Ich beziehe Altersrente, bin verheiratet, also eine unterhaltspflichtige Person, der pfändbare Betrag wird an einen Gläubiger abgeführt.
Nach Einführung des P-Kontos sind Sozialleistungen nicht mehr 7 Tage geschützt, das P-Konto aber nur bis 1.200 Euro aufstockbar.
Wie schütze ich die Differenz?
Ich beziehe Altersrente, bin verheiratet, also eine
unterhaltspflichtige Person,
Haben Sie als Rentner einen minderjährigen Ehepartner? Oder wieso sind Sie sonst der Meinung, daß Ihr Ehepartner (welcher sicherlich über eigene Einklünfte mindestens auf Sozialhilfeniveau verfügt) von Ihnen Unterhalt erhalten muß?
das P-Konto aber nur bis 1.200 Euro aufstockbar.
Wie schütze ich die Differenz?
Die Differenz bis wohin?
Bitte suchen Sie eine Schuldnerberatung auf, welche Details prüfen kann.
Insbesondere benötigt Ihr Ehepartner ein eigenes Konto für seine Einkünfte.
Auch ein nettes Hallo,
Ich beziehe Altersrente, bin verheiratet, also eine
unterhaltspflichtige Person, der pfändbare Betrag wird an
einen Gläubiger abgeführt.
Hat die Ehefrau eigenes Einkommen, wenn ja, in welcher Höhe?
Nach Einführung des P-Kontos sind Sozialleistungen nicht mehr
7 Tage geschützt, das P-Konto aber nur bis 1.200 Euro
aufstockbar.
Wie schütze ich die Differenz?
Was für eine Differenz, zu was?
Wenn man hier etwas erfährt, könnte man auch vernünftig antworten:wink:
Schönen Tag noch.
Hallo,
der Fragesteller meint sicher Folgendes:
- er bekommt (z.B. durch Vorlage einer Heiratsurkunde) den Freibetrag auf seinem P-Konto auf rund 1.350 EUR erhöht (ab 1.7. werde es ca. 1.400 EUR sein)
- er bekommt aber eine Altersrente, die höher ist und die Differenz sieht er lieber bei sich als bei seinem Gläubiger
- er weiss, dass Sozialleistungen (wie eine Altersrente) auf einem P-Konto nicht besonders geschützt sind.
Es gibt für den Fragesteller nur eine Lösung: Zur Bank gehen und um Rückabwicklung des P-Konto in ein normales Konto bitten (ob die Bank dazu verpflichtet ist, kommt auf die unterschriebenen Bedingungen an)
Nach einer Rückumwandlung gelten wieder die alten Mechanismen und da kann der Schuldner Sozialleistungen in voller Höhe abheben, er muss es nur 14 Tage nach Gutschrift tun (früher waren es sieben).
Aber Achtung, das geht nur noch bis zum Jahresende. Dann gibt es Pfändungsschutz nur noch auf einem P-Konto und er muss erneut umwandeln, um überhaupt was zu bekommen.
Meine Meinung: Der Freibetrag lässt dem Schuldner das, was er braucht (eigentlich noch mehr als das, denn seine Frau hat sicher eigene Bezüge, aber was solls). Alles was drüberliegt, sollte auch der Gläubiger bekommen, immerhin wartet der auf sein Geld. Der Fragesteller mag einwenden, dass er für die Rente, die er bekommt, auch was geleistet hat, aber auch der Gläubiger hat eine Leistung erbracht. Durch das P-Konto ist sichergestellt, dass der Schuldner das hat, was er zum menschenwürdigen Leben braucht. Dass der Rest an die Gläubiger geht, ist völlig in Ordnung.
Gruss
Hans-Jürgen
der Fragesteller meint sicher Folgendes:
- er bekommt (z.B. durch Vorlage einer Heiratsurkunde) den
Freibetrag auf seinem P-Konto auf rund 1.350 EUR erhöht (ab
1.7. werde es ca. 1.400 EUR sein)
Genau das geht nicht, wenn die Frau eigene Einnahmen oberhalb des Sozialhilfeniveaus hat.
Dann kann der Fragesteller seine 970€ (für eine Person) pfändungsfrei stellen lassen, und nicht mehr.
Genau das geht nicht
Hallo,
Du magst Dich mit dem Bankvertrieb im Allgemeinen und bei kostenlosen Kreditkarten im Besonderen bestens auskennen, lasse mir bitte das Fachwissen in Sachen P-Konto. Ich habe das für eine Grossbank von vorn bis hinten mit projektiert.
