Eine Gruppe hat einen Angelteich seit einem Jahr gepachtet. Nunmehr tritt an diesem Gewässer ein unerklärliches Fischsterben auf. Der Schaden beläuft sich auf rund 500-600 Euro. Das Fischsterben ist nicht durch die Pächter verursacht worden, da auch anliegende Angelteiche ebenso betroffen sind.
Die Gruppe überlegt, ob der Angelteich weiter betrieben werden soll, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich zukünftig das Fischsterben wiederholen wird.
Der Pachtvertrag läuft bis 2015. Kann der Pachtvertrag aus den vorgenannten Gründen vorzeitig gekündigt werden oder kann ggf. eine Pachtreduzierung um den Schaden erfolgen?
Eine Gruppe hat einen Angelteich seit einem Jahr gepachtet.
Nunmehr tritt an diesem Gewässer ein unerklärliches
Fischsterben auf. Der Schaden beläuft sich auf rund 500-600
Euro. Das Fischsterben ist nicht durch die Pächter verursacht
worden, da auch anliegende Angelteiche ebenso betroffen sind.
BGB § 581 Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag (1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren.
Also: Den Verpächter auffordern, den Zustand abzustellen.