Paar zieht zusammen

Solange sie unverheiratet nicht länger als ein Jahr zusammenleben (Prüfzeit), nicht mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, nicht gemeinsam Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder nicht befugt seid, über das Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen…solange sind sie auch keine Verantwortungs-und Einstehgemeinschaft nach §7 SGBII.

Sie bilden in dem Fall nur eine Haushaltgemeinschaft, d.h. es besteht keine rechtliche Grundlage, von ihr (ALG II Bezieherin) die Vorlage von Nachweisen über Einkommen und Vermögen ihres Partners zu fordern. Das Einkommen darf nicht nach der Bedarfsanteilsmethode auf einander „verteilt“ werden, und sie (ALG2-Bezieherin) hat weiter Anspruch auf 100% des Regelsatzes und auf (wenn sie nur zu zweit wohnen) die Hälfte der Unterkunftskosten; die andere Hälfte der Unterkunftskosten muss ihr Partner zahlen. Darüber hinaus darf da nichts angerechnet werden.

Und auch nach einem Jahr muss nicht automatisch eine Verantwortungs- u. Einstehgemeinschaft vorliegen. Wenn beide auch nach 1 Jahr weiterhin keine Wirtschaftsgemeinschaft bilden (vgl. BSG Urteil v. 27.01.2009, Az. B 14 AS 6/08 R) und sich weigern, den jeweils anderen wirtschaftlich zu unterstützen (wenn also getrennt gewirtschaftet wird, jeder sein eigenes Geld und Konto hat und keine Absicht besteht, daran etwas zu ändern), liegt keine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II vor. Das muss von beiden gegenüber dem Amt schriftlich erklärt und glaubhaft gemacht werden.

Mit Job-Finden oder nicht hat das Zusammenziehen „rechnerisch“ nichts zu tun.

Es wäre aber sinnvoll, dass sie sich vor dem Zusammenzug erstmal nach den „Angemessenheitskriterien“ für die zukünftige Wohnung erkundigen, damit sie keine Probleme mit der Übernahme der „angemessenen“ Unterkunftskosten (Quadratmeter/Kaltmiete) bekommen…und auch, zunächst die Zustimmung der ALG2-Behörde zum Umzug zu beantragen.