Strassenbreite: ca 4.95m (von „Bürgersteigkante zu Bürgersteigkante“) Habe dies mit dem Zollstock nachgemessen. Bürgersteigbreite manche Stellen nur ca 30 - 40cm.
Manche Hauseingänge gehen direkt bis zur Straße, sodaß man den Bürgersteig gar nicht nutzen kann/könnte.
Viele Häuser haben keinen Hof bzw oder nur 1 Stellplatz (besitzen aber 2 - 3 Autos)
Parkverbotsschilder gibt es keine.
Bürgermeister meint die Stadt habe kein Geld neue Schilder aufzustellen und wer ein Auto kauft soll auch sehen wo er es hinstellen kann.
Wäre es möglich aus so einer Str. eine Straße zu machen, wo das Parken auf dem Bürgersteig erlaubt ist?
Um das Parken auf Gehwegen zu erlauben muss ein nutzbarer Gehweg von mindestens 1,20 Meter verbleiben. Ich nehme an, dass Du in einem Dorf wohnst das schon mehrere Hundert Jahre alt ist. Hier gelten Ausnahmen Es wäre durchaus denkbar, Parkflächen versetzt, beidseitig für PKW auf der Fahrbahn auszuweisen praktisch wie eine Engstelle. Hat den Vorteil, dass der Verkehr gebremst wird u. die Fußgänger ebenfalls Schutz geniesen Ich nehme nicht an, dass die Straße von LKW im Durchgangsverkehr genutzt wird.
Dies ist keine verbindlich und rechtliche Auskunft i.S. Rechtsberatung.
Hallo, grunsätzlich muss eine Breite von 3 metern für andere Fahrzeuge zum durchfahren der Strasse übrig bleiben. Sofern das nicht gewährleistet ist kann dort nichtmal gehalten, geschweige geparkt werden.
Gruß, Bernd
hallo,
also ich habe ein Urteil gefunden das eine Engstelle besteht wenn die Durchfahrtbreite weniger als 2,60m beträgt.
Ziehe ich jetzt von deiner Angabe 4,95m diese 2,60m ab habe ich noch eine breite zum Parken von 2,35m. Da ein normaler PKW so ca. 200cm breit(incl.Spiegel) ist, sollte es doch eigentlich sowieso möglich sein auf der Strasse einseitig zu parken.
Wenn keine Parkverbotsschilder stehen und kein LKW verkehr besteht ist das Parken auf den Bürgersteig eigentlich nicht nötig.
Parken auf dem Gehweg ,mit einer Fahrzeugseite geht sicher nur wenn durchgehend ein genügend breiter Restbürgersteig für die Fussgänger übrigbleibt.
Kinder und andere Fußgänger werden sicher nicht auf die Strasse verbannt damit die Autos schön parken können.
Versuch doch einen Ortstermin mit der Verwaltung oder der stärksten Ratsfraktion zu bekommen und erläuter dann Dein Anliegen konkret.
Wir haben auf die Art hier drei zusätzliche Parkplätze
markiert bekommen. Autos halbseitig auf Bürgersteig Restbreite fürs Fußvolk ca. 120cm.
Hallo Heike,
selbstverständlich gibt es für alle Belange/Regelungen des Straßenverkehrs
Vorschriften. Grundsätzlich ist es möglich, Gehwege als Parkfläche
auszuweisen. Dann wird der Gehweg ausgeschildert mit „Zeichen 315“, Anlage 3
der StVO. Grundsätzliche Bestimmungen zum Parken regelt der § 12 der StVO.
Tipp: via email an [email protected] „StVO-Local-Website“ als PC-Programm
ordern, gibt es für 8,00 EUR als Download. Viel Spass bei Verhandlung mit
der Gemeinde/Kommune.
pauschal kann man deine Frage nicht beantworten, aber vielleicht kann ich dir einige Hinweise geben. Das Parken auf der Straße ist nur dann erlaubt, wenn eine Rest-Fahrbahnbreite von 3,05m bleibt. Wenn ein mittelmarkierung besteht, gelten die 3,05m bis zu dieser linie. Das wird bei einer 4,95m breiten fahrbahn auch ohne mittelmarkierung schon sehr schwierig. Besteht kein Parkverbot wäre es innerorts aber unter diesen Umständen erlaubt. Je nach Verkehrsaufkommen, aber wäre es aus sicht der Straßenverkehrsbehörde deiner Gemeinde sinnvoll ein Parkverbot anzuordnen. Parken auf dem Gehweg ist nach stvo verboten, es sei denn es ist ausdrücklich durch entsprechende Beschilderung gestattet. Bei 0,30 bis 0,40 cm Gehweg kann ich mir nicht vorstellen, dass das die Straßenverkehrsbehörde anordnen würde. Es wäre möglich einen verkehrsberuhigten Berteich (Spielstraße) anzulegen. Dafür sind aber nach der verwaltungsvorschrift der stvo (vwv-stvo) der straßenverkehrsbehörde deiner gemeinde enge grenzen gesetzt und parkflächen müssten gekennzeichnet sein. Günstig wäre es natürlich eine freie Fläche als parkplatz auzuweisen, aber das hängt natürlich von der Örtlichkeit ab, ob es diese gibt.
