Owi oder Straftat?

Geschätzte Rechtskundige,

für folgenden völlig frei konstruierten Fall bitte ich um eine Einschätzung:

Autobahn, 3-spurig, üblicher Geschwindigkeitstrichter vor Baustelle bis auf 60km/h, dann linke Spur gesperrt.
PKW fährt noch im Geschwindigkeitstrichter in der Mitte und ordnet sich im Reissverschlussverfahren auf der rechten Spur ein. Hinter ihm ein LKW über 7,5t (nehmen wir mal, ein Sattelzug). Vor dem PKW fängt die Reduzierung auf 60km/h an, vor dem PKW fahrende Fahrzeuge reduzieren ordnungsgemäss die Geschwindigkeit.
LKW fährt nun dem PKW dicht (nehmen wir an, so 1 bis 2 Fahrzeuglängen, also schon recht dicht)auf und benutzt mehrfach die Lichthupe.
PKW kann aber nicht beschleunigen, da weitere Fahrzeuge vor ihm auf beiden verbliebenen Spuren. PKW will aber eigentlich auch nicht beschleunigen, da Tempolimit 60km/h.
Nach hundert Metern kommt die Fahrbahnverschwenkung, folgend dann 80km/h zulässig. PKW beschleunigt auf 80km/h, Abstand zum LKW wird grösser.
Wenige hundert Meter später fährt LKW wieder sehr dicht auf (mit dicht nehmen wir mal an, man könnte die toten Fliegen auf dem Mercedesstern gut erkennen, könnte aber auch ein MAN Schriftzug gewesen sein) und hupt was das Horn hergibt, nebst Lichthupe.
PKW beschleunigt, da gefährliche Situation und Fahrer hängt an seinem Leben, auf ca. 90km/h. LKW rückt auf und fährt weiter sehr dicht (wir bleiben mal bei den 1-2 PKW-Längen)auf, sagen wir, für ungefähr 2km Fahrstrecke.
LKW überholt dann trotz Überholverbot recht knapp in der Baustelle, zwingt den PKW beim Wiedereinscheren nicht unbedingt zu einer Bremsung, aber doch den Fuss vom Gas zu nehmen. LKW fährt nun in der Mitte, blockiert beide Fahrstreifen und wird langsamer. PKW (und andere PKW) können erst nach dem Ende der Baustelle wieder beide Fahrstreifen benutzen bzw. überholen. Warum der LKW nun schneller als 90km/h fahren konnte ist bei einem konstruierten Fall nicht klar, hat aber vielleicht am Begrenzer manipuliert.

Nun wird hier gern von Nötigung gesprochen. Aber wozu würde der PKW nun genötigt? Schneller zu fahren, weil bedrängt, oder zum Bremsen, weil LKW langsamer nach dem Überholvorgang fuhr und beide Fahrstreifen dicht machte?
Würde sich der LKW Fahrer nun einer Straftat schuldig gemacht haben, oder bewegt er sich noch im Rahmen eines Abstandsverstosses (ich meine mich zu erinnern dass der vorgeschriebene Abstand bei LKW über 3,5t 50m beträgt) im Bereich einer Ordnungswidrigkeit?

Danke für Einschätzungen, denn sowas könnte ja theoretisch jeden Tag passieren.

Gruss Jakob

Hallo Jakob

Dieser angenommene LKW begeht mehrere Nötigungen; das dichte Auffahren, das Betätigen der Signaleinrichtungen zum Zweck des Drängelns, das Blockieren zweier Fahrspuren.
Gerade letzterer Fall wird gern von LKW Fahrern vor Einschnürungen oder vor Ausfahrten gehandhabt und ebenso gern von der Polizei entsprechend quittiert.
Eine Anzeige in diesem hypothetischen Fall wird aber ohne Zeugen oder Video nichts einbringen.
Der erwähnte Abstand bezieht sich m.W. auf die Distanz LKW-LKW.
Im Zweifelsfall gilt auch für LKW „halber Tacho“.

Gruß
Rochus

Moin Rochus,

zunächst Danke für Deine Einschätzung.

Eine Anzeige in diesem hypothetischen Fall wird aber ohne
Zeugen oder Video nichts einbringen.

Aber mit Zeugen schon ?

Der erwähnte Abstand bezieht sich m.W. auf die Distanz
LKW-LKW.
Im Zweifelsfall gilt auch für LKW „halber Tacho“.

