Parken an einer Anwohnerstraße

Hallo,

folgender theoretischer Fall:

Eine Großbaustelle sorgt rund um eine Universität dafür, dass der Parkraum sehr knapp ist. So parken viele Verkehrsteilnehmer in Mangel an Alternativen in einer Anwohnerstraße mit Zeichen 260 und Zusatzzeichen 1020-30.
Nun bekommt jedes der abgeparkten Fahrzeuge von der Verkehrsüberwachung der Stadt ein „Knöllchen“ mit dem Hinweis „Parken in gesperrtem Bereich“. Wie hoch wäre in einem solchen Fall das Bußgeld? Wieso darf die Politesse in einem solchen Fall bei jedem Fahrzeug davon ausgehen, dass es nicht zu einem Anwohner oder dessen Besuch gehört?

Danke und Gruß

Hmmm…

In zeitlich begrenzt gesperrten Bereichen darf auch während der gesperrten Zeit geparkt werden, die Sperrung bezieht sich nur auf den fließenden Verkehr.

Es gibt zwar keine Analogien, aber man könnte doch meinen, hat man einmal den Bereich berechtigt befahren, kann man dort weiter parken, auch wenn man nicht mehr „Anlieger“ ist ?!

Ansonsten sollte eine glaubwürdige Mitteilung an die zuständige Stelle über die Eigenschaft als Anlieger genügen, das „Knöllchen“ zurückzuziehen,oder?!

Grüße.

Wieso darf die Politesse in einem solchen
Fall bei jedem Fahrzeug davon ausgehen, dass es nicht zu einem
Anwohner oder dessen Besuch gehört?

Der Parkende kann ja zweifelsfrei beweisen, dass er ein Anlieger ist, und dann ist die Sache vom Tisch. Da nicht streitig ist, dass de rParkende dort geparkt hat, muss er nachweisen, dass er Anlieger ist, was er ja kann.

Kann er es nicht, weiß er aber auch, dass er das Knöllchen zu Recht bekommen hat, also gibt es keinen Grund, Einspruch zu erheben.

Liebe Grüße,
-Efchen

P.S.: Meine Auslegung basiert aus dem Fall mit dem Tankwart, der hier vor einiger Zeit kursierte, der jemanden, der zugab, dort getankt zu haben, bezichtigte, nicht gezahlt zu haben. Als Antwort sagte man hier, dass der Tankende dazu seinen Tankbeleg vorweisen müsse, um zu beweisen, dass er bezahlt hat, weil nicht strittig war, dass er dort getankt hat.

Hallo!

Den Zusammenhang mit der Tankquittungsgeschichte versteh ich nicht.

Aber zum Nachweis der Anliegereigenschaft: Ganz so einfach und klar ist das ja auch nicht.

Angenommen ich wollte einer Bekannten meiner Oma eine Tafel Pralinen abgeben, habe diese aber nicht angetroffen - Wie weise ich das einwandfrei nach?

Eigentlich ist es schon etwas verdreht, in diesem Fall erstmal von einer Unrechtmäßigkeit auszugehen, gerade für regelmäßige Anlieger kann es doch nicht angehen, regelmäßig ihre Anliegereigenschaft nachzuweisen.

Für diesen Zweck sollte das zuständige Amt einen Schritt weiter gehen und eine Anwohnerparkzone (zusätzlich zur Sperrung) einrichten.

(Gibts sowas eigentlich?)

Grüße

Hallo,

Der Parkende kann ja zweifelsfrei beweisen, dass er ein
Anlieger ist, und dann ist die Sache vom Tisch.

ich bin da auf Brians Seite und halte diese Vorgehensweise nach meinem Rechtsverständnis für unzulässig.
Die Ordnungsbehörde darf ein Vergehen ahnden, de facto stellt sie aber alle Parkenden unter Generalverdacht, so dass ein Anlieger seine Anliegerschaft fristgerecht nachweisen muss, obwohl er sich völlig korrekt verhalten hat.

Gruß

Hallo,

In zeitlich begrenzt gesperrten Bereichen darf auch während
der gesperrten Zeit geparkt werden, die Sperrung bezieht sich
nur auf den fließenden Verkehr.

ich habe mich wohl missverständlich ausgedrückt. Es gibt eine nur für Anlieger zugängige Straße, die aber als Folge der Baustelle „fremd“ beparkt wird. Eine zeitliche Einschränkung gibt es nicht.

Ansonsten sollte eine glaubwürdige Mitteilung an die
zuständige Stelle über die Eigenschaft als Anlieger genügen,
das „Knöllchen“ zurückzuziehen,oder?!

Ja, wenn man denn Anlieger ist :wink:.

Gruß

Hallo,
vielleicht wurden ja alle Anwohner (die Aktion ist vermutlich auf eine Anzeige aus diesen Reihen zurückzuführen, weil die plötzlich keinen Parkplatz mehr finden oder es ihnen einfach durch den Suchverkehr zu laut ist) vorher gebeten die von ihnen benutzten Fahrzeuge zu benennen.
Die Straße ist nicht zufällig nebenbei auch noch eine Feuerwehranfahrt für die Uni (sowas kenne ich aus Erlangen, da hatten die tatsächlichen Anwohner eine Art Parkausweis - auch für Besucher oder Handwerker gültig - und alle anderen wurden zügig abgeschleppt)?

Cu Rene

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Möglicherweise alle Anwohner, aber sicher nicht alle in Frage kommenden Anlieger :wink:

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Ich wollte mit dieser „Analogie“ nur einen Denkanstoß geben:

Die Beschilderung verbietet erstmal nur die Einfahrt in den Bereich für Nichtanlieger, das Verbot dort zu parken ergibt sich erst daraus.

Analog zu der Situation des zeitlich beschränkten Verbots könnte man entsprechend argumentieren man habe den Bereich als Anlieger befahren, und danach weiter dort geparkt, obwohl man inzwischen seinen Besuch bei der Großtante beendet hat, und zu Fuss zur Vorlesung ist.

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Hallo Rene,

zweimal „Nein“. Die Straße kennt kein Durchfahrts- oder Zugangsverkehr, auch nicht für die Feuerwehr. Und in meinem theoretischen Fall wurden definitiv auch Anwohner aufgeschrieben, wie sich aus einem persönlichen Gespräch ergab.

Danke an alle für Lösungsansätze und Meinungen.

Gruß,
Karsten

hallo,

imho nötigt (vgl. § 240 stgb) die politesse in dem fall jeden berechtigt dort parkenden fahrzeugführer, seine berechtigung nachzuweisen.

lg dev