Paar zieht zusammen

Hi,

also mal angenommen, jemand zieht zusammen. Der eine bezieht Alg II, der andere Alg I.
Einer der beiden bekommt dann, nach dem Zusammenzug, eine Arbeit.

Was würde die Arbeitsagentur dann dazu sagen?
Muss dann der Arbeitende den Partner „mitbezahlen“?

Sollte derjenige, der Alg II bezieht, eine Arbeit aufnehmen, wird das Alg für den anderen weiterhin gezahlt, da Alg eine Versicherungsleistung darstellt und nicht vom Einkommen/Vermögen abhängig ist.
Nimmt der Alg-Bezieher eine Arbeit auf und sind die beiden Personen zusammen (verheiratet/gemeinsames Konto/o.Ä.), muss geprüft werden, ob der Lebensunterhalt durch das Einkommen gedeckt werden kann. Ist das der Fall, wird weniger bzw. gar kein Alg II mehr gezahlt, da die Sicherung des Lebensunterhalts sichergestellt ist.

also sie sind nicht verheiratet haben auch kein gemeinsames Konto.
Sind halt ein Paar und wollen endlich zusammen ziehen.

LG

Hallo

also sie sind nicht verheiratet haben auch kein gemeinsames Konto. Sind halt ein Paar und wollen endlich zusammen ziehen.

Wenn sie ‚nicht füreinander einstehen‘, also keine Einstandsgemeinschaft darstellen, können sie zunächst mal noch als so eine Art WG gelten. Aber sobald sie ein Jahr zusammen wohnen, wird es schwierig.

Die Sache ist ja die, die sind nicht füreinander sorgepflichtig. Also hat der Alg-2-Bezieher eigentlich gar keine Ansprüche an den Partner, und wenn der noch so viel verdient. Trotzdem wird spätestens nach einem Jahr Zusammenwohnen davon ausgegangen, dass sie füreinander einstehen, und der Alg-2-Bezieher kriegt viel weniger bis nichts. Wenn noch ein Rest-Alg-2 gezahlt wird, kann es dem anderen sogar passieren, dass er aufgefordert wird, sich eine andere Stelle zu suchen, bei der er mehr verdient, und dass der zu irgendwelchen Maßnahmen verdonnert wird, die angeblich dazu verhelfen sollen, eine besser bezahlte Stelle zu finden.

Ob man dagegen angehen kann, weiß ich nicht. Ich habe in letzter Zeit immer nur gehört, dass nicht, aber ich kann es noch nicht so richtig glauben.

Du kannst auch mal bei tacheles-sozialhilfe.de nachfragen, vielleicht gibt es Leute, die schon mal versucht haben, dagegen anzugehen.

Viele Grüße

also ich denke mal das das pärchen nicht 1 jahr ohne arbeit sind.
Sie suchen beide, bis jetzt erfolglos, arbeit.

Hi!

Dann wäre es besser, das Paar wartet mit dem Umzug und zieht erst zusammen, wenn beide einen Job haben.

Das könnte u.U. ja auch ganz woanders sein. Vielleicht versuchen es beide auch mal in anderen Regionen, Jobs zu finden und ziehen dann dort zusammen. So spart man sich dann einen Umzug.

Meiner Meinung nach ist es für ein Paar überhaupt nicht empfehlenswert, als Arbeitslose zusammenzuziehen. Wenn es mit den Jobs gar nicht klappt, wären zwei nebeneinanderliegende Single-Wohnungen die bessere Lösung.

Viele Grüße

Anne

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Das Problem ist das Partner 1 ausziehen muss und da Parter 2 eine große Wohnung hat er Parter 1 angeboten das der einziehen kann.

Das Problem ist das Partner 1 ausziehen muss und da Parter 2 eine große Wohnung hat er Parter 1 angeboten das der einziehen kann.

Dann hat er ja nichts zu verlieren im Moment. Wieder ausziehen kann er ja immer noch.

Wichtig ist halt nur, dass sie getrennte Kasse machen und vielleicht am besten auch einen Untermietvertrag (das ist ja in jedem Fall sinnvoll, da ja sonst einer die ganze Miete alleine zahlen muss). Und sie dürfen sich nicht ins Bockhorn jagen lassen.

Aber in einem Jahr sollten sie dann wirklich wieder in Arbeit sein, das wäre wichtig.

Viele Grüße

Solange sie unverheiratet nicht länger als ein Jahr zusammenleben (Prüfzeit), nicht mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, nicht gemeinsam Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder nicht befugt seid, über das Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen…solange sind sie auch keine Verantwortungs-und Einstehgemeinschaft nach §7 SGBII.

Sie bilden in dem Fall nur eine Haushaltgemeinschaft, d.h. es besteht keine rechtliche Grundlage, von ihr (ALG II Bezieherin) die Vorlage von Nachweisen über Einkommen und Vermögen ihres Partners zu fordern. Das Einkommen darf nicht nach der Bedarfsanteilsmethode auf einander „verteilt“ werden, und sie (ALG2-Bezieherin) hat weiter Anspruch auf 100% des Regelsatzes und auf (wenn sie nur zu zweit wohnen) die Hälfte der Unterkunftskosten; die andere Hälfte der Unterkunftskosten muss ihr Partner zahlen. Darüber hinaus darf da nichts angerechnet werden.

Und auch nach einem Jahr muss nicht automatisch eine Verantwortungs- u. Einstehgemeinschaft vorliegen. Wenn beide auch nach 1 Jahr weiterhin keine Wirtschaftsgemeinschaft bilden (vgl. BSG Urteil v. 27.01.2009, Az. B 14 AS 6/08 R) und sich weigern, den jeweils anderen wirtschaftlich zu unterstützen (wenn also getrennt gewirtschaftet wird, jeder sein eigenes Geld und Konto hat und keine Absicht besteht, daran etwas zu ändern), liegt keine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II vor. Das muss von beiden gegenüber dem Amt schriftlich erklärt und glaubhaft gemacht werden.

Mit Job-Finden oder nicht hat das Zusammenziehen „rechnerisch“ nichts zu tun.

Es wäre aber sinnvoll, dass sie sich vor dem Zusammenzug erstmal nach den „Angemessenheitskriterien“ für die zukünftige Wohnung erkundigen, damit sie keine Probleme mit der Übernahme der „angemessenen“ Unterkunftskosten (Quadratmeter/Kaltmiete) bekommen…und auch, zunächst die Zustimmung der ALG2-Behörde zum Umzug zu beantragen.