Hallo
nehmen wir mal an, es wird ein Pachtvertrag geschlossen, diesem gehen eingehende Überlegungen, Gespräch mit Steuerberater sowie rechtswaltlicher Beratung voraus.
Beide Parteien sind bei klarem Verstand. Der Pachtvertrag wird unterschrieben, die Pachtzahlungen pünktlich geleistet.
Nach ungefähr 1 Jahr (Pachtdauer 10 Jahre) kommt der Verpächter und erkennt den Vertrag nicht mehr an, Begründung: davon habe er nichts gewusst - der Vertrag sei ihm „untergeschoben“ worden.
Der Pächter ist nun am Überlegen was er tun soll/kann.
Danke für eure Einschätzungen.
Gruß
Nach ungefähr 1 Jahr (Pachtdauer 10 Jahre) kommt der
Verpächter und erkennt den Vertrag nicht mehr an, Begründung:
davon habe er nichts gewusst - der Vertrag sei ihm
„untergeschoben“ worden.
was heißt untergeschoben ? der verpächter hat doch den vertrag mit dem pächter geschlossen ?
wurde der verpächter irgendwie bei vertragsschluss getäuscht, bedroht, o.ä. ? unterlag er einer irrtum ?
Hallo
weder noch. Der Vertrag wurde auch vom Verpächter vor Unterschrift durchgelesen und dann beide Exemplare unterschrieben.
Er behauptet aber jetzt: der Vertrag sei „untergeschoben“ - mit anderen Worten kann man das so verstehen: man hat ihm „irgendetwas“ vorgelegt und er hat unterschrieben ohne zu wissen was…
Gruß
Er behauptet aber jetzt: der Vertrag sei „untergeschoben“ -
mit anderen Worten kann man das so verstehen: man hat ihm
„irgendetwas“ vorgelegt und er hat unterschrieben ohne zu
wissen was…
aha.
behauptet der verpächter, dass er überhaupt nichts rechtliches erklären wollte, dann fehlt ihm der erklärungswille (da er bei pflichtgem. sorgfalt hätte erkennen können, dass sein verhalten als willenserklärung zu deuten ist und der empfänger schutzwürdig ist)
er kann den vertrag analog § 119 I 2.alt anfechten, der somit unwirksam werden würde bzw. von anfang an unwirksam ist.
behauptet der verpächter, er wollte zwar rechtsfolgen herbeiführe, aber nicht die eines pachtvertrags, kann er direkt wegen inhaltsirrtums anfechten.
aber: er müsste dies natürlich auch im prozess beweisen, was er im regelfall nicht kann. daher kann er auch nicht wegen irrtums anfechten und der vertrag bleibt/ist wirksam.
grüße
behauptet der verpächter, dass er überhaupt nichts rechtliches
erklären wollte, dann fehlt ihm der erklärungswille (da er bei
pflichtgem. sorgfalt hätte erkennen können, dass sein
verhalten als willenserklärung zu deuten ist und der empfänger
schutzwürdig ist)
er kann den vertrag analog § 119 I 2.alt anfechten, der somit
unwirksam werden würde bzw. von anfang an unwirksam ist.
behauptet der verpächter, er wollte zwar rechtsfolgen
herbeiführe, aber nicht die eines pachtvertrags, kann er
direkt wegen inhaltsirrtums anfechten.
sorry, verstehe ich jetzt nicht so ganz…
aber: er müsste dies natürlich auch im prozess beweisen, was
er im regelfall nicht kann. daher kann er auch nicht wegen
irrtums anfechten und der vertrag bleibt/ist wirksam.
grüße
habe im MOment irgendwie ein Brett vor dem Kopf - verstehe jetzt nicht so ganz was das heissen soll. Bist du so nett und sagst es mit „einfachen“ Worten…
Gruß
habe im MOment irgendwie ein Brett vor dem Kopf - verstehe
jetzt nicht so ganz was das heissen soll. Bist du so nett und
sagst es mit „einfachen“ Worten…
der verpächter wird seine behauptung vor gericht schwer bzw. nicht beweisen können.
der pächter bleibt vertragspartner und kann auf erfüllung der vertraglichen vereinbarung bestehen.
gruß
Der Pächter ist nun am Überlegen was er tun soll/kann.
Den Verpächter auslachen. Verträge sind einzuhalten und einen Vertrag gibt es ja offenbar. Wenn der Verpächter damit ein Problem hat, soll er den Rechtsweg bestreiten.
Hallo Nordlicht,
der Rechtsweg … ein Pfad ins Unbekannte … und man fragt sich was kommt dabei heraus?
Gruß
Hallo!
der Rechtsweg … ein Pfad ins Unbekannte … und man fragt
sich was kommt dabei heraus?
Ja, gar nichts, natürlich! Warum, ist Dir doch schon erklärt worden. Vertrag ist Vertrag, und die wenigen Schlupflöcher, die es gibt, würde der Verpächter nicht nutzen können.