Pachtverhältnis Kündigen

Hallo

Ich bin verpächter Mehrerer Grundtücke (Äcker, und Wiesen)

Ich habe mit meinem Pächter einen Einheits-Landpachtvertrag geschlossen.

in diesem Steht das das Pachtjahr vom 01.09 bis 30.06 läuft.

Das Pachtverhälniss wird befristet auf 5 Jahre geschlossen.

Der Pachtvertag wurde am 01.09.2006 abgeschlossen.

Meine Frage an Sie:

Mit welcher Kündigungsfrist kann ich den Pachtvertag Kündigen bez. zum welchen genauen Datum

Vielen dank für Ihre Mühe und Ihre Zeit.

Dazu gibt es die Regelungen des BGB (§§ 585 - 597) sowie die Ergänzungen des Mietvertrags- und Pachtvertragsrecht.
Siehe hierzu bitte auch den Link:
http://www.juraforum.de/lexikon/pacht-agrarrecht

  1. Beendigung des Pachtverhältnisses
    5.1 Befristeter Pachtvertrag

„War der Pachtvertrag für mindestens drei Jahre abgeschlossen, so verlängert er sich automatisch auf unbestimmte Zeit, wenn die schriftliche Anfrage eines Vertragsteils auf Verlängerung nicht binnen einer Frist von drei Monaten abgelehnt wird. Voraussetzungen sind aber, dass die Anfrage innerhalb des drittletzten Pachtjahres (d.h. bis spätestens zwei Jahre vor Pachtende) gestellt wird und ausdrücklich auf die Folgen der Nichtantwort hingewiesen wurde.“
Sofern eine Kündigung während der Vertragsdauer nicht ausdrücklich vereinbart wurde, kann der befristete Pachtvertrag während der Vertragslaufzeit nicht ordentlich gekündigt werden.

Ihnen steht also die Möglichkeit offen, den Pachtvertrag im angegebenen Zeitraum (2013-2016) zum Auslaufen des Pachtverhältnisses schriftlich zu kündigen.

Hallo Kojak999,

gehe ich richtig in der Annahme Sie haben einen Einheitspachtvertrag eines Bauernverbandes abgeschlossen? So steht die Kündigungsfrist im Vertragswerk!Da Sie anmerkten das der Vertrag befristet auf 5 Jahre abgeschlossen wurde, würde ich da nicht so ängstlich sein.
Was mich aber ein wenig stutzig macht, wie funktioniert ein Pachtjahr vom 1. September bis zum 30. Juni?? Auch die relativ kurze Laufzeit ist imho ein Bumerang. Damit der bisherige Pächter seine Ernte einbringen kann und der neue Pächter die Saat noch zu einem vernünftigen Zeitpunkt aussäen kann, beginnt nicht umsonst als guter Kompromiss das Pachtjahr am 1.Oktober und endet am 30.September.
Bei Laufzeiten unter 12 Jahren unterläßt jeder Landwirt der bei klarem Verstand ist alles was Geld „kostet“ : Grunddüngung, Kalkung.

Mfg

Bonatus

Hallo,

also bei einem befristeten Pachtverhältnis braucht man doch gar nicht zu kündigen wenn die fünf Jahre Pachtdauer abgelaufen sind, sondern man müsste aktiv verlängern, zumindest ist das in Österreich so.

Ich sehe das Pachtverhältnis seit 31.8. 2011 oder nach Eurerem Datum seit 30.6.2011 als beendet.

Beste Grüe

Tom

Hallo Kojak999,
also in meinen Landpachtverträgen steht, das 6 Monate vor Ablauf des Pachtverhältnisses gekündigt werden muss. Ansonsten verlängert sich das Pachtverhältnis um 1 Jahr. Eigentlich müsste in Deinem Pachtvertrag etwas zur Kündigung geregelt sein. Google mal nach § 594 a ABS. 1 oder 2 BGB. Dort ist das eigentlich geregelt.

Gruß lollo

Hallo

Meiner Meinung nach ist der Pachtvertrag bereits beendet brauch somit nicht gekündigt werden. Er wurde am 01.09. 2006 geschlossen und ist auf 5 Jahre BEFRISTET dann also zum 01.10.2011 wieder neu verpachtbar. Es sei denn es gibt im Vertrag noch andere Vereinbarungen wie ; Pachtbeginn 01.09.2006 Pachtende… oder … Vertrag verlängert sich automatisch um ein Jahr wenn nicht vorher gekündigt wird.
Sie sollten sich Ihren Vertrag noch mal genau ansehen oder beim Bauernverband nachfragen mit Ihrem Pachtvertrag ,die helfen Ihnen gern weiter oder einen Anwalt konsultieren. Ich habe den gesamten Vertrag nicht gesehen deshalb kann ich leider nichts weiteres dazu sagen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen ein wenig weiter helfen

Herzliche Grüße

Der Pachtvertrag endete am 30.06.11. da hier offensichtlich keine Einigung über eine Verlängerung erfolgte. Dadurch entstand eine Verlängerung auf unbe-
stimmte Zeit.
Da hier nun ein unbefristeter Pachtvertrag vorliegt ist eineKündigung nur für den Schluß eines Pachtjahres zulässig, sie hätte bis zum 03.01.12 erfolgen müßen.
Wenn das nicht erfolgt ist, kann das zum Ende des Pachtjahres 2013 erfolgen. Die Kündigung muß dann bis
zum 03.09.12 beim Vertragspartner sein. Kürzere Fristen bedürfen der Schriftform als Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern.
Siehe auch BGB §§ 594,594a

§ 594
Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses
Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. Es verlängert sich bei Pachtverträgen, die auf mindestens drei Jahre geschlossen worden sind, auf unbestimmte Zeit…

§ 594a
Kündigungsfristen
(1) Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs
(2) Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist vorzeiti…

Hallo, entschuldigen Sie die späte Beantwortung. Ich habe mich verschiedendlich orientiert. Leider ist die Beantwortung sehr individuell. Ich empfehle Ihnen, sich Auskunft beim Bauernverband einzuholen. Das ist hier in NRW der Kreisverband in den jeweiligen Kreisen.
Mit bestem Gruß