Nun, das wären bei 80-90km/h auch 40-50m, käme also in diesem Fall aufs Gleiche raus. Hab aber auch noch mal Tante Google bemüht. In §4 Abs.3 StVO heisst es Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug. Demnach würde ich annehmen, es gilt auch für den Abstand LKW zu PKW.
Aber wie gesagt, käme bei meinem Beispiel ja auf das Gleiche raus.
Am interessantesten ist für mich der Aspekt der evtl. Nötigung, denn hier habe ich bisher unterschiedliche Sichtweise im Netz gefunden.
Eine Nötigung setzt offensichtlich Drohung oder Gewalt voraus.
Auch wird in einigen Fällen von versuchter Nötigung gesprochen.
Wäre es in meinem Beispiel nun eine versuchte Nötigung oder eine vollendete Nötigung?
Mir ist nicht ganz klar, welche Tatsache da in der Praxis den entscheidenden Unterschied macht.
Dazu habe ich im Netz einen interessanten Beitrag gefunden:

Erst wenn der Genötigte keine andere Möglichkeit hat, anders zu reagieren als es der Nötiger möchte, liegt Nötigung vor – das gilt sowohl in Bezug auf seine rechtlichen als auch seine tatsächlichen Reaktionsmöglichkeiten: z.B. wenn wegen eines Überholverbots oder wegen dichten Verkehrsaufkommens kein Fahrspurwechsel möglich ist.

Nun hätte in meinem Beispiel der PKW ja beschleunigen können, was also gegen eine vollendete Nötigung spricht.
Andererseits hätte der PKW rechtlich gesehen aufgrund des Tempolimits von 80km/h keine Möglichkeit gehabt anders zu reagieren. Wurde also vollendet genötigt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegen seinen Willen zu überschreiten und somit selbst eine Ordnungswidrigkeit zu begehen.

Alles etwas tricky.

Gruss Jakob

Hallo Jakob

Aus verschiedenen Quellen weiß ich, dass das Drängeln als versuchte Nötigung gewertet wird, wobei dann, wenn dadurch der Bedrängte schneller fährt, auch eine vollendete herauskommen kann.

Alle Manöver des vorausfahrenden Autos, wie Ausbremsen, Blockieren usw. werden i.d.R. als vollendete Nötigung gewertet.

Allerdings muss eine bombensichere Beweislage vorliegen und die Justiz muss geneigt sein, den Ausführungen der Anzeige zu folgen.
In einem zurückliegenden Fall wurde ein forscher Fahrer u.a.wegen vollendeter Nötigung verdonnert, obwohl klar war, dass der leidtragende Fahrer seinen Unfall wegen Unfähigkeit eigentlich selbst verursacht hatte.
Naja, Gerichte und hohe See usw.

Gruß
Rochus

Nur mal so : Lkws haben einen sehr genauen Tacho,der üblicherweise den Motor bei 85 km/h abregelt.Wegen der teilweise recht heftigen Voreilung von PKW Tachos kann es so scheinen,als ob der LKW fast 100 fährt.
Der Abstand muß so groß sein,daß andere Fahrzeuge jederzeit gefahrlos einscheren können.

Grüße

Moin,

Nur mal so : Lkws haben einen sehr genauen Tacho,der
üblicherweise den Motor bei 85 km/h abregelt.

Klar. LKW-Kontrollgeräte müssen alle 2 Jahre geeicht werden. Der Begrenzer soll bei 90km/h einsetzen.
Dass die Begrenzer umgangen werden ist ja aber nicht gerade selten und daher baute ich das einfach mal in meine Theorie mit ein.

Wegen der teilweise recht heftigen Voreilung von PKW Tachos kann es :so scheinen,als ob der LKW fast 100 fährt.

Nun bei PKW Tachos gilt nach meinem Kenntnisstand:
Zulässige Toleranz nach oben = 10% plus 4km.
Dann wäre der PKW in meinem Beispiel bei angezeigtem Tachowert 80km/h bei max. ausgereizter Toleranz bereits 92km/h gefahren. Demnach hätte der LKW in meinem Beispiel wohl ca. 100km/h fahren müssen, denn in meinem Beispiel hat er ja noch überholt. Wenn wir konstruieren, dass der Tacho des PKW doch genauer anzeigte, dann wäre so ein Szenario sogar noch eher denkbar.

Der Abstand muß so groß sein,daß andere Fahrzeuge jederzeit
gefahrlos einscheren können.

Oder auch §4 StVO :wink:

Gruss Jakob

Deine v Berechnung verstehe ich nicht.Und Kontrollgeräte werden nicht geeicht.

Grüße

Und Kontrollgeräte werden nicht geeicht.

Sie müssen aber eichfähig sein und werden selbstverständlich streng darauf kontrolliert, ob sie ordnungsgemäß funktionieren:

http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__57a.html
http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__57b.html

Ob es sich hierbei um eine Eichnung im strengen Sinne handelt (http://de.wikipedia.org/wiki/Eichung) sei dahingestellt. Ich denke, dass derartige Wortklauberei hier aber fehl am Platze ist.