Hallo Heike, ich glaube eher nicht.
Ein Parkverbot besteht auf dieser Strasse sowieso da die Srasse zu schmal ist(neben dem parkenden Auto muss noch wenigsten 3m platz sein). Parken auf dem Gehweg ist wohl auch ausgeschlossen da der Gehweg zu klein ist.
Mit freundlichen Grüssen
Kalleballe
mit Dorfstraßen immer ein Problem. Fußwege sind immer zum Parken tabu! Bei parkenden Fahrzeugen muß zum gegenüberliegenden Kantstein 2,6 m Platz sein für die Feuerwehr und LKW (ist ja eine Durchgangsstraße). Einziges Mittel wäre eine Einbahnstrasse, was bei einer Durchgangsstrasse ohne Umgeungsstraße schwierig ist.
kleine Durchfahrtsstraße in einem kleinen Dorf
Strassenbreite: ca 4.95m (von „Bürgersteigkante zu
Bürgersteigkante“) Habe dies mit dem Zollstock nachgemessen.
Bürgersteigbreite manche Stellen nur ca 30 - 40cm.
Manche Hauseingänge gehen direkt bis zur Straße, sodaß man
den Bürgersteig gar nicht nutzen kann/könnte.
Viele Häuser haben keinen Hof bzw oder nur 1 Stellplatz
(besitzen aber 2 - 3 Autos)
Parkverbotsschilder gibt es keine.
Bürgermeister meint die Stadt habe kein Geld neue Schilder
aufzustellen und wer ein Auto kauft soll auch sehen wo er es
hinstellen kann.
Wäre es möglich aus so einer Str. eine Straße zu machen, wo
das Parken auf dem Bürgersteig erlaubt ist?
ich glaube nicht, dass das Parken auf dem Bürgersteig bei einer Bürgersteigbreite von weniger als 1 meter erlaubt werden sollte oder erlaubt werden kann.
Aber die Frage wäre eher an die zuständige Straßenverkehrsbehörde (Bürgermeister) zu stellen.
Das Parken auf Gehwegen ist grundsätzlich verboten.Ob die Gemeinde es erlaubt hängt davon ab, ob es
1.den Fußgänger nicht stört,
keine Gefahr für den Gehsteig oder darunterliegende
Versorgungsleitungen besteht,
die Gehsteigplatten nicht beschädigt, oder das Kfz
beschädigt wird und
das parken auf der Fahrbahn den Kfz Führer nicht zugemutet werden kann ( sehr schmale Fahrbahn, in der Nähe keine andere Abstellungsmöglichkeit )
II. Wenn es sich hier um eine geschlossene Ortschaft handelt, darf auf der Vorfahrtstr. geparkt werden. Es muß aber für den fließenden Verkehr ein Raum von 3 m Breite gelassen werden. Zuzüglich eines etwa erforderlichen Abstandes des durchfahrenden Fahrzeuges zum gegenüber liegenden Fahrbahnrandes.
Der Gesetzgeber spricht hier vob 3,50 m.
Die Aussage eures gwewählten Bürgermeisters ist nicht Bürgerfreundlich. Ich denke mal er müßte eine gemeinsame Lösung anbieten.
Hoffentlich konnte ich weiterhelfen.
Viel Erfolg
Hallo Heike,
komme erst jetzt zum Antworten.
Die StVo regelt:
„§12 Halten und Parken
… (3) Das Parken ist unzulässig
3.vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,…“
Das Frankfurter OLG hat festgelegt,dass 3m ausreichend sind (müssen noch neben dem parkenden Fhz platz sein. Es ist zuzumuten 3x zu korrigieren.
So die rechtliche Seite. Meine Emfpelung; schau dir auch an WELCHE FHZ dort rauskommen könnten (Pkw/Lkw) danach dann den Platzbedarf beurteilen. Und eine Beule im Fhz - es war natürlich NICHT der Hausbesitzer der Ausfahrt - ist schmerzlicher wie ein kurzer Weg zum Auto.
MfG Sternchenschulz