Paragraph 219

Als Tauschring bringen wir monatlich einen Rundbrief heraus.
Ein Mitglied möchte eine Anzeige über Kräuter, die als „Pille danach“ wirken, erscheinen lassen.
Illegal, oder?

Gruß

Als Tauschring bringen wir monatlich einen Rundbrief heraus.
Ein Mitglied möchte eine Anzeige über Kräuter, die als „Pille
danach“ wirken, erscheinen lassen.
Illegal, oder?

…solange es ganz normale kräuter sind die nicht unters btm fallen ist das legal.

du kannst ja auch luststimmulierende kräuter nennen.

es müssen aber wirkllich sozusagen gartenkrüter sein

sonja

Holla

Ein Mitglied möchte eine Anzeige über Kräuter, die als „Pille
danach“ wirken, erscheinen lassen.

…solange es ganz normale kräuter sind die nicht unters btm
fallen ist das legal.

Hm, eine medizinische Wirkung versprechen halte ich fuer bedenklich…

Gruss, Lutz

ICH hab doch nichts versprochen und es auch nicht vor. ich persönlich würde das auch nicht verbindlich mitteilen, die chance das man von den kräutern wirklich nicht schwanger wird ist ja nicht bei 100%.

ich habe doch nur gesagt das man es verraten darf wenn es legale kräuter sind

sonja

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Holla

ICH hab doch nichts versprochen und es auch nicht vor. ich

Sorry, war auch nicht so gemeint!

persönlich würde das auch nicht verbindlich mitteilen, die
chance das man von den kräutern wirklich nicht schwanger wird
ist ja nicht bei 100%.

OK, je nach Erfolgschance waere das vielleicht unlauterer Wettbewerb…
Ich will aber woanders drauf hinaus. Sicher bin ich mir nicht, aber wenn du ein Produkt mit einer medizinischen Wirkung anbietest, musst du doch bestimmt eine Zulassung fuer das Produkt haben, selbst wenn es noch so harmlos ist, dass wuerden dann ja die Test bei der Zulassung ergeben…
Ist doch eine aehnliche Sache wie bei diesem Rath mit seinen Vitaminen, die Einordnung als Nahrungsmittel, Nahrungsergaenzungsmittel, „freie Medizin“, apotheken- oder rezeptpflichtiges Medikament.

ich habe doch nur gesagt das man es verraten darf wenn es
legale kräuter sind

Hm, verraten?
„Ich verkaufe xxx-Kraeuter, und wenn sie mich anrufen, sag ich ihnen im geheimen, wofuer die gut sind“ :smile:

Vielleicht sollte ich mir mal diesen Paragraphen anschauen, oder noch besser, wir fragen im Medizinbrett, da sitzt ein faehiger Apotheker, der das eigentlich wissen muesste, wie die Rechtslage ist.

Gruss, Lutz

Paragraph 219
Labber, rabbarber…

wie lautet der Paragraph, wie sehen die Strafen aus…

Danke

§ 219 Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage

(1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muß der Frau bewußt sein, daß das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und daß deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen. Das Nähere regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.

(2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. Die Beratungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluß der Beratung hierüber eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und dem Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. Der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.

Paßt wohl nicht ganz…

Als Tauschring bringen wir monatlich einen Rundbrief heraus.
Ein Mitglied möchte eine Anzeige über Kräuter, die als „Pille
danach“ wirken, erscheinen lassen.
Illegal, oder?

Ich sehe da aber diverse Probleme. Auch wenn die Kräuter nicht unters BtmG fallen, fallen sie bei einer solch starken Wirkung evtl. unters ArzneimittelG.
Wies in diesem Fall mit verbotener Werbung aussieht weiß ich nicht. Bin aber recht sicher, daß es gegen irgendwelche Vorschriften verstößt…
Außerdem:
Wenn die Kräuter eine solche Wirkung entfalten können, besteht u.U. auch die Gefahr unerwünschter Nebenwirkungen und Überdosierung, also Gefahr für die Frauen.
Wenn sie nicht Funktuionieren, aber käuflich erworben werden müssen, ist das schlicht Betrug nach § 263 StGB.

Weiß ja nicht was das für ein Rundbrief ist, aber falls ihr halbwegs seriös seid, würde ichs lassen.

M.

Hab jetzt ne halbe Stunde gesucht und Gesetzestexte gelesen…

Labber, rabbarber…

Dann eben nicht…

Danke, bin jetzt klüger!
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