Angenommen Autofahrer A würde am 08.05.2008 auf der Autobahn von der Polizei angehalten. Die Polizisten werfen A vor mit dem Handy telefoniert zu haben. A streitet dieses aber ab, da A tatsächlich nicht telefoniert hat.
A würde sich noch am gleichen Tag über den Vorgang beschweren.
Am 09.08.2008 würde A Post von der Bußgeldstelle erhalten.
Dieser würde ihm dann OWI nach §24/24a StVG vorwerfen.
Als Bemerkung stünde im Brief: Sie haben rechtliches Gehör erhalten. Am 08.05.2008 ist Ihnen Gelegenheit gegeben worden sich zum Vorwurf zu äußern.
Meine Frage: Ich habe in Erinnerung, dass solch eine OWI nach 3 Monaten verjährt. Stimmt das?
Würde dann in o.g. Fall der Brief zu spät angekommen sein und die Sache verjährt sein?
Wie wäre die Bemerkung innerhalb des Schreibens zu bewerten?
Hi
wann ist der BG erlassen worden?
Wenn vor dem 8.8.: keine Verjährung, da innerhalb der Verjährungsfrist erlassen wurde.
Wenn mehr als 14 Tage vor dem 8.8.: Verjährung eingetreten.
Wenn vor dem 8.8.: keine Verjährung, da innerhalb der Verjährungsfrist erlassen wurde
Wenn mehr als 14 Tage vor dem 8.8.: Verjährung eingetreten.
Irgendwie passt das nicht so richtig zusammen. Auch mehr als 14 Tage vor dem 8.8 ist doch wie im ersten Beispiel genannt vor dem 8.8
Kannst du einem Laien wie mir mal erklären was in den beiden Beispielen der Unterschied ist? Warum sollte im ersten Beispiel keine Verjährung eingetreten sein, wenn im zweiten Beispiel die Verjährung eingetreten sein soll. Beide Beispiele sind doch vor dem 8.8.
Wenn vor dem 8.8.: keine Verjährung, da innerhalb der Verjährungsfrist erlassen wurde
Wenn mehr als 14 Tage vor dem 8.8.: Verjährung eingetreten.
Irgendwie passt das nicht so richtig zusammen. Auch mehr als
14 Tage vor dem 8.8 ist doch wie im ersten Beispiel genannt vor dem 8.8
Kannst du einem Laien wie mir mal erklären was in den beiden
Beispielen der Unterschied ist?
Es heißt im Gesetz sinngemäß, dass der Erlass eines Bußgeldbescheides die Verjährung unterbricht, wenn er innerhalb von 14 Tagen nach Erlass zugestellt wird.
In dem konkreten Fall hier wurde der Bescheid nach Ablauf der 3-Monats-Frist zugestellt. Dann muss der Bescheid vor Ablauf der Frist aber nicht mehr als 14 Tage vorher erlassen worden sein.
Mal angenommen, der Bescheid wäre 21 vor Ablauf der Frist erlassen worden und erst nach Ablauf zugestellt worden: OWi verjährt.
Wenn allerdings innerhalb der Frist zugestellt: keine Verjährung.