Der Betrag ist 985,15 den bekommt der P-Konto-Inhaber ohne Weiteres. Er kann (und das ist in der Neuformulierung des §850k ZPO genau geregelt) entsprechende Bescheinigungen vorlegen, nachdem eine Unterhaltspflicht besteht. (Ehegatten sind einander per Gesetz zum Unterhalt verpflichtet) Viele Kreditinstitute akzeptieren hier vereinfachte Unterlagen wie Heiratsurkunden oder Geburtsurkunden.
Es ist sogar im Gesetz geregelt, dass die Drittschuldner beim Akzeptieren von Bescheinigungen der Freibetragserhöhungen nur beschränkt haften. Es ist also völlig unnötig, hier dem Schuldner hinterherzugraben, ob seine Frau den Unterhalt eigentlich braucht oder nicht (weil sie eigene Einkünfte hat)
Auf einem anderen Blatt steht die Frage, ob dem Kunden der Freibetrag moralisch zusteht. Aber meiner Erfahrung nach ist diese Sensibilität bei den Schuldnern eher weniger ausgeprägt. Oder um es mit Brecht zu sagen: „Erst kommt das Fressen, dann kommt die Moral“.
Gruss
Hans-Jürgen
Der Betrag ist 985,15 den bekommt der P-Konto-Inhaber ohne
Weiteres. Er kann (und das ist in der Neuformulierung des
§850k ZPO genau geregelt) entsprechende Bescheinigungen
vorlegen, nachdem eine Unterhaltspflicht besteht. (Ehegatten
sind einander per Gesetz zum Unterhalt verpflichtet) Viele
Kreditinstitute akzeptieren hier vereinfachte Unterlagen wie
Heiratsurkunden oder Geburtsurkunden.
Eine ganz ernsthafte Rückfrage:
Bist Du tatsächlich der Meinung, daß bei zwei insolventen Ehepartnern jedem der beiden Partner ca. 1200€ Pfändungsfreibetrag rechtlich nicht angreifbar zustehen (weil jeder der beiden Unterhaltspflicht für den anderen geltend macht)?
Ich bin der Meinung, daß beiden insgesamt 1200€ (bitte nicht um 5 oder 20 € streiten) zustehen (Stichwort: Bedarfsgemeinschaft).
Freilich kann jeder seiner Bank eine Heiratsurkunde vorlegen und jeweils 1200€ geltend machen (und die Bank muß natürlich nichts genauer prüfen). Vor Gericht haben solche Spiele aus meiner Sicht aber keinen Bestand.
Wir kündigen übrigens das Konto bei 2x1200€- Spielen fristgemäß, weil wir keine Lust auf Zeugenaussagen vor Gericht etc. haben.
Hans-Jürgen
Erdbeerzunge
Hallo,
von Insolvenz war bis eben nicht die Rede. Das Zusammentreffen von Insolvenz und P-Konto ist sehr komplex, zumal die IV die Regelung sehr interessant finden.
Es gab schon einige Fälle, wo wir „Überkreuz-Musterbescheinigungen“ nicht anerkannt haben, weil die Schuldner die Regelung offensichtlich missbräuchlich ausnutzen, die haben wir an das Gericht zur Festsetzung des Freibetrages verwiesen. Aber ansonsten haben wir bei 35.000 laufenden P-Konten keinerlei Probleme bisher mit Gläubigern gehabt, die uns angezählt haben, der Freibetrag wäre falsch.
Eure Geschäftspolitik möchte ich nicht kommentieren, für mich ist der Thread beendet.
Gruss
Hans-Jürgen
Hallo Hans-Jürgen
und alle weiteren Antworter. Vielen Dank für die z.Teil recht guten Beiträge.
Hans Jürgen hat meine Frage logisch gelöst.
-
Logik: wenn ich mitteile, dass ich verheiratet bin, das P-Konto auf ca. 1.200 Euro aufstocken kann, dann hat die Ehefrau kein Einkommen, denn sonst spielt die Bank nicht mit.
-
Logik: wenn ich nach der zu schützenden Differenz frage, spielt die Höhe keine Rolle, sondern nur die Tatsache, dass ich mehr erhalte als die 1.200 Euro und diese Differenz zur Pfändungstabelle erhalten möchte.
Leider kann ich die Rentenzahlung nicht auf das Konto meiner Frau und Meines splitten lassen.
Hier sehe ich eine Ungerechtigkeit, denn der Gläubiger eines Schuldners der dessen P-Konto nicht pfändet, erhält weniger als derjeneige welcher das P-Konto pfändet. Was nutzt dann noch die Pfändungstabelle, welche einen höheren Freibetrag als das P-Konto einräumt?
Viele Grüße Surfmainz