Guten Tag,
stellen wir uns vor jemand hat ein Grundstück bebaut mit diversen Gebäuden aus einer ZVG erworben und dessen Anwalt hat dem vormaligen Pächter (einer GmbH) gemäß § 57 ZVG in Verbindung mit § 584 BGB gekündigt, dies nur hilfsweise da der Erwerber ein sofortiges Kündigungsrecht sieht da der Pächter das Grundstück nicht zum vertraglich vereinbarten Zweck nutzt.
Nun hat der Erwerber festgestellt das der Pachtvertag mit der
xy GmbH
geschlossen wurde.
Tatsächlich gibt es laut Handelregister allerdings nur die
xy Dienstleistungs und Sonstiges GmbH.
Ist der Pachtvertrag dann überhaupt rechtsgültig?
Denn es wurde der Firmenname ja nur verkürzt angegeben, es wurde auch keine Handelsregisternummer angegeben.
Auch ist die xy Dienstleistungs und Sonstiges GmbH auf den Namen des ehemaligen Eigentümers, der Zwangsversteigert wurde eingetragen. Dieser ist Geschäftsführer und gleichzeitig Gesellschafter.
Muss nicht das Amtsgericht in diesem Fall die GmbH als „Angehörigen“ oder gar gleiche Person wie den Schuldner dessen Grundstück Zwangsversteigert wurde ansehen und dem Erwerber einen sofortigen Räumungsbeschluss ausstellen?
Weitere Frage, was ist wenn der Pächter behauptet die Kündigung des Anwalts nicht erhalten zu haben und verlangt nun das sein Pachtvertrag wie im Mietvertrag vereinbart bis 2025 läuft? Mündlich hatte der Pächter den Erhalt bereits eingeräumt. Die Kündigung wurde nicht per Einschreiben versandt, dem Erwerber fehlt somit der Nachweis.
Danke für eure Antworten!