OWI nach § 24 STVG

Liebe Experten,

ich dachte bisher, daß bei einem Verstoß gegen das STVG der Halter des Kfz mit dem ersten Brief den Verstoß genannt und zugleich die „Rechnung“ präsentiert bekommt.

Jetzt hat ein Kfz-Halter jedoch als ersten Brief einen Anhörungsbogen „zur Ermittlung des Fahrers“ bekommen.
Als Verstoß wird eine „Ordnungswidrigkeit nach § 24 STVG“ genannt mit Datum und Uhrzeit, sonst keine Angaben, worum es geht, auch keine Ortsangabe.

Meine Fragen dazu an Euch:
Ist solch ein Anhörungsbogen ohne genaue Angaben neuerdings üblich?
Oder nur üblich im Kr. BB in Ba-Wü?
Oder bedeutet das, daß der Fahrer mehr als nur ein Verwarnungsgeld zu erwarten hat?

Danke im voraus.

Gruß Gudrun

Hallo Gudrun!

Normalerweise ist es so, dass der FahrzeugHALTER diesen Anhörbogen zugeschickt bekommt und darin aufgefordert wird, ihn ausgefüllt zurück zu schicken. Im Anhörbogen muss selbstverständlich der zur Last gelegte Verstoß genannt sein, denn sonst kann der Betroffene nicht wissen, wozu er sich äußern soll/darf/kann.

Pflichtangaben sind die Angaben zur Person, also der erste Teil des Schriftstücks. Zur Sache, also zum Tathergang, steht es dem Betroffenen frei sich zu äußern.

Sollte der Halter zur Tatzeit nicht selbst gefahren sein, ist er aufgefordert den Fahrer mitzuteilen. Dieser bekäme dann von der Bußgeldstelle erneut einen Anhörbogen, in dem ihm die Möglichkeit sich zur äußern eingeräumt wird.

I. d. R. bedeutet die Zusendung eines Anhörbogens, dass

  1. eine Ordnungswidrigkeit zugrunde liegt, die nicht mehr verwarnt werden kann (Bußgeld mehr als 35,-- Euro) oder
  2. zwar verwarnt werden könnte, aber der Betroffene nicht damit einverstanden ist, oder
  3. eine Verwarnung mit Zahlungsaufforderung („Strafzettel“ „Parkticket“) ausgestellt und am Fahrzeug angebracht wurde und keine Zahlung erfolgt ist.

Der § 24 StVG bezieht sich nur auf das Gesetz, aufgrund dessen Rechtsverordnungen im Verkehrsrecht (StVO, StVZO u.a.) erlassen worden sind. Es muß also eine weitere Rechtsgrundlage aufgeführt sein, die den genauen Verstoß beinhaltet (Geschwindigkeitsüberschreitung, Parkverstoß, Rotlichtmißachtung usw.).

Sieh doch nochmal genau nach, ob eine derartige Rechtsgrundlage vermerkt ist.

Das genannte ist die Verfahrensweise in Bavaria.

Herzliche Grüsse

Walter

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Hallo Walter,

vielen Dank für Deine ausführliche Antwort.
Die von Dir beschriebene Normalität in Bayern hilft aber jetzt nicht so richtig weiter.

Das Papier trägt die Überschrift „Anhörung/Zeugenfragebogen“, enthält den Satz:

Der Führerin/dem Führer des Pkw, (Kennzeichen) wird vorgeworfen, am (Datum), um (Uhrzeit) Uhr eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 STVG begangen zu haben.

und dient lediglich dazu, beim Halter zu erfragen, wer der Fahrer war
(mit Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht).

Sonst nichts. Papier wurde dreimal hin- und hergedreht.

  1. zwar verwarnt werden könnte, aber der Betroffene nicht
    damit einverstanden ist,

Kann nicht sein. Es gab zuvor keinerlei Posteingang und somit auch keine Kenntnis über einen Verstoß.

  1. eine Verwarnung mit Zahlungsaufforderung („Strafzettel“
    „Parkticket“) ausgestellt und am Fahrzeug angebracht wurde und
    keine Zahlung erfolgt ist.

Kann auch nicht sein. Fahrt war in dem betreffenden Landkreis ohne jeglichen Halt (Autobahn und Landstraße).

Ampeln gab es keine, bleibt wahrscheinlich Geschwindigkeitsüberschreitung.

Versteh mich bitte recht, es geht nicht darum, irgendwas bestreiten zu wollen oder nicht zahlen zu wollen (naja, zahlen nicht so gern!).
Mir ist einfach die Vorgehensweise der Bußgeldstelle ein Rätsel, denn es sieht so aus:
Irgendein Verstoß liegt vor, die Bußgeldstelle erfragt zunächst beim Halter den Fahrer, um anschließend erst die Katze aus dem Sack zu lassen, sprich den konkreten Verstoß mit Kosten und sonstigen Folgen zu nennen.

Das war meine eigentliche Frage, ob sowas üblich ist.

Schönen Sonntag und schönen

Gruß Gudrun

Hallo,
anscheinend hat eine Prüfung ergeben, dass der Halter nicht Fahrer sein kann (Geschlecht, Alter etc.)
Dann wird der Halter gebeten, den Fahrer mitzuteilen - was der Fahrer gemacht hat, geht den Halter eigentlich nichts an - Datenschutz.
Die Angaben über Datum und Uhrzeit müssten eigentlich ausreichen

Gruß
HaWeThie

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