Gruß

S.J.

Moin,

Deine v Berechnung verstehe ich nicht.

Nö, ich auch nicht. Völliger Käse was ich da geschrieben habe. Sorry und Danke für den Hinweis.
Richtig wäre, das wenn der PKW Tacho 92km/h anzeigt, dann könnte es sein dass der PKW tatsächlich nur 80km/h fährt.
Fährt der PKW nach Tacho also 80km/h so könnte er, wenn der Tacho tatsächlich die höchstmögliche Toleranz ausreizt, tatsächlich nur ca. 70km/h fahren.
Dann wäre der LKW nicht einmal zu schnell, wenn er überholt.
Nur muss der PKW-Fahrer ja aber einen Anhaltspunkt haben und das ist nun einmal sein Tacho.
Aber in meinem Beispiel beschleunigte der PKW ja auf ca. 90km/h (Tachowert), was, wenn wir bei der max. zulässigen Abweichung bleiben, 80km/h wären. Kein Grund also zu überholen.

Und Kontrollgeräte werden nicht geeicht.

Ok, nicht geeicht, aber nach Art. 12 VO (EWG) Nr. 3821/85 genau kalibriert und geprüft.

Gruss Jakob

Tach!

Geschätzte Rechtskundige,

für folgenden völlig frei konstruierten Fall bitte ich um eine
Einschätzung:

Autobahn, 3-spurig, üblicher Geschwindigkeitstrichter vor
Baustelle bis auf 60km/h, dann linke Spur gesperrt.
PKW fährt noch im Geschwindigkeitstrichter in der Mitte und
ordnet sich im Reissverschlussverfahren auf der rechten Spur
ein. Hinter ihm ein LKW über 7,5t (nehmen wir mal, ein
Sattelzug). Vor dem PKW fängt die Reduzierung auf 60km/h an,
vor dem PKW fahrende Fahrzeuge reduzieren ordnungsgemäss die
Geschwindigkeit.
LKW fährt nun dem PKW dicht (nehmen wir an, so 1 bis 2
Fahrzeuglängen, also schon recht dicht)auf und benutzt
mehrfach die Lichthupe.
PKW kann aber nicht beschleunigen, da weitere Fahrzeuge vor
ihm auf beiden verbliebenen Spuren. PKW will aber eigentlich
auch nicht beschleunigen, da Tempolimit 60km/h.
Nach hundert Metern kommt die Fahrbahnverschwenkung, folgend
dann 80km/h zulässig. PKW beschleunigt auf 80km/h, Abstand zum
LKW wird grösser.
Wenige hundert Meter später fährt LKW wieder sehr dicht auf
(mit dicht nehmen wir mal an, man könnte die toten Fliegen auf
dem Mercedesstern gut erkennen, könnte aber auch ein MAN
Schriftzug gewesen sein) und hupt was das Horn hergibt, nebst
Lichthupe.
PKW beschleunigt, da gefährliche Situation und Fahrer hängt an
seinem Leben, auf ca. 90km/h. LKW rückt auf und fährt weiter
sehr dicht (wir bleiben mal bei den 1-2 PKW-Längen)auf, sagen
wir, für ungefähr 2km Fahrstrecke.
LKW überholt dann trotz Überholverbot recht knapp in der
Baustelle, zwingt den PKW beim Wiedereinscheren nicht
unbedingt zu einer Bremsung, aber doch den Fuss vom Gas zu
nehmen. LKW fährt nun in der Mitte, blockiert beide
Fahrstreifen und wird langsamer. PKW (und andere PKW) können
erst nach dem Ende der Baustelle wieder beide Fahrstreifen
benutzen bzw. überholen. Warum der LKW nun schneller als
90km/h fahren konnte ist bei einem konstruierten Fall nicht
klar, hat aber vielleicht am Begrenzer manipuliert.

95 Km/h nach PKW-Tacho ist ganz normal für LKW.
Daher fährt man als normaler Menschim PKW in den 80er Baustellen auch 100 nach Tacho, dann gibt´s keinen Stress mit den Truckern.

Und nein, ich werde Dir Dein Ticket dann nicht bezahlen…

Nun wird hier gern von Nötigung gesprochen. Aber wozu würde
der PKW nun genötigt? Schneller zu fahren, weil bedrängt, oder
zum Bremsen, weil LKW langsamer nach dem Überholvorgang fuhr
und beide Fahrstreifen dicht machte?

