wie ist die Lage, wenn ein Verpächter dem Pächter nach einiger Zeit nicht mehr die ganze, vertraglich vereinbarte Fläche zur Verfügung stellt, sondern sich gegen den Willen des Pächters z.B. einen Weg vom verpachteten Gelände abtrennt? Dafür zwar Nachlass in der Pachthöhe anbietet, diese Fläche aber eben nicht mehr zur Verfügung stellt?
Ich nehme mal an, normalerweise kann der Pächter in dem Fall fristlos kündigen - oder? Was aber, wenn er Gbäude auf dem Grundstück errichtet hat (Schuppen oder ähnliches)? Muß in dem Fall der Verpächter nach fristloser Kündigung des Pächters Entschädigung für die Immobilien zahlen?
Der Pächter hat die Fläche gepachtet und kann sie rechtmäßig nutzen. Also Verpächter abmahnen, dann auf seine Kosten den Zaun entfernen lassen und alles tun, was zur normalen Nutzung notwendig ist.
danke schon mal für die bisherige Auskunft. Eine Frage noch dazu: angenommen der Verpächter hat zwecks Weganlage Bepflanzungen (Gebüsch etc.) des Pächters entfernt, so dass ein Rückbau mit gleichaltem Gewächs kaum möglich ist. Dem Pächter ist das Gelände ohne dieses Gebüsch aber nicht mehr pachtenswert - was ist in solcher Situation möglich?
weil man z.B. kaum eine Chance hat, 20 jährigen Liguster oder dergleichen zu erstehen und selbiger verm. auch nicht anwachsen würde.
Was ist mit der Alternative: Pächter kündigt fristlos, Verpächter entschädigt für die Aufbauten?
Wäre sicher übertrieben, wenn ein Einfamilienhaus drauf stünde, aber bei schlichten Schuppen oder Lauben mit Sicherheit günstiger, als der Rückbau der Bepflanzung und der Verpächter könnte seinen Weg anlegen.
Hallo,
der Vermieter mußt nichts, außer den alten Zustand wiederherstellen bzw. dafür bezahlen.
Es gibt doch bestimmt Spezialgärtnerein, vielleicht auch sehr weit weg, die solche Pflanzen haben und fachmännisch pflanzen können? Dort würde ich Angebote einholen. Das wäre möglicherweise eine Verhandlungsgrundlage, wenn die Widersherstellungkosten größer wären als die Entschädigung.
Grüsse
Jürgen