nicht ins Vereinsregister und damit erhalten sie auch nicht die erhoffte Gemeinnützigkeit. So hat es das Amtsgericht Trier jetzt entschieden (Az.: 14 AR 130/01)
Das Amtsgericht sagt nein und nennt auch Gründe:
Die Internetseite der Gruppierung „Krumme 13“ lasse erkennen, dass Straftatbestände verharmlost und Pädohile in ihrem gesetzwidrigen Tun bestärkt würden. Zudem bestehe der Verdacht, das über das Internet kinderpornographische Schriften verbreitet werden.
Gruß der Erleichterung an die Lesergemeinde
Norbert