Paar AGB-Fragen

Hallo Experten,

mir stellten sich soeben beim Rumstöbern im www - warum, weiß der Teufel - folgnde Fragen.

Kann ein Unternehmer A die AGB eines Unternehmers B einfach so übernehmen (angenommen sie würden zu 100% passen) oder sie an sein Unternehmen anpassen (Name, Anschrift etc.), oder sind AGB urheberrechtlich geschützt bzw. besitzen sie die erforderliche Schöpfungshöhe? Falls ja, gehören die Rechte dem Konkurrenzunternehmen, oder dem Rechtsanwalt, der sie geschrieben hat? Falls nein, wären doch einige RÄ bald arbeitslos. Kann ein Unternehmer seine AGB selbst formulieren, oder ist dazu grundsätzlich ein Rechtsanwalt erforderlch? Geht der Unternehmer etwa das Risiko ein, sich bei ungültigen AGB-Klauseln strafbar zu machen und z.B. eine Abmahnung einzuhandeln? Dann wäre ja wieder klar, warum man das an RÄ übergeben würde.

Am Ende wieler AGB steht ja noch die Salvatorische Klausel. Hmm, lädt die nicht geradezu zu ungültigen Klauseln ein? V.a. macht mich auch der letzte Satz der ersten Beispielformulierung aus Wikipedia stutzig: „Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.“ Das würde ja heißen, dass ein Kunde u.U. erhebliche Nachteile hätte, wenn dem Unternehmer nach Vertragsabschluss einfallen würde, wo er noch z.B. Serviceleistungen kappen oder mehr als für den Kunden aus den AGB ersichtlich für gewisse Leistungen berechnen könnte. Oder gilt das nur für ganz bestimmte Fälle?

LG
Huttatta

Guten morgen,

Kann ein Unternehmer A die AGB eines Unternehmers B einfach so
übernehmen (angenommen sie würden zu 100% passen) oder sie an
sein Unternehmen anpassen (Name, Anschrift etc.), oder sind
AGB urheberrechtlich geschützt bzw. besitzen sie die
erforderliche Schöpfungshöhe?

kommt drauf an, aber im Prinzip ja. „Kommt drauf an“, weil AGB auch aus einem aus einem Block herausgerissenen Zettel bestehen können, die über dem Tresen hängen und auf denen steht „heute alle belegten Brötchen mit Butter“. Da würde ich die notwendige Schöpfungshöhe nicht unterstellen wollen.

Falls ja, gehören die Rechte dem
Konkurrenzunternehmen, oder dem Rechtsanwalt, der sie
geschrieben hat?

Dem Urheber.

Falls nein, wären doch einige RÄ bald
arbeitslos. Kann ein Unternehmer seine AGB selbst formulieren,
oder ist dazu grundsätzlich ein Rechtsanwalt erforderlch?

Siehe oben.

Geht
der Unternehmer etwa das Risiko ein, sich bei ungültigen
AGB-Klauseln strafbar zu machen und z.B. eine Abmahnung
einzuhandeln?

Strafbar wäre wohl schwierig, Abmahnung denkbar, aber das größte Risiko besteht darin, daß die Klauseln ungültig sind.

Am Ende wieler AGB steht ja noch die Salvatorische Klausel.
Hmm, lädt die nicht geradezu zu ungültigen Klauseln ein?

Die lädt vor allem dazu ein, weggelassen zu werden, weil sie bei AGB vollkommen überflüssig ist.

V.a.
macht mich auch der letzte Satz der ersten
Beispielformulierung aus Wikipedia stutzig: „Die vorstehenden
Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der
Vertrag als lückenhaft erweist.“ Das würde ja heißen, dass ein
Kunde u.U. erhebliche Nachteile hätte, wenn dem Unternehmer
nach Vertragsabschluss einfallen würde, wo er noch z.B.
Serviceleistungen kappen oder mehr als für den Kunden aus den
AGB ersichtlich für gewisse Leistungen berechnen könnte.

Lies mal den Satz davor; daraus ergibt sich, daß eine einseitige Benachteiligung nicht möglich ist. Wir sind hier übrigens nicht mehr im Bereich der AGB. Wären es AGB, gälte § 307 BGB, der eine solche Formulierung auch ausschließt.

Gruß
Christian

Danke! (o.w.t)
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