Pachtvertrag mit Hinweis, dass BGB nicht gilt

Meine Mutter hat ein Waldgrundstück als Freizeitgrundstück gepachtet, seit letztem Jahr fallen immer wieder Arbeiten an den Bäumen an, sprich Totholzbeseitigung und Baumfällungen, der Verpächter (eine Gemeinde) fordert, dass die Pächterin die Fällungen selbst zahlt.
Im Vertrag steht, dass sie als Pächterin sämtliche Pflichten des Eigentümers übernehmen muss, u.a. die Verkehrssicherungspflicht. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass der Vertrag nicht den Regeln des BGB unterworfen ist. Den Vertrag unterschrieb zu Lebzeiten der Ehemann der Pächterin.

Meine Frage: Inwieweit ist der Vertrag wirksam, kann sich meine Mutter trotz des Vertrages wirksam darauf berufen, dass sie als Pächterin dafür zahlt, dass das Grundstück zu ihrer Verfügung steht?
Ich kann mir nicht vorstellen, dass es rechtens sein kann, dass man als Pächter den Eigner dafür bezahlt, dass man seinen Grund pflegt.

Über Ihre Informationen würde ich mich freuen.

15.01.12
Guten Tag,
Rechtsauskünfte darf ich nicht geben. Ich kann jedoch schildern, was ich im Lauf meiner beruflichen Tätigkiet gelernt habe:
Pacht ist etwas anderes als Miete.
Ein Vermieter hat (in gewissen Grenzen) den Mietgegenstand auf seine Kosten im Zustand wie bei Vertragsabschluss zu erhalten.
Ein Verpächter übergibt den Pachtgegenstand im Zustand bei Vertragsabschluss und der Pächter muss ihn (ebenfalls in gewissen Grenzen) in diesem Zustand erhalten.
So betrachtet wäre die Forderung der Gemeinde rechtens.
Was in diesem Zusammenhang die Vereinbarung, es gelten nicht die BGB-Bestimmungen bedeutet, sollte ein Anwalt mit Ihnen klären.
beste Grüße
Henning