Paragraph 30 Absatz 5 der TVöD

  1. 1Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. 2Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber
  • von insgesamt mehr als sechs Monaten vier Wochen,
  • von insgesamt mehr als einem Jahr sechs Wochen
    zum Schluss eines Kalendermonats,
    von insgesamt mehr als zwei Jahren drei Monate,
    von insgesamt mehr als drei Jahren vier Monate
    zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

3Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das Ausscheiden von der/dem Beschäftigten verschuldet oder veranlasst war. 4Die Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt.
Protokollerklärung zu Absatz 5:
Bei mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen führen weitere vereinbarte Probezeiten nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.

Blicke da leider nicht durch vieleicht kann mir einer von euch helfen - und zwar habe ich mein Arbeitsverhältnis am 08.10.2012 aufgenommen laut vertrag endet er am 31.07.2013 - da ich aber eine neue stelle habe möchte ich am schnellst möglichen aus dem Vetrag raus - wie lange habe ich jetzt eine Kündigungsfrist?

Bitte um schnelle antwort

Danke
Gruß
Sam

Ganz einfach: Ein befristeter Vertrag, der weniger als ein Jahr Laufzeit hat, ist überhaupt nicht ordentlich kündbar.

Gruß

Michael