Mmh, les ich aber so im Zollverwaltungsgesetz:
§ 5 Sondervorschriften für Postsendungen
(1) Soweit Postsendungen nicht bereits nach Maßgabe des Zollkodex und sonstiger gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zu gestellen sind, legt die Deutsche Post AG Sendungen der zuständigen Zollstelle zur Nachprüfung vor, bei denen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß Waren unter Verstoß gegen ein Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbot in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden. Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird für die Gestellung sowie für die Vorlegung sonstiger Sendungen eingeschränkt.
Und der Zoll sagt das selber auf seiner Internetseite:
http://www.zoll.de/c0_reise_und_post/b0_postverkehr/…
Un´ nu? Um aufs Topic zurück zu kommen, ist hier aber die Frage, ob hier tatsächlich der Zoll tätig wird weil er entsprechenden Verdacht hat, dass die Einfuhrbestimmungen verletzt sind; oder ob hier die Post zur Empfängerermittlung die Post aufmachen darf. Ob der nicht angegebene Adressat also ausreicht.
Greetz
S_E