Hallo,
wofür genau und wie oft kann dieser Pragraph 16 StBGebV für " Post und Telekommunikation…" berechnet werden bei einer Rechnung zur Steuererklärung, wenn diese von einer Rechtsanwältin angefertigt wird.
Grüße
Die Pauschale gem. § 16 StBGebV kann der Steuerberater dafür berechnen, dass er Aufwendungen für Porto, Fax, Telefon und Internet hat. Aus dem Wortlaut des Gesetzes lässt sich nicht ableiten, dass notwendig ein Zusammenhang mit dem konkreten Auftrag bestehen muss, also dass zur Erfüllung des Auftrages tatsächlich telefoniert oder ein Brief geschrieben worden ist.
Die Pauschale kann für jeden einzelnen Auftrag berechnet werden. D.h. wenn der Steuerberater die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ermittelt - Pauschale fällig. Wenn er die Einkünfte aus Kapitalvermögen ermittelt - Pauschale fällig. Wenn er die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ermittelt - Pauschale fällig. Wenn er alle so ermittelten Einkünfte zusammen in die Einkommensteuererklärung packt - Pauschale fällig. Wenn er außerdem noch eine Umsatzsteuererklärung erstellt - Pauschale fällig.
Das sind nun mal alles einzelne Aufträge, von denen einige Voraussetzung für die Erfüllung anderer sind und demzufolge zuerst mal abgeschlossen sein müssen.
Die Pauschale ist allerdings kein Zwang, sondern steht im Belieben des Steuerberaters. Es gibt viele, die berechnen sie überhaupt nicht. Andere berechnen sie nur in Höhe der (niedrigeren) tatsächlich nachweisbaren Kosten. Und ich kenne auch eine Steuerberaterin, die vergleicht jährlich, ob die Summe aller erhobenen Pauschalen die Porto- und Telefonkosten ihrer Kanzlei deckt.