Hallo,
angenommen Privat A kauft bei Privat B etwas, das per Päckchen verschickt werden soll.
B gibt das Päckchen am Postschalter ab, bezahlt und geht. Der/die Postmitarbeiter klebt aber mit der entprechenden Briefmarke die halbe Adresse zu und das Päckchen kommt zum Versender als unzustellbar zurück.
B würde nun sagen, er habe seine Schuldigkeit getan und ihn gehe das nichts mehr an, das Versandrisiko liege bei A. A solle nochmal Porto überweisen, dann erfolgt neuer Versand, ansonsten verweigert B jedes weitere Tun.
Muss A tatsächlich nochmal Porto bezahlen?
Danke für Eure Hilfe
Das Verschulden des Postbeamten muss sich B anrechnen lassen, da B für das korrekte Versenden haftet. B hätte das richtige Anbringen der Briefmarke (theoretisch) kontrollieren können.
A muss nicht nochmal bezahlen.
Hi,
der Sender geht in die Postfiliale und lässt das Päckchen noch einmal kostenlos verschicken. Die Post hat ein Recht auf Nacherfüllung. Sie hat Ihren Vertrag noch nicht erfüllt.
Mir ist mal ein Päckchen zurück gekommen weil der Zusteller den Adressaufkleber beschädigt hat(Absender war lesbar, Adressat war einfach weg). Wurde ohne Diskussion sofort gratis nochmal verschickt.
MFG
Hallo!
Das ist zwar eine praktische Lösung, hat aber den Haken, dass der Versender dazu nochmals aktiv werden müsste, was er ja ablehnt. Er ist ja der Auffassung, alles für den Versand getan zu haben. Die Frage lautet also nicht „Was kann der Versender tun?“, sondern „Muss der Versender irgendetwas tun?“.
Dass es am Ende kein gerechtes Ergebnis sein kann, wenn der Verkäufer Ware und Geld behält, darüber dürfte Einigkeit herrschen. Aber wie man da hin kommt, finde ich recht spannend.
Hallo,
genau um das geht es. Die Post/DHL würde sagen, der Käufer kann nicht reklamieren, da er kein Vertragspartner der Post sei…
Um seine 15 € (!) nicht zu verlieren, müßte der Käufer zum Rechtsanwalt gehen, ungewiß der Antwort, ob der Verkäufer seine Schuldigkeit mit Abgabe des Päckchens am Schalter getan hat. Und Verkäufer hätte 7 Tage Frist gesetzt, erneut Porto zu überweisen, ansonsten verkauft er das Teil erneut. Schöner Schlamassel.
Danke und Gruß
Nach einer kleinen Runde mit dem Hund nun folgender Ansatz von mir:
Der Verkäufer kann sich mE nicht auf § 447 BGB berufen, denn dort wird die „Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung“ geregelt. Auf deutsch: Die Gefahr, dass die Sache verschwindet oder kaputt geht. Beides ist hier nicht geschehen, wenn die Sache wohlbehalten wieder beim Verkäufer angekommen ist.
Damit bleibt es dabei, dass der Verkäufer seinen Teil des Vertrags nicht erfüllt hat. Es ist ihm zuzumuten, die Sache erneut zu versenden und dabei, wie schon erwähnt, den kostenlosen Versand zu verlangen, weil der Fehler bei der Post lag. Ob die Post sich darauf einlässt oder nicht, hat aber den Käufer nicht zu kümmern. Er hat alles getan.
Wenn der Verkäufer nun androht, die Sache erneut zu verkaufen, obwohl er sie ja bereits wirksam verkauft hatte, wäre sogar an einen dinglichen Arrest zu denken. Dann kommt der Gerichtsvollzieher zum Verkäufer und verbietet ihm, die Sache zu veräußern.
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Danke für den Tipp, ich habe dort nachgelesen und :
Die „Gefahr des zufälligen Untergangs…“ wird in § 446 BGB geregelt.
Und in § 447 BGB steht: „…geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat“.
Das liest sich ja mehr schlecht für den Käufer…
Aber „Untergang“ bedeutet: Die Sache ist weg. Zerstört oder unauffindbar. Hier ist sie aber doch beim Verkäufer, damit hat sich diese Gefahr gar nicht verwirklicht.
Das habe ich soweit verstanden, aber in § 447 BGB (Versendungskauf) steht halt nichts von Untergang. Da steht nur die Gefahr geht bei Übergabe an Versender auf den Käufer über. Und übergeben hat er sie ja letztlich.
Aus dem Umstand, dass § 447 direkt auf § 446 folgt, folgt, dass hier die dort genannte Gefahr gemeint ist (was für ein hübscher Satz).
Faustregel beim Lesen von Gesetzen: Immer zwei Paragraphen davor und danach mitlesen.
Danke für den Tipp, ich nehm ihn mir zu Herzen!