Er wurde durch das dichte Auffahren nicht zu irgendetwas genötigt, sondern einfach lt. StVO genötigt und gefährdet.
Kein Mensch zwingt den PKW-Fahrer, wegen des LKW-Fahrers schneller zu fahren.
Das Schneiden und Ausbremsen hingegen nötigte den PKW-Fahrer seinerseits zu bremsen.

Würde sich der LKW Fahrer nun einer Straftat schuldig gemacht
haben, oder bewegt er sich noch im Rahmen eines
Abstandsverstosses (ich meine mich zu erinnern dass der
vorgeschriebene Abstand bei LKW über 3,5t 50m beträgt) im
Bereich einer Ordnungswidrigkeit?

Danke für Einschätzungen, denn sowas könnte ja theoretisch
jeden Tag passieren.

Da solche Fälle jeden tag anders entschieden werden, kann man nur Annahmen treffen.
Bei einem Fall wie dem beschriebenen würde ich durchaus eine Nötigung und somit Straftat sehen. Sogar 2-fach. Einmal wegen des Aufblendens und dicht Auffahrens und ein zweites Mal wegen des Schneidens. Hinzu kommt die OWI des Überholens im Überholverbot.

Wenn man dem LKW-Fahrer in der Realität diese Dinge nachweisen könnte, wäre das schon interessant.

Gruß,

M.

Zum Eichen muß man üblicherweise zum Eichamt(z.B. Taxameter).Beim Kontrollgerät reicht

  1. Die Prüfungen dürfen nur durch einen nach Maßgabe der Anlage XVIIIc hierfür amtlich anerkannten Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller durch von diesen beauftragte Kraftfahrzeugwerkstätten und durch nach Maßgabe der Anlage XVIIId anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten durchgeführt werden. Die Prüfungen dürfen nur an Prüfstellen vorgenommen werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entsprechen.

Und Fahrtschreiber gibts schon lange nicht mehr.

Grüße

Zum Eichen muß man üblicherweise zum Eichamt(z.B.
Taxameter).Beim Kontrollgerät reicht…

Du musstest meiner Aussage „Ob es sich hierbei um eine Eichung im strengen Sinne handelt (http://de.wikipedia.org/wiki/Eichung) sei dahingestellt. Ich denke, dass derartige Wortklauberei hier aber fehl am Platze ist.“ unbedingt noch diesen überflüssigen Kommentar hinzufügen?

Und Fahrtschreiber gibts schon lange nicht mehr.

Habe ich was anderes behauptet?

"1) Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber sind auszurüsten "

Den Begriff „eichfähiger Fahrtschreiber“ hast du doch gebracht?

Grüße

Den Begriff „eichfähiger Fahrtschreiber“ hast du doch
gebracht?

Ja. Weil es so wörtlich im Gesetz steht!

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Moin,

Zum Eichen muß man üblicherweise zum Eichamt(z.B. Taxameter).Beim :Kontrollgerät reicht

siehe unten

  1. Die Prüfungen dürfen nur durch einen nach Maßgabe der
    Anlage XVIIIc hierfür amtlich anerkannten Fahrtschreiber- oder
    Kontrollgerätehersteller durch von diesen beauftragte
    Kraftfahrzeugwerkstätten und durch nach Maßgabe der Anlage
    XVIIId anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten durchgeführt
    werden. Die Prüfungen dürfen nur an Prüfstellen vorgenommen
    werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen
    entsprechen.

Ja ja, gemäss Art. 12 VO (EWG) Nr. 3821/85 nebst Abschnitt V und VI der Anlage IB und § 57 b der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung (StVZO). Danke, wissen wir.

Und Fahrtschreiber gibts schon lange nicht mehr.

Das kommt auf die Definition an. Seit ein paar Jahren gibt es das digitale EG-Kontrollgerät (DTCO), ja. Kann man aber landläufig und zur besseren Verständlichkeit für andere auch Fahrtschreiber nennen (siehe auch §57b StVZO Fahrtschreiber und Kontrollgerät).
Oder meinst Du damit die alten analogen EG-Kontrollgeräte mit Schaublatt?
Die sind auch noch im Umlauf und auch zulässig, da keine Nachrüstungspflicht auf digitale EG-Kontrollgeräte besteht.
Man lese dazu Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ,

http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/organisa…

http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_57a.php

Im §57a ist übrigens auch die Rede von Fahrtschreibern und von „eichfähig“. Nun zufrieden?
Oder was willst Du mit Deiner trollhaften Wortklauberei hier bewirken?
Du rotzt hier immer nur ein paar Kommentare hin und stellst Behauptungen auf. Langsam nervt es wirklich.
Ich mache mir hier nur die Mühe, damit durch die Google Suche nicht jemand auf Deine Artikel stösst und den Kram womöglich auch noch glaubt.

Gruss Jakob