ZUum 1.2.11 wechselte der Pächter des Lokals, in dem ich seit 3 Jahren arbeite. Mit dem neuen Pächter wurde mündlich ein Stundenlohn von € 8,- vereinbart, der bis dato auch gezahlt wird.
Heute wurde nach Vorlage meines Stundenzettels moniert, daß alle anderen mit € 7,50 entlohnt werden. Kann man mir den Stundelohn einfach so kürzen?
Außerdem gibt es Diskussionen bzgl Urlaubsanspruch. Ich wurde vom neuen Pächter übernommen, es gibt keine Kündigung und keinen schriftlichen Arbeitsvertrag. Jetzt wird behauptet, ich hätte erst nach einem Jahr Urlaubsanspruc, da ich ja erst seit Februar angestellt wäre. Ist das so?
Hallo,
Ist das so?
Nein, das ist nicht so. Offensichtlich liegt ein Betriebsübergang nach §613a BGB vor, d.h. alle bisher erworbenen Rechte und Pflichten bleiben für mindestens ein Jahr ab der Übernahme unverändert bestehen. (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__613a.html)
Gruss
rambam
Nein, hierbei handelt es sich um einen Betriebsübergang nach § 613a. Damit besteht für ein Jahr Bestandsschutz für die bisherigen Vertragsregelungen. Erst dann kann er einen Änderungsvertrag oder eine Änderungskündigung wirksam werden lassen.
Das mit dem Urlaub ist nicht korrekt. Selbst wenn es eine Neueinstellung wäre, hätte man nach 6 Monaten den vollen Urlaubsanspruch. Das regelt das Bundesurlaubsgesetz § 5.
Hallo dortee.
Bei einer Geschäftsübernahme o h n e neuen Arbeitsvertrag gilt nach wie vor der mit dem Vorpächter geschlossene Arbeitsvertrag in allen darin enthaltenen Regelungen, Lohn, Urlaub … Und - es gibt keine Probezeit, also auch keine Urlaubssperre von 6 Monaten.
Der neue Pächter kann mit Dir einen neuen Vertrag machen, bzw. jetzt eine Änderungskündigung. Die kannst Du annehmen oder nicht, dann ist Deine Arbeit zu Ende.
Wenn die Kollegen mit ihrem Lohn nicht einverstanden sind, steht es ihnen frei, mit dem AG zu verhandeln. Das soll aber nicht Deine Sorge sein
Hi Dortee
schau einmal unter der Adresse http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__613a.html nach. Hier ist der Betriebsübergang beschrieben. Wenn du deine rechte durchsetzen willst, must du das auch beweisen können. Wenn alles nur mündlich besprochen wurde und du keinen zeugen hast, sieht es schlecht aus. Du kannst versuchen, den neuen pächter zu einer Aussage zu bringen, wenn er dir die differenz in der Bezahlung erklären soll
Gruß
Ricko
Hallo,
wenn ein Unternehmen zu einem neuen Besitzer wechselt, die Angestellten übernommen werden, hat sich der neue Besitzer 1 Jahr lang nach der Übernahme an die Regelungen des alten Besitzers zu halten. Wenn man Ihnen mündlich einen Stundenlohn von 8.-€ zusagte, dies aber nicht schriftlich fixiert, würde ist es schwer die Zusagen einzuklagen.
Zu Ihrem Urlaubsanspruch: Nach 6 monatiger Betriebszugehörigkeit steht Ihnen der komplette Urlaub zu.
Ich würde Ihnen raten, mit Ihrem Chef ein Gespräch zu führen bezüglich des Arbeitsvertrages, dieser sollte schriftlich vereinbart werden. Geht Ihr Chef darauf nicht ein, können Sie davon ausgehen, dass in Zukunft noch mehr Ungereimheiten auf Sie zukommen werden.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Gruß
Dieter Kühn
- Der neue Pächter übernimmt automatisch die Arbeitsverträge des alten Pächters (Betriebsübergang). Da darf der gar nix ändern. Daher kann der Stundenlohn nicht einfach gekürzt werden. Auch Urlaubsansprüche und Kündigungsschutz usw… bleiben in jedem Fall erhalten
- Selbst wenn es einen neuen Vertrag (Neueinstellung) gegeben hätte, so entsteht ein Urlaubsanspruch sofort bzw. muß der Urlaub innerhalb des Kalenderjahres gewährt werden (spätestens bis März des Folgjahres), sonst verfällt dieser. Die Auskunft des neuen Pächters ist definitiv falsch
Empfehlung: Gütlich versuchen, somst sofort Rechtsanwalt, das erscheint ja wirklich alles ein wenig illegal bzw. hat der neue Pächter überhaupt genug Geld (wenn er schon mit diesen Methoden versucht, Geld zu sparen)? Warum ist der alte gegangen?
