenzabfertigungsanlagen außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

Egal was für ein Tatbestand es war, es sind also mindestens 2 Jahre Verjährung weil es über 2500€ Bußgeldandrohung sind, und deshalb ist es nicht verjährt.

Q-Gruß

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