Servus,
mit einem Einspruch gegen den Bescheid über Einfuhr-USt, schriftlich bei der Zollstelle, die diesen Bescheid erlassen hat. Aussetzung der Vollziehung geht hier nicht, weil der Paketbote das Paket nicht rausrückt, aber der Betrag wird wieder erstattet.
Begründung des Einspruchs ist, dass es sich um eine Wiedereinfuhr eigener getragener Kleidung handelt, die zu keinem Zeitpunkt in der CH in den freien Warenverkehr überführt worden ist, weil sie ja auch nicht zum Verbleib in der CH bestimmt war, und dass der Inhalt auf der Zollinhaltserklärung zutreffend nicht als Geschenk angegeben war, aber für den vorliegenden Fall auf dem Aufkleber eben keine Option vorgegeben ist.
Zollbeamte mögen Papier - der Zoll ist hinter den Finanzämtern ungefähr zwanzig Jahre zurück. Also zum Einspruch dazupacken eine Bestätigung des Schweizer Gastgebers, dass die Jacke, seit sie bei ihm liegenblieb, nicht benutzt wurde, sondern nur zu dem Zweck der Rücksendung nach Deutschland bei ihm aufbewahrt wurde; außerdem (falls vorhanden) ein Nachweis über den Kauf in Deutschland, ggf. ersatzweise einen Eigenbeleg (Obacht, dass das angegebene Datum nicht auf einen Sonntag fällt). Außerdem - falls vorhanden - Belege, mit denen sich die Reise nachweisen oder glaubhaft machen lässt.
Zur Einfuhrumsatzsteuer: § 21 UStG. Zum Einspruch: §§ 347 - 367 AO.
Schöne Grüße
MM