Der Pächter hat das Arbeitsverhältnis zu den Konditionen übernommen und darf diese aufgrund des Betriebsüberganges für ein Jahr nicht verändern §613a BGB.
Den kompletten Urlaubsanspruch ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz und ist nach 6 Monaten zu nehmen.
nun, ansich sehr leicht zu beantworten, nach dem BGB (Bürgerlichem Gestzbuch) § 613a muss der Pächter dich mit allen rechten und Pfichten vom vorgänger übernehmen.
Das schliesst ALLE ansprüche ein, z.b. Urlaub, lohnzahlungen, Kündigungsschutz, betriebszugehörigkeit , uvm
Wir reden jetzt aber davon das keine weiteren Vereinbarungen von dir schriftlich gemacht wurden
Zum Vertrag ist das etwas schwammig. Ist mit der Stundenlohnvereinbarung der alte Vertrag uebernommen worden oder ist es eine Neueinstellung? Damit muesst allerdings der alte Paechter auch gekuendigt haben und das scheint nicht so zu sein. Warum wurde der Stundenlohn vereinbart? Ist das der alte Stundenlohn oder nicht? Wenn der Std-lohn gleich geblieben ist, dann gehe ich von einer Uebernahme aus. Damit ist dann auch der Urlaubsanspruch klar. Die Aussage, dass Urlaub erst nach einem Jahr genommen werden kann ist totaler Bloedsinn. Das Gesetz besagt, dass man nach 6 Monaten Betriebszugehoerigkeit Anspruch auf den vollen Jahresurlaub hat, d.h. eben auch auf Urlaub im Voraus. Ansonsten kann man natuerlich auch Urlaub nehmen, fuer en man bereits einen Anspruch erarbeitet hat.
Wenn wenn es keinen Arbeitsvertrag gibt, dann gibt es wohl auch keinen Betriebsrat oder? Man kann Ihnen nicht grundlos den Stungenlohn kürzen.
Hallo,
jetzt muß ich mich erstmal entschuldigen das ich mich erst jetzt melde. Leider kann ich Ihnen nicht so richtig weiterhelfen. Es scheint mir allerdings nicht so glücklich das es weitgehend nur mündliche Absprachen gibt. Sie können sich aber auch bei Gewerkschaften informieren, die geben manchmal auch Nichtmitgliedern Auskunft.
Viele Grüße
Hallo, also genau kann ich dir das nicht beantworten, aber ich bin der Meinung, daß auch ein mündlicher Arbeitsvertrag zählt, zumal du ja belegen kannst, daß dir seit Februar diese 8 Euro ausbezahlt wurden. Wenn, dann müsste der Ag dir eine Änderungskündigung unterbreiten, die du dann annehmen kannst oder auch nicht. Wobei ich mich da anwaltlich beraten lassen würde. Urlaubsanspruch hast du meiner Meinung nach, denn erstens hat jeder Mitarbeiter von anfang an Urlaubsanspruch (manchmal darf man den in der Probezeit allerdings nicht nehmen), und zweitens bist du nich neueingestellt, sondern übernommen worden mit den (meiner Meinung nach) Rechten und Pflichten des alten Arbeitsverhältnisses. Ich hoffe ich konnte dir ein bisschen helfen, VG mikmona
Hallo,
der neue Pächter tritt im Normalfall in alle bestehenden Arbeitsverträge (schriftlich u. mündlich) ein. Die Vorlage eines Stunden-/Lohnzettels des vorherigen Pächters sollte als Beweis bestehnder Vereinbarungen für den Neuen genügen.
Gruß Svalroph