Wer kennt Bestimmungen für Papierschneider, also sogenannte Papierschredder.
Wie groß dürfen die Schnipsel sein, was darf nicht sein.
Ich denke, nur Streifen zu schneiden ist grob verkehrt, aber gibt es sowas auch als Forderung, z.B. vom BSI?
Wer kennt Bestimmungen für Papierschneider, also sogenannte
Papierschredder.
Wie groß dürfen die Schnipsel sein, was darf nicht sein.
Ich denke, nur Streifen zu schneiden ist grob verkehrt, aber
gibt es sowas auch als Forderung, z.B. vom BSI?
Hallo Fredo!
Die Sicherheitsstufen von Aktenvernichtern sind geregelt durch DIN 32757-1:
Sicherheitsstufe 1:
Allgemeines Schriftgut, das nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unlesbar gemacht werden soll. Streifenschnitt: 12 mm und schmaler Partikelschnitt: Teilchenfläche bis max. 2000 mm^2
Sicherheitsstufe 2:
Interne Unterlagen, die unlesbar gemacht werden sollen wie z.B. EDV-Listen oder Fehlkopien. Streifenschnitt: 6 mm und schmaler, Teilchenfläche bis max. 594 mm^2 Partikelschnitt: Teilchenfläche bis max. 800 mm^2
Sicherheitsstufe 3:
Vertrauliches Schriftgut wie z.B. personenbezogene Daten und Dokumente. Streifenschnitt: Streifen bis 2mm oder schmaler Partikelschnitt: 4 mm x 80 mm und kleiner oder Teilchenfläche bis max. 320 mm^2
Sicherheitsstufe 4:
Geheimzuhaltendes Schriftgut, das für ein Unternehmen existenziell wichtig ist. Streifenschnitt: unzulässig Partikelschnitt: 2 mm x 15 mm und kleiner oder Teilchenfläche bis max. 30 mm^2
Sicherheitsstufe 5:
Geheimzuhaltendes Schriftgut, wenn außergewöhnliche Sicherheitsanforderungen zu stellen sind Streifenschnitt: unzulässig Partikelschnitt: 0,8 mm x 13 mm und kleiner oder Teilchenfläche bis max. 10